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Waren die von der Partei beizubringenden Angaben und Unterlagen zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife jedenfalls so vollständig, dass diese eine Bewilligung mit Ratenzahlung zuließen, kann die Partei auch nach dem Ende der Instanz noch neue Unterlagen vorlegen, die eine niedrigere Ratenhöhe begründen im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 04.05.2015; 14 Ta 6/15; juris).
Auf die am 07.03.2017 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.03.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.02.2017 – 3 Ca 2071/16 - wird der Beschluss teilweise abgeändert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss vom 07.02.2017 erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin monatliche Raten von 24,00 € aus ihrem Einkommen zu leisten hat.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.
Gründe
2I. Der Klägerin war mit Beschluss vom 07.02.2017 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt worden mit der Maßgabe, dass sie aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 170,00 € zu leisten habe. Auf die Berechnung des Arbeitsgerichtes wird Bezug genommen (Bl. 24 PKH-Akte). Dabei wurde das an die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gezahlte und belegte Krankengeld für die Berechnung zugrunde gelegt.
3Auf Basis der vorgelegten Unterlagen berechnete das Arbeitsgericht ein Einkommen von 341,78 € monatlich und damit eine Ratenzahlungspflicht von 170,00 €. Unter dem 07.02.2017 erging ein entsprechender Beschluss des Arbeitsgerichts.
4Gegen diesen ihr am 23.02.2017 zugestellten Beschluss legte die Klägerin mit am 07.03.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde ein. Nachdem eine Begründung nicht einging, erging Nichtabhilfe-Entscheidung vom 05.05.2017 (Bl. 45 PKH-Akte).
5II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.
6Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
7Gemäß der §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfe-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Vollständig ist die Prozesskostenhilfe-Antragstellung, wenn sie § 117 Abs. 2 ZPO entspricht. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Diesem sind entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht darüber hinaus verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen oder Auskünfte einholen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Dies entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die notwendigen Belege zur Glaubhaftmachung auch ohne gerichtliche Aufforderung von sich aus gemäß § 117 Abs. 2 ZPO der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Geschieht dies nicht, muss das Gericht auf den Mangel hinweisen und innerhalb einer gesetzten Frist zur Glaubhaftmachung auffordern (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die erforderlichen Belege müssen grundsätzlich bis zum Ende der Instanz vorliegen, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, da sie nur so dem gesetzlichen Zweck gerecht wird, der mittellosen Partei die Durchführung eines Rechtsstreites zu ermöglichen (grundsätzlich hierzu BAG, Beschluss v. 03.12.2003, 2 AZB 19/03, - juris -; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, siehe nur Beschluss v. 30.11.2011, 5 Ta 506/11).
8Konnte bis zum Abschluss der Instanz oder bis zum Ablauf einer gerichtlichen Frist Prozesskostenhilfe nur insgesamt abschlägig beschieden werden, da die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen oder nur eine abweisende Entscheidung – etwa gemäß § 115 Abs. 4 ZPO – rechtfertigten, kann eine solche Entscheidung demzufolge auch nicht durch Vorlage neuer oder ergänzender Belege abgeändert werden. Anders verhält es sich, wenn aufgrund der vorliegenden Unterlagen jedenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen kann. Erfolgt dieses mit Anordnung von Ratenzahlungen, kann die Prozesskostenhilfepartei im Beschwerdeverfahren Unterlagen vorlegen, die eine niedrigere Rate rechtfertigen (in diesem Sinne auch LAG Hamm, Beschluss vom 11.11.2016, 5 Ta 491/16, n.v.; hierzu LAG Hamm, Beschluss vom 04.05.2015, 14 Ta 6/15, juris).
9Danach war der sofortigen Beschwerde überwiegend abzuhelfen.
10Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren den aktuellen Bescheid über das ab dem 08.06.2017 bewilligte Arbeitslosengeld vorgelegt.
11Damit ergibt sich in Abweichung von der Berechnung des Arbeitsgerichtes vom 03.02.2017 ein Einkommen von 996,30 € Arbeitslosengeld. Es ergeben sich sodann abzuziehende Belastungen von 473,00 € Freibetrag der Klägerin, Wohn- und Nebenkosten von 431,00 €, 23,22 € für Versicherungen, sowie 21,00 € Prozesskostenhilferate aus einem Parallelverfahren. Es verbleibt ein monatliches Einkommen von 48,08 €, wovon gemäß § 115 Abs. 2 ZPO 24,00 € als Monatsrate zu bestimmen sind.
12Der sofortigen Beschwerde war somit überwiegend stattzugeben.
13Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden in Anbetracht der überwiegenden Stattgabe der Beschwerde nicht erhoben gemäß Ziff. 8614 Anlage 1) zu § 3 Abs. 2 GKG.
14.