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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 01.09.2016 – 4 Ca 736/16 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter an Fachhochschulen entsprechend dem Vertrag vom 21.03.2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungsrechtsstreites weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
3Der Kläger ist bei der Beklagten mit insgesamt elf befristeten Arbeitsverträgen seit dem 16.02.2009 beschäftigt. Die vorletzte Befristung vom 23.12. 2015 erfolgte für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016 mit 80 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten für das Projekt „Berechnung der Standsicherheit für Arbeitsbühnen“. Die Befristung erfolgte nach §§ 1 und 2 Abs. 2 WissZeitVG. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl.35 d.A. verwiesen.
4Die streitgegenständliche Befristung erfolgte mit Arbeitsvertrag vom 21.03.2016 für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 30.04.2016 ebenfalls auf der Basis der §§ 1 und 2 Abs. 2 WissZeitVG für das Projekt „K“. Die Eingruppierung erfolgte in die Entgeltgruppe 11 der Entgelttabelle zum TV- L. Wegen des weiteren Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 13 d. A. verwiesen.
5Der Kläger war als Dipl. Ingenieur in diversen Drittmittelprojekten von Prof. Dr. O und Prof. Dr. L tätig. Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang und in welchen Projekten im Einzelnen und ob der Kläger die Voraussetzungen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters erfüllt.
6Der Kläger wird als Ansprechpartner im Bereich Simulation auf der Homepage des Mechatronik Instituts C der Beklagten unter der Rubrik „Dienstleistungen, Simulation, Mechatronik Design“ genannt.
7Mit seiner am Montag dem 23.05.2016 bei Gericht eingegangenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Befristung vom 21.03.2016 für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 30.04.2016.
8Er hat die Ansicht vertreten, die letzte Befristung sei unwirksam. Der Kläger sei kein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zur Bearbeitung einer Daueraufgabe im Bereich der Simulation in verschiedenen Projekten eingesetzt worden. Dabei habe sich die Arbeit über die Jahre nicht wesentlich verändert. Die Anwendung der Projektbefristung sei rechtsmissbräuchlich, da es sich um eine Daueraufgabe handele, welche die Hochschule dauerhaft als Dienstleistung am Markt anbiete. Während der letzten Befristung habe er auch nicht überwiegend in dem dort genannten Projekt „K“ gearbeitet. Vielmehr sei er in einer Projektbesprechung im Januar 2016 für dieses Projekt vorgesehen worden, aber bereits mit 280 Stunden in andere Projekte eingeplant gewesen. Da dem Kläger nur 346 Stunden bis Ende März zur Verfügung gestanden hätten, sei dem Kläger das Angebot unterbreitet worden bis Ende April zu bleiben und zur Finanzierung das Projekt „K“ zu nutzen. Dieses Projekt sei tatsächlich aber wegen seiner Dringlichkeit bereits vorher bearbeitet worden. Bereits am 24.03.2016 sei ein Entwurf des Abschlussberichtes erstellt worden. Die noch anfallenden Änderungen hätten 3,5 Stunden im April umfasst. Am 14.04.2016 sei lediglich noch der endgültige Bericht versendet worden. Im April habe er 32 Stunden für das Projekt der Firma U, 41 Stunden für das Projekt der Firma E, 20,5 Stunden für das Projekt Firma T sowie 16 Stunden für das Projekt der Firma I aufgewandt.
9Für das Projekt der Firma E habe er unterschiedliche Varianten des so genannten Turms des Mähauslegers DUA 800 sowie DBM 400 ausgeführt. Entsprechende Berechnungsergebnisse habe er am 05.04. bzw. 06.04.2016 versendet. Am gleichen Tage habe er eine weitere Anfrage für einen Auftrag dieser Firma erhalten. Erste Berechnungsergebnisse für diesen Auftrag habe der Kläger am 13.04.2016 sowie am 15.04.2016 versandt. Des Weiteren habe er noch Informationen über einen dritten Auftrag entgegengenommen.
10Für Projekte der Firma T habe er unter anderem am 07.04.2016 ein Berechnungsergebnis sowie am 11.04.2016 weitere Ergebnisse versandt und am 28.04.2016 eine Support-Anfrage beantwortet. Ein Bericht sei dann am 03.05.2016 an die Firma T geschickt worden. Am 11.04.2016 habe er Berechnungsergebnisse an die Firma I versandt und am 19.04.2016 einen entsprechenden Abschlussbericht gefertigt.
11Für die Firma U habe er ebenfalls im April 2016 gearbeitet und auf ausdrückliche Anforderung von Prof. Dr. L auch noch mehrere Tage im Mai.
12Es sei schlicht nicht möglich gewesen dies alles sogar bis Ende April fertig zu stellen, so dass der Kläger insbesondere auch für das erst am 27.04.2016 hereinkommende Projekt der Firma E auf Anweisung des Prof. Dr. L auch noch am 03.05, 04.05 und 05.05.2016 sowie am 11.und 12.05.2016 Arbeitsleistungen erbracht habe.
13Der Kläger hat beantragt,
14festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 21.03.2016 mit Ablauf des 30.04.2016 beendet worden ist.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat behauptet, der Kläger sei vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 überwiegend im Industrieprojekt der Firma U zur Berechnung der Sicherheit für Arbeitsbühnen und nur zu geringen Anteilen im Projekt „K“ der Firma Q eingesetzt worden. Im Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.04.2016 sei er überwiegend in dem Industrieprojekt der Firma Q und nur zu geringen Anteilen in dem Projekt der Firma U bzw. wenigen anderen Drittmittelprojekten eingesetzt worden.
18Das Projekt „K“ sei um einen Monat verlängert worden, da ein Abschluss dieses Projektes innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht zu erreichen gewesen sei. Daher seien die beiden letzten Befristungen zusammen zu betrachten. Sie hat bestritten, dass mit Übermittlung des Entwurfs des Abschlussberichtes am 24.03.2016 das Projekt im Wesentlichen abgeschlossen worden sei, da dann keine Verlängerung erforderlich gewesen wäre. Der Kläger habe lediglich einige wenige Stunden an anderen Drittmittelprojekten gearbeitet. Eine genaue Stundendokumentation für die Projekte liege nicht vor. Die vom Kläger aufgeführten Stunden seien unglaubwürdig, da er insgesamt 114 Stunden angebe, aber in seiner Teilzeitbeschäftigung bei fünf Tagen Urlaub nur 96 Stunden im April zu leisten gehabt hätte.
19Im Mai habe der Kläger nur noch einige Daten überlassen, die versehentlich nicht versendet worden seien und im Übrigen sei nur noch über das Zeugnis geredet worden.
20Der Kläger habe insgesamt immer in Projekten gearbeitet, in welchen er wissenschaftlich tätig geworden sei. Es handele sich dabei um eine wissenschaftliche Dienstleistungstätigkeit. Alle Drittmittelprojekte seien wissenschaftliche Forschungsvorhaben entweder hoheitlicher Forschung oder Exklusiv-Forschung gewesen. Bei der Exklusiv-Forschung sei es meist ein neues Einsatzgebiet einer bekannten Methode gewesen. Deshalb habe es sich jedenfalls nicht um reine Dienstleistungsprojekte oder einen reinen Technologietransfer gehandelt. Der Kläger habe in dem Bereich Simulation und Berechnung verschiedene Forschungsvorhaben und mehrere Industrieprojekte durchgeführt. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Rahmenvertrag von einem Industrieunternehmen über eine Daueraufgabe gegeben. Alleine die Tatsache, dass Ingenieurbüros diese Simulationsmethoden auch einsetzen würden, spreche nicht dagegen, dass es sich um Arbeiten in Forschung und Entwicklung handele. Ein Rechtsmissbrauch sei bei einer Beschäftigung von weniger als acht Jahren und den Besonderheiten des Hochschulbereichs bei dieser Anzahl von Verträgen nicht anzunehmen.
21Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hierzu hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß §§ 2 Abs. 2 WissZeitVG welche zulässig sei, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird, lägen nicht vor, da die Beschäftigung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht überwiegend in dem Projekt, für welches die Befristung vorgenommen worden sei, erfolgt sei. Die Beklagte sei dem hinreichend konkreten Vortag des Klägers, welche Arbeiten er im Zeitraum der streitgegenständlichen Befristung zu welchen Zeitanteilen durchgeführt hat, in keiner Weise substantiiert entgegengetreten. Auch wenn die Zeitanteile um einige Stunden über der obligatorischen Arbeitszeit des Klägers lägen, mache dies die teilweise durch Email belegten konkreten Angaben über die durchgeführten Tätigkeiten nicht per se unglaubwürdig, zumal der Kläger vortrage, dass die Arbeiten im Monat April gerade nicht zu bewältigen gewesen seien. Die für die Wirksamkeit der Befristung darlegungspflichtige Beklagte habe sich vollständig auf das Bestreiten des klägerischen Vortrages und der pauschalen Behauptung, dass der Kläger überwiegend in dem Projekt tätig geworden sei sowie die Mutmaßung, dass ansonsten das Projekt nicht verlängert worden wäre, beschränkt. Sie habe weder konkret vorgetragen, welche der vom Kläger vorgetragenen Arbeiten er im April nicht durchgeführt habe, bei welchen Arbeiten sich warum andere Zeitanteile ergäben noch, welche Arbeiten konkret in dem Projekt K im April noch gefehlt hätten, welche dann vom Kläger erledigt werden sollten und aus welchem Grund diese ungefähr wie viel Zeit in Anspruch genommen hätten. Dass es sich um eine reine Verlängerung eines schon vorher begonnenen Projektes handelte, ändere nichts, da der Kläger nach dem ausdrücklichen Vortrag der Beklagten vor der Befristung für den Monat April gar nicht wegen dieses Projektes in einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt worden sei. Dieses schließe eine Gesamtbetrachtung aus.
22Die Befristung sei auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG weder als Projektbefristung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch als allgemeiner Fall des § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsgründe wird auf Seite 6 – 9 der Entscheidungsgründe (Blatt 146 – 149 d.A.) Bezug genommen.
23Gegen das ihr am 19.09.2016 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 19.10.2016 bei Gericht eingegangenen und, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.12.2016, am 19.12.2016 eingegangenen Berufungsbegründung. Der Kläger hat mit am 06.02.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz innerhalb der bis zum 06.02.2017 verlängerten Berufungserwiderungsfrist die Klage um den Weiterbeschäftigungsantrag erweitert.
24Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe den vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Prüfungsmaßstab verkannt, indem es nicht auf die prognostizierte sondern die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung abgestellt habe. Nach der Rechtsprechung sei der Vortrag der Beklagten auch für die Begründung der Prognose bei Vertragsabschluss ausreichend gewesen. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach zu diesem Zeitpunkt nur von elf Arbeitstagen habe ausgegangen werden können, da der Kläger noch Resturlaub habe nehmen können. In dieser Restzeit habe der Kläger seinen Arbeitsplatz aufräumen und die Simulationsdaten auf seinem Rechner ordnen und für die Hochschule dokumentieren müssen, um eine richtige Übergabe durchführen zu können. Sie verweist darauf, dass der Verlängerungsvertrag mit der Fa. Q noch vor der Weiterleitung der Ergebnisse durch den Kläger erfolgt sei. Hierzu sei auch erstinstanzlich Beweis angeboten worden, das Arbeitsgericht habe hierüber Beweis erheben müssen. Für die Beklagte sei bei Verlängerung des Arbeitsvertrages am 21.03.2016 nicht absehbar gewesen, ob der Partner mit den Ergebnissen einverstanden wäre oder Ergänzungen zu den Ergebnissen notwendig würden. Es sei nur klar gewesen, dass der Kläger noch Zeit brauchen würde, nicht aber, wie viel. Da aber noch Arbeiten offen gewesen seien, sei es nicht anders gegangen, als den Vertrag zu verlängern. Auch sei die Wirksamkeit der Befristung ausschließlich nach dem WissZeitVG zu überprüfen, da dieses dem § 14 Abs. 1 TzBfG als speziellere Befristungsregelung vorgehe.
