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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 915/16

Datum:
19.01.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 915/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0119.18SA915.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 120/16
Schlagworte:
Abmahnung, Anhörung des Arbeitnehmers
Normen:
§ 3 Abs. 6 Satz 4 BAT-KG
Leitsätze:

1. Wird ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des BAT-KF vor der Erteilung einer Abmahnung nicht ordnungsgemäß angehört, so hat er aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 4 BAT-KF einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.

2. Eine ordnungsgemäße Anhörung des Arbeitnehmers setzt voraus, dass er über die beabsichtigte Aufnahme eines Vorganges in die Personalakten informiert wird. Ihm muss mitgeteilt werden, welchen Inhalt die zu den Personalakten zu nehmende Abmahnung haben wird; hierzu ist es im Regelfall erforderlich, ihm die verschriftliche Abmahnungserklärung vorzulegen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.07.2016 – 5 Ca 120/16 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Abmahnungsschreiben vom 18.09.2015 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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