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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 273/17

Datum:
07.06.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 273/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0607.5TA273.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 916/16
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; Zahlungspflicht ab Festsetzung durch das Arbeitsgericht; Zahlungsrückstand; keine aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde
Normen:
§§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 1 S. 1; 120 Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO
Leitsätze:

Die sofortige Beschwerde gegen einen Bewilligungsbeschluss mit Anordnung einer Ratenzahlung entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.01.2017 – 6 Ca 916/16 -  wird zurückgewiesen.

 
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