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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 119/17

Datum:
17.08.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 119/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0817.5TA119.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 2530/16
Normen:
§§ 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 ZPO, 7 Abs. 3 Ziff. 4,; 7 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 2 S. 4 SGB II
Leitsätze:

Anrechenbarkeit von Einkommen eines Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft bei PKH

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.11.2016 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 11.11.2016 - 2 Ca 2530/16 - wird der Beschluss abgeändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe im angeordneten Umfang mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin zunächst keine Raten aus ihrem Einkommen leisten muss.

 
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