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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 261/17

Datum:
19.06.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 261/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0619.5TA261.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 512/15
Schlagworte:
§§ 120 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, 115 Abs. 1 Ziff. 1 b ZPO
Leitsätze:

Befindet sich ein Arbeitsloser in einer bewilligten vollschichtigen Umschulungsmaßnahme und bezieht weiterhin Arbeitslosengeld gemäß §§ 136 Abs. 1, 144 Abs. 1 SGB III, so hat er wie ein Erwerbstätiger gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 1 b) ZPO Anspruch auf

Anrechnung des Erwerbstätigenfreibetrages auf sein Einkommen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28.04.2017, eingegangen am 05.05.2017, gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 05.04.2017 - 1 Ca 512/15 - wird dieser aufgehoben.

Es verbleibt bei der Anordnung von Prozesskostenhilfe ohne Leistungen eines monatlichen Beitrages aus dem Einkommen des Klägers entsprechend dem Bewilligungsbeschluss vom 27.03.2015.

 
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