Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 555/17

Datum:
14.11.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 555/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:1114.5TA555.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 1278/17
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Kündigungsschutzverfahren, allgemeiner Feststellungsantrag
Normen:
§§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, 4 S. 1 KSchG, 256 ZPO
Leitsätze:

Einem allgemeinen Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO, der neben dem Antrag gem. § 4 S. 1 KSchG gestellt wird, fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da die Streitgegenstände nicht identisch sind. Bereits die anwaltliche Vorsorge gebietet es, diesen Antrag für den Zeitraum ab dem Ablauf der Kündigungsfrist zu stellen. Die gebotene weitgehende Gleichstellung der unbemittelten mit der bemittelten Partei gebietet es, auch der unbemittelten Partei für einen solchen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren (im Anschluss an Hessisches LAG, Beschluss vom 09. November 2006, 2 Ta 472/06, juris).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 05.10.2017 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.09.2017- 3 Ca 1278/17 - wird dieser abgeändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe im bewilligten Umfang auch für den Antrag zu 2) bewilligt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank