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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Sa 1296/16

Datum:
28.04.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 1296/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0428.1SA1296.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 4 Ca 2247/15
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch, Persönlichkeitsrecht, Meinungskundgebung, Tatsachenbehauptung, Bildveröffentlichung, Schmähkritik
Normen:
§ 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO; §§ 59, 60 ZPO; §§ 12, 862 Abs. 1 S. 2, 1004 Abs. 1 S.2,; 823 Abs. 1, Abs.2 BGB i.V.m. § 185 ff StGB, 824 BGB analog; §§ 22, 23, KunstUrhG
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung der Kläger im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.07.2016 – 4 Ca 2247/16 – teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das nachfolgende Foto der Kläger

(von einer bildlichen Wiedergabe des Fotos wurde abgesehen)

zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder auf andere Weise öffentlich zugänglich zu machen.

Dem Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner 95 %, der Beklagte trägt 5 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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