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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 275/17

Datum:
19.06.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 275/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0619.5TA275.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 3 Ca 2071/16
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, neue Angaben zur Berechnung der Ratenhöhe von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz
Normen:
§§ 115 Abs. 1 S. 1, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO
Leitsätze:

Waren die von der Partei beizubringenden Angaben und Unterlagen zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife jedenfalls so vollständig, dass diese eine Bewilligung mit Ratenzahlung zuließen, kann die Partei auch nach dem Ende der Instanz noch neue Unterlagen vorlegen, die eine niedrigere Ratenhöhe begründen im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 04.05.2015; 14 Ta 6/15; juris).

 
Tenor:

Auf die am 07.03.2017 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.03.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.02.2017 – 3 Ca 2071/16 - wird der Beschluss teilweise abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss vom 07.02.2017 erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin monatliche Raten von 24,00 € aus ihrem Einkommen zu leisten hat.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

 
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