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1. Der Beschäftigung eines Schulhausmeisters an zwei Schulen steht nicht ein sich aus V Nr. 2 § 1 TVöD-NRW und dem Anhang zu § 1 Abs. 1 TVöD-NRW ergebendes tarifliches Prinzip entgegen „ein Schulhausmeister/eine Schule“.
2. Es besteht keine Verpflichtung des Schulhausmeisters, Unkraut auf Hof- und Wegeflächen, an Gebäuden, an Treppenstufen und zwischen Bodenplatten zu entfernen. Es handelt sich dabei nicht um Arbeiten zur Sauberhaltung des Schulgrundstücks im Sinne des Anhangs zu § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-NRW.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.02.2016 – 2 Ca 4602/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Unkraut auf Hof- und Wegeflächen, an Gebäuden, auf den Treppenstufen und zwischen Bodenplatten zu entfernen.
Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 74 %, die Beklagte zu 26 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 %.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über den Umfang des Direktionsrechtes der Beklagten.
3Der am 29.05.1957 geborene Kläger ist seit dem 23.01.1978 als Angestellter in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrags vom 31.01.1978 (Bl. 111, 112 d. A.) vereinbarten die Parteien die Anwendung des BAT einschließlich der Anlage 2 y und des Bezirks-Zusatztarifvertrages (BZT-A/NRW) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Anwendung der sie ersetzenden Tarifverträge.
4Auf Grund des Arbeitsvertrags vom 28.03.1979 (Bl. 109, 110 d. A.) war der Kläger als Telefonist beschäftigt. Auch dieser Arbeitsvertrag enthält in § 2 eine Verweisung auf den BAT und den BZT-A/NRW sowie auf die ersetzenden Tarifverträge.
5Am 02.06.1981 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag (Bl. 107, 108 d. A.). Gemäß § 1 dieses Vertrages wurde der Kläger ab dem 01.05.1981 als Hausmeister (Hallenwart) für die S Sporthalle angestellt. Die Parteien vereinbarten weiter, dass die Übertragung der Hausmeistertätigkeit für ein weiteres Gebäude vorbehalten blieb. In § 2 des Arbeitsvertrages verwiesen sie erneut auf den BAT und den BZT-A/NRW in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die an deren Stelle tretenden Tarifverträge.
6Am 08.06.1988 und 29.01.1998 schlossen sie weitere Änderungsverträge (Bl. 103 – 105 d. A.).
7Auf das Arbeitsverhältnis finden nunmehr als ersetzende Tarifverträge der TVöD-V sowie der TVöD- NRW Anwendung.
8Der Kläger wird aus der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD-V vergütet und erhält ein monatliches Bruttogehalt von 2.784,64 Euro.
9In 2010 erstellte die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) einen Bericht über die Hausmeisterdienste in Kommunen (Bl. 47 – 72 d. A.). Ziel der Organisationsuntersuchung war es gemäß, Empfehlungen zu möglichen Einsparungen durch Stellenabbau und zur Vermeidung von Überstunden sowie zu möglichen Verbesserungen der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Hausmeister zu geben. Ihr lag ein Normalaufgabenkatalog zugrunde, wegen dessen Einzelheiten auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.01.2015 (Bl. 90, 91 d. A.) Bezug genommen wird. Wegen der Ermittlung des Bedarfes an Hausmeisterstellen nach dem Bericht der KGSt wird auf Nr. 6 (Bl. 51 - 63 d. A.) sowie auf die Anlage 3 des Berichts (Bl. 64 – 72 d. A.) verwiesen. Wegen der Rechnungsformel zur pauschalen Stellenbemessung wird Bezug genommen auf Nr. 6.1 des Berichtes (Bl. 54 d. A.).
10Unter Zugrundelegung des Berichtes der KGSt erstellte die Beklagte in den Jahren 2011 und 2012 eine Organisationsuntersuchung der Hausmeisterdienste an ihren Schulen (Bl. 12 – 46 d. A.). Der Kläger war wie der stellvertretende Personalratsvorsitzende K Mitglied der projektbegleitenden Arbeitsgruppe. Unter Nr. 3.2 des Organisationsberichtes wurde ausgeführt, dass die wöchentliche Arbeitszeit eines Schulhausmeisters nach den tariflichen Regelungen 46 Stunden und 45 Minuten betrage, wobei von einer Vollarbeitszeit von 31 Stunden 15 Minuten. und Bereitschaftszeiten von 15 Stunden 30 Minuten. auszugehen sei. Die Bereitschaftszeiten würden mit 7 Stunden 45 Minuten als Vollarbeitszeit faktorisiert mit der Folge, dass sich eine Gesamtarbeitszeit von 39 Stunden ergebe. Dem Bericht wurden nach Nr. 4.1 der Normalaufgabenkatalog nach den Feststellungen der KGSt zugrunde gelegt, da die Arbeitsgruppe diesen als für grundsätzlich anwendbar erachtete. Gemäß Nr. 4.2 und 4.3 des Berichtes wurden die Ergebnisse von Objektbegehungen und Begleitungen der Schulhausmeister in ihren Arbeitsbereicen zugrunde gelegt. Unter Nr. 5.9 des Berichtes wurden die im Stadtbereich bestehenden Schulen beschrieben.
