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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1143/16

Datum:
18.05.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1143/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0518.18SA1143.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 993/15
Schlagworte:
Arbeitszeitkonto, Freizeitausgleich
Normen:
§ 106 GewO
Leitsätze:

Die Gewährung von Freizeitausgleich zum Abbau von „Plusstunden“ auf das Arbeitszeitkonto erfolgt im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts in den Grenzen der Billigkeit gem. § 106 Satz 1 GewO, ohne besondere Abreden ist die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.08.2016 – 3 Ca 993/15 – wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass das klageabweisende Versäumnisurteil vom 16.12.2015

hinsichtlich des Anspruchs auf Gutschrift von 4,7 Stunden in Mai und Juli 2013 wegen fehlerhafter Berechnung von Krankheitszeiten und

hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Schichtzulage in Höhe von 35,06 €

aufrechterhalten wurde.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das o. g. Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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