25Die Beklagte beantragt,
26unter Abänderung des Urteiles des Arbeitsgerichts Bocholt vom 01.09.2016 Az.: 4 Ca 736/165 die Klage abzuweisen
27Der Kläger beantragt,
28die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen,
29sowie
30die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter an Fachhochschulen entsprechend dem Vertrag vom 21.03.2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungsverfahrens weiter zu beschäftigen.
31Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, insbesondere verweist er darauf, dass die ausgeführten Tätigkeiten die Befristung nicht rechtfertigten. So sei das Projekt K nach den getroffenen Vereinbarungen mit 12 Arbeitstagen im Zeitraum 15.01.2016 bis 28.02.2016 durchzuführen gewesen. Da der Kläger dieses auf Anweisung von Prof. L und Prof. O statt des ursprünglich hierfür vorgesehen Herrn I1 habe durchführen sollen, habe er zunächst für diesen Zeitraum geplante Tätigkeiten an anderen Projekten zurückgestellt. Mit der Abgabe des Ergebnisses der Berechnungen am 15.03.2016 sei der eigentliche Zweck des Auftrages erfüllt gewesen. Da der Kläger die zurückgestellten Arbeiten noch nicht habe erfüllen können, sei die Verlängerung erfolgt, um diese zu vollenden.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
33Entscheidungsgründe
34I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.
35II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
361. Die Berufungsbegründung gibt zu folgenden Ergänzungen Anlass:
37Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass das Arbeitsgericht in seinem Urteil von den Bewertungen des Bundesarbeitsgerichtes in seiner Entscheidung vom 08.06.2016 (7 AZR 259/14, juris, Rz: 17 – 21) abgewichen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat hier folgende Kriterien aufgestellt bzw. aus der bisherigen Rechtsprechung zusammengefasst:
38Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird.
39Eine „Finanzierung aus Mitteln Dritter“ liegt vor, wenn ein Projekt nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird. „Überwiegend“ erfolgt die Finanzierung der Beschäftigung, wenn die konkrete Stelle zu mehr als 50 % aus den Drittmitteln finanziert wird.
40Mit dem Tatbestandsmerkmal „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ ist das Erfordernis einer konkreten aufgaben- und zeitbezogenen Mittelzuweisung beschrieben. Das Attribut „bestimmte“ bezieht sich sowohl auf die „Aufgabe“ als auch auf die „Zeitdauer“. Damit müssen die (Dritt-)Mittel einerseits hinreichend zweckgebunden und andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein. Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht.
41Schließlich muss der befristet beschäftigte Mitarbeiter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung beschäftigt werden. Dieses Merkmal soll in erster Linie die Interessen des Drittmittelgebers schützen und zugleich verhindern, dass der aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter zur Erfüllung allgemeiner Hochschulaufgaben eingesetzt und der Befristungsgrund somit nur vorgeschoben wird, um Daueraufgaben zu erfüllen. Das schließt es nicht aus, dass drittmittelfinanziertes Personal wegen der Besonderheiten des jeweiligen Forschungsvorhabens oder des Zwangs zu einer Vor- bzw. Zwischenfinanzierung in anderen Drittmittelprojekten eingesetzt wird oder auch allgemeine Hochschulaufgaben wahrzunehmen hat, soweit die Verwendung für projektfremde Tätigkeiten dem objektiven Interesse des Drittmittelgebers nicht zuwiderläuft. In seiner bisherigen Rechtsprechung zu Drittmittelbefristungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF hatte sich der Senat bislang nicht auf den erforderlichen Umfang einer zweckentsprechenden Beschäftigung festgelegt. Hierzu bestand auch keine Veranlassung, da weder § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF noch § 14 Abs. 1 TzBfG ausdrücklich eine „überwiegende“ zweckentsprechende Beschäftigung verlangten. Wegen der zusätzlichen Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „überwiegend“ in § 2 Abs. 2 WissZeitVG erfordert eine Befristung nach dieser Bestimmung, dass sich der Mitarbeiter zu mehr als 50 % der Arbeitszeit dem drittmittelfinanzierten Vorhaben widmet. Allerdings muss der Mitarbeiter nicht kontinuierlich zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit für das drittmittelfinanzierte Vorhaben eingesetzt werden. Es genügt vielmehr, dass seine Arbeitskraft bei einer Betrachtung der gesamten Laufzeit des Arbeitsverhältnisses überwiegend dem Drittmittelprojekt zugutekommt.
42Bei der Überprüfung der überwiegend zweckentsprechenden Beschäftigung ist nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen nicht auf die tatsächlich erfolgte Beschäftigung während der Vertragslaufzeit abzustellen, sondern auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses insoweit bestehenden Planungen und Prognosen. Für die Wirksamkeit einer Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist. Ist daher bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem drittmittelfinanzierten Forschungsprojekt den Arbeitnehmer überwiegend beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird, sondern daneben auch andere Arbeiten, ggf. auch Daueraufgaben des Arbeitgebers, erledigen soll. Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, sondern der Arbeitnehmer überwiegend zur Erledigung von Daueraufgaben eingesetzt werden soll, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags. In diesem Fall kann nicht angenommen werden, dass die Mitwirkung an dem Projekt ursächlich für den Vertragsschluss ist, da bereits vorhersehbar ist, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterhin in erheblichem Umfang mit Daueraufgaben beschäftigt werden kann.
43Die bei Vertragsschluss bestehende Prognose hat der Arbeitgeber anhand konkreter Tatsachen darzulegen. Nachträglich während der Vertragslaufzeit eintretende Abweichungen können lediglich ein Indiz dafür sein, dass die Prognose unzutreffend war und der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 44).
44a) Eben diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht angewandt. Das Vorbringen der Beklagten sowohl erster als auch zweiter Instanz rechtfertigt danach die entsprechende Prognose nicht.
45Für das Projekt K der Fa. Q war nach dem ursprünglichen Vertrag vom 08.12.2015/22.12.2015 (Bl. 52 – 56 d.A.) eine Bearbeitung im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016 vereinbart worden. In dem der Vereinbarung zugrunde liegenden Angebot war ein Arbeitsumfang von 12 Tagen veranschlagt worden, der im Zeitraum 15.01. bis 28.02.2016 liegen sollte. Da der Kläger ausschließlich im Monat April 2016 für dieses Projekt eingestellt war, hätte er nach der von der Beklagten anzustellenden und im Prozess darzulegenden Prognose im Monat April 2016 mit mehr als 50 % seiner Arbeitszeit für dieses Projekt tätig sein müssen, um die Befristung zu rechtfertigen. Diese Darlegung ist nicht erfolgt.
46Tatsächlich hat der Kläger unstreitig am 15.03.2016 die Ergebnisse seiner Berechnungen an die Fa. Q gesandt sowie den Entwurf des Abschlussberichtes am 24.03.2016. Nach Darstellung des Klägers hat er im April 2016 lediglich noch Arbeiten im Umfang von ca. 3,5 Stunden für das Projekt der Fa. Q erbracht. Die Arbeiten bestanden in der Versendung des Projektabschlussberichtes am 14.04.2016, welchem im Vergleich zum Entwurf noch ein Diagramm und ein Bild beigefügt worden waren sowie die Neufassung einer Seite des Berichtes (Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2016 Bl. 89 d.A.) sowie der Beantwortung einer Anfrage bezüglich des Projektes.
47Wenn aber das Projekt insgesamt mit 12 Tagen à anzunehmender Weise acht Stunden pro Tag, somit insgesamt 96 Stunden, als erforderlicher Arbeitsaufwand veranschlagt wurde, sind diese vom Kläger angegebenen und von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Stunden nicht geeignet, eine überwiegende Beschäftigung innerhalb des Projektes zu begründen.
48Allein aus dem Umstand, dass der Entwurf des Abschlussberichtes am 24.03.2016 übersandt wurde, ergibt sich, dass jedenfalls ein großer Teil der insgesamt prognostizierten 96 Stunden erbracht worden sein dürfte. Jedenfalls hat die für die Wirksamkeit der Befristung darlegungspflichtige Beklagte nichts dafür vorgetragen, weshalb dieses im konkreten Projekt nicht der Fall sein sollte und sich der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit erst nach Erstellung eines – wenn auch erst im Entwurf vorliegenden – Abschlussberichtes ergeben sollte.
49Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass nicht die tatsächlich erbrachten Stunden für sich genommen der Befristung entgegenstehen, sondern vielmehr auf die bei Befristung bestehende Prognose abzustellen ist. Sie hat aber den vom Kläger durch seine dargestellten Arbeitszeiten aufgezeigten Widerspruch zwischen Befristungsgrund und anfallender Arbeit keine Darlegungen entgegengestellt, die dafür sprächen, dass eine von ihr angestellte Prognose bei Abschluss der Befristungsvereinbarung gleichwohl begründet war und ggf. nur durch vorher nicht absehbare Umstände nicht den Gegebenheiten entsprach. Die Beklagte verkennt nach Auffassung der Kammer die ihr obliegende Darlegungspflicht.
50Allein das Bestreiten der vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden reicht hierzu nicht aus, darauf hatte bereits das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Zweitinstanzlich hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung am 21.03.2016 für sie nicht absehbar gewesen sei, ob der Partner mit den Ergebnissen einverstanden wäre oder ob Ergänzungen notwendig wären und bei Vertragsabschluss nur klar gewesen sei, dass der Kläger für den Abschluss der Arbeiten noch Zeit brauchen würde, nicht aber wie viel Zeit. Wenn aber der Umfang der noch erforderlichen Tätigkeiten nach eigenem Vortrag der Beklagten selbst völlig offen war, ist nicht ersichtlich, worauf sich die Prognose, dass der Kläger jedenfalls mehr als 50% der verbleibenden Arbeitszeit im April 2016 hierfür benötigen würde, begründet haben soll. Hiergegen spricht bereits, dass der Kläger im April 2016 auch bei Berücksichtigung der offenen Urlaubstage noch 96 Arbeitsstunden zu erbringen hatte, somit ebenso viele Stunden, wie das gesamte Projekt nach dem Angebot der Beklagten insgesamt umfasste. Da aber am 15.03.2016 die Ergebnisse der Berechnungen und am 24.03.2016 der Entwurf des Abschlussberichtes versandt wurden, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, hätte es der Beklagten oblegen, darzutun, weshalb gleichwohl noch von einem Arbeitsumfang an dem konkreten Projekt auszugehen war, der die Annahme des überwiegenden Einsatzes des Klägers in demselben begründet. Dies ist nicht erfolgt.
51Vor diesem Hintergrund war das Arbeitsgericht auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gehalten, durch Vernehmung der Zeugen Prof. L und Prof. O Beweis über die Prognose bei Vertragsabschluss zu erheben. Das Vorbringen der Beklagten hierzu ist nicht hinreichend substantiiert, um einer Beweisaufnahme zugänglich zu sein.
52b) Soweit das Vorbringen der Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass die Verlängerung letztlich einen Annex der vorangegangenen Befristungsvereinbarung darstellt, kann dieser Auffassung in der vorliegenden Konstellation nicht gefolgt werden.
53Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich darauf verwiesen, dass die letzten beiden Verträge des Klägers als Einheit zu betrachten seien, da der letzte Vertrag lediglich dazu diente, ein begonnenes Drittmittelprojekt zu beenden. Zweitinstanzlich hat sie ausgeführt, da noch Arbeiten offen wesen seien, sei es nicht anders gegangen, als den Vertrag zu verlängern. Die von der Beklagten hierfür herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.07.1987 (7 AZR 26/85, juris) trägt diese Auffassung nicht. Ein solcher Annexvertrag ist nur anzunehmen, wenn bei gleichbleibendem Sachgrund für die Befristung der Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund geänderter Umstände hinausgeschoben wird. Es muss den Parteien mit dem neuen Fristvertrag also gleichsam darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrages mit dem Sachgrund für dessen Befristung wieder in Einklang zu bringen (BAG, a.a.O., Rz. 20).
54Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Den letzten beiden Verträgen der Parteien lagen unterschiedliche Sachgründe zugrunde, so dass die Verlängerung gerade nicht dazu dienen konnte, den ursprünglichen Sachgrund der Arbeit im Projekt „Berechnung der Standsicherheit für Arbeitsbühnen“ mit der erforderlichen Laufzeit in Einklang zu bringen. Die Beklagte hat dagegen die jeweiligen Projekte als Grund für eigenständige Befristungen verwendet, so dass auch beide Befristungen nach den oben aufgezeigten Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG begründet sein müssen. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn sich die Beklagte das Vorbringen des Klägers zu eigen machen würde, wonach er ursprünglich u.a. das letztgenannte Projekt bis 31.03.2016 bearbeiten sollte, das Projekt K aber vorgezogen wurde, so dass die weiteren Arbeiten im April erledigt werden mussten, so dass sich dieses als Grund für eine Annexverlängerung verstehen lassen könnte. Auch in diesem Fall ergäbe sich, dass der im letztabgeschlossenen Vertrag genannte Sachgrund nicht deckungsgleich mit der tatsächlich ausgeübten und prognostizierten Tätigkeit gewesen wäre.
552. Die Befristung vom 21.03.2016 erweist sich auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage als wirksam.
56a) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Arbeitsgericht auch zu Recht eine mögliche Rechtfertigung der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 TzBfG geprüft. Zwar ist eine Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht unter dem Befristungsgrund „Drittmittelfinanzierung“ möglich, da insoweit tatsächlich § 2 Abs. 2 S. 1 WissZeitVG als speziellere Vorschrift vorgeht. Allerdings unterfällt auch der Befristungsgrund der Projektbefristung § 14 Abs. 1 S.2 Ziff. 1 TzBfG.
57Die unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG fallende sog. Projektbefristung wird nicht durch § 2 Abs. 2 WissZeitVG verdrängt. Dieser Tatbestand ist - anders als die Drittmittelbefristung - im WissZeitVG nicht geregelt. Er unterscheidet sich auch im Hinblick auf die Voraussetzungen vom Drittmitteltatbestand in § 2 Abs. 2 WissZeitVG.
58b) Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ist nur vorübergehend i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht. Auch die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt kann die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfertigen. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zur Durchführung eines Projekts setzt voraus, dass der projektbedingt vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung ausschlaggebend für den Abschluss des Arbeitsvertrags ist. Ist daher bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem Forschungsprojekt den wesentlichen Teil der Arbeitszeit beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird. Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags (BAG, Urteil vom 08. Juni 2016, 7 AZR 259/14, Rn. 48, juris).
59Hier kann bezüglich der anzustellenden Prognose auf die obigen Ausführungen unter II.1.a) verwiesen werden.
60Weiterhin wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichtes Bezug genommen, wonach die Begründung eines nur vorübergehenden Bedarfes angesichts der konkreten Tätigkeit der Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan ist, da sie die vom Kläger erbrachten Tätigkeiten dauerhaft als Dienstleistung am Markt anbietet. Diesen Überlegungen schließt sich die Kammer an. Letztlich agiert die Beklagte in diesem Bereich nicht anders als ein Privatunternehmen, das jeweils neue Aufträge generieren muss, die dann von den Auftraggebern bezahlt werden und aus denen die entstehenden Kosten beglichen werden.
61III. Der Antrag des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung, den dieser im Berufungsverfahren im Wege der Klageerweiterung gestellt hat, ist zulässig gemäß den §§ 263, 264, 533 ZPO. Die Erweiterung der Klage ist sachdienlich, da die Frage der Weiterbeschäftigung von der bereits anhängigen Vorfrage, ob zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, abhängig ist und daher zum einen geeignet ist, den Sachverhalt insgesamt zu klären und ein weiteres gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Da der Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungsrechtsstreites eine unmittelbare Folge des Obsiegens im Befristungsrechtsstreit darstellt, ist für die Beurteilung auch der für die Entscheidung über die Berufung erforderliche Streitstoff zugrunde zu legen.
62Der Antrag ist auch begründet. Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats vom 27. Februar 1985 (AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gelten entsprechend auch dann, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung gestritten wird (BAG, Urteil vom 26. Juni 1996, 7 AZR 674/95, Rn. 21, juris). Danach überwiegen die Interessen des Klägers an einer Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nach Obsiegen auch in der Berufungsinstanz die Interessen der Beklagten an einer Nichtbeschäftigung. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die dem Beschäftigungsanspruch des Klägers entgegenstehen.
63IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte auch hinsichtlich der Klageerweiterung zu tragen gemäß §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO.
64V. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.