11Der Kläger war bis zum 30.04.2014 ausschließlich an dem CG (CG) tätig. Die Schule weist eine Innenfläche von 7.670 qm und einer Außenfläche von 6.549 qm aus. Weitere Hausmeister werden an dieser Schule nicht beschäftigt. An der Gesamtschule F sind eine Innenfläche von 10.846 qm und eine Außenfläche von 23.766 qm schulhausmeisterlich zu betreuen. Zum Zeitpunkt der Organisationsuntersuchung waren ein Hausmeister und zwei Hilfshausmeister eingesetzt.
12Unter Nr. 7 des Berichtes wurde unter Zugrundelegung der Formel im KGSt-Bericht zur pauschalen Stellenbemessung festgestellt, dass am CG nicht Bedarf für eine Vollzeitstelle, sondern lediglich Bedarf für eine 0,7 Stelle besteht, während für die Gesamtschule F ein Bedarf von 1,24 Stellen festgestellt wurde.
13Wegen der Aufgaben des Klägers am CG wird auf seine eigene Aufgabenbeschreibung (Bl. 275, 276 d. A.) sowie auf die Aufzeichnungen der Begleitungen am 20.09.2012 und 08.05.2013 (Bl. 277 – 281 d. A.) verwiesen. Die Feststellungen sind in den Organisationsbericht und die Berechnung des Stellenbedarfes eingeflossen. Wegen der Bewertung der klägerischen Aufgaben im Hinblick auf die benötigte Zeit wird auf die Berechnung der Beklagten (Bl. 282 d. A.) Bezug genommen. Sie gehRuht davon aus, dass unter Abzug von zwei Stunden gegenüber dem Normalaufgabenkatalog im Hinblick auf die fehlende Ausgabe von Schulmilch ein Stundenbedarf am CG von 27,21 Std. besteht.
14Mit Dienstplan vom 17.02.2014 (Bl. 482 d. A.) bestimmte sie unter Berücksichtigung einer Gesamtarbeitszeit von 46,75 Std. Arbeitsbeginn und Arbeitsende von Montag bis Freitag einer Woche. Gleichzeitig ordnete sie an, dass der Kläger grundsätzlich montags und mittwochs in der Zeit von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr an der Gesamtschule eingesetzt werden soll. In Absprache mit dem Hausmeister der Gesamtschule und dem Bereich Schule und Sport soll weiterhin die Möglichkeit bestehen, die Zeiten der aktuellen Bedarfslage anzupassen. Sie wies darauf hin, dass während der normalen Dienstzeit bei Bedarf auch ein Einsatz an einer anderen Schule beziehungsweise die Zuweisung von Arbeiten für den Bereich Schule und Sport möglich sei. Sie gab dem Kläger auf, monatlich einen Stundennachweis nach Vorgaben des Bereichs Schule und Sport zu erstellen, in dem auch Mehrarbeitsstunden zu dokumentieren seien. Der Kläger wurde verpflichtet, den monatlichen Stundennachweis bis zum 5. des Folgemonats von der Schulleitung gegengezeichnet vorzulegen.
15Am 11.02.2015 wies sie ihn an, seine Einsatzzeiten an der Gesamtschule in einem monatlichen Stundennachweis festzuhalten. Er folgte dieser Weisung nicht.
16Mit Dienstanweisung vom 05.02.2014 (Bl. 187 – 197 d. A.) erstellte die Beklagte als Anlage 1 einen Basisaufgabenkatalog. Unter Nr. 1 findet sich als Aufgabe unter dem Oberpunkt Reinigung von Hof- und Wegeflächen und Müllentsorgung die Aufgabe des Beseitigens von Unkraut auf Hof- und Wegeflächen. Unter Nr.8 “Sonstiges“ gab die Beklagte den Schulhausmeistern auf, Staub und Spinnenweben von den Überwachungskameras und Unkraut auf dem Schulhof, an den Gebäuden, auf den Treppenstufen und zwischen den Bodenplatten zu entfernen. Unter Nr. 3.1 der Dienstanweisung stellte sie fest, dass die Ableistung der Arbeitszeit grundsätzlich an jeder Schule im Stadtgebiet möglich ist und der Bereich Schule und Sport den regelmäßigen zeitlichen und örtlichen Einsatz über Dienstpläne regelt.
17Mit seiner am 19.11.2014 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erweiterten Klage hat der Kläger begehrt, der Beklagten zu untersagen, ihn mit mehr als einer jahresdurchschnittlichen Gesamtarbeitszeit von 46,75 Wochenstