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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1200/16

Datum:
12.01.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1200/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0112.18SA1200.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 2390/15
Schlagworte:
vertragsgemäße Beschäftigung, Kindergartenhelferin, Ergänzungskraft
Normen:
§ 106 Satz 1 GewO, § 20 KAVO
Leitsätze:

Eine Arbeitnehmerin, die als „Ergänzungskraft (Kindergartenhelferin)“ angestellt ist, wird nicht vertragsgemäß beschäftigt, wenn der Arbeitgeber ihr keine pädagogischen Tätigkeiten im Bereich der Kinderbetreuung und –pflege, sondern nur Tätigkeiten aus dem hauswirtschaftlichen Bereich zuweist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 23.02.2016 – 2 Ca 2390/15 – abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklage wird verurteilt, die Klägerin als Ergänzungskraft (Kindergartenhelferin) mit mindestens 50 % der jährlichen Arbeitszeit mit pädagogischen Aufgaben im Bereich der Kinderbetreuung und Kinderpflege nach Weisung und Anleitung der pädagogischen Fachkräfte zu beschäftigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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