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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1120/15

Datum:
04.10.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1120/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:1004.4SA1120.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 4 Ca 5127/14
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 532/17
Schlagworte:
Beitragsorientierte Leistungszusage, Festschreibeeffekt
Normen:
§ 2 Abs. 5 BetrAVG, §§ 2 Abs. 5a, 30g Abs. 1 BetrAVG,; § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 288 Abs. 5 BGB, Art. 229 § 34 EGBGB
Leitsätze:

1. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft auf Grundlage einer beitragsorientierten Leistungszusage aus dem Arbeitsverhältnis aus, gilt für Altfälle (§ 30g Abs. 1 BetrAVG) der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG.

2. Hat der Arbeitgeber es versäumt, bei der Anlage der eingezahlten Beiträge im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage die gesetzlichen Anforderungen zu beachten und fehlt es für vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer in einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung an Regelungen über die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft, kann auf regelmäßig mitgeteilte Zwischenstände abgestellt werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 30.08.2016 – 3 AZR 228/15). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber einem Betriebsrentner nicht darauf berufen, dass eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliege, die nur von den Betriebsparteien geschlossen werden dürfe.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.07.2015 – 4 Ca 5127/15 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 416,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

15,42 €

seit dem 2.11.2011

15,42 €

seit dem 1.12.2011

15,42 €

seit dem 2.01.2012

15,42 €

seit dem 1.02.2012

15,42 €

seit dem 1.03.2012

15,42 €

seit dem 2.04.2012

15,42 €

seit dem 2.05.2012

15,42 €

seit dem 1.06.2012

15,42 €

seit dem 2.07.2012

15,42 €

seit dem 1.08.2012

15,42 €

seit dem 3.09.2012

15,41 €

seit dem 1.10.2012

15,41 €

seit dem 2.11.2012

15,41 €

seit dem 3.12.2012

15,41 €

seit dem 2.01.2013

15,42 €

seit dem 1.02.2013

15,42 €

seit dem 1.03.2013

15,42 €

seit dem 2.04.2013

15,42 €

seit dem 2.05.2013

15,42 €

seit dem 3.06.2013

15,42 €

seit dem 1.07.2013

15,42 €

seit dem 1.08.2013

15,42 €

seit dem 2.09.2013

15,41 €

seit dem 1.10.2013

15,41 €

seit dem 4.11.2013

15,41 €

seit dem 2.12.2013

15,41 €

seit dem 2.01.2014

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger ¾ und die Beklagte ¼.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 11/12 und die Beklagte 1/12.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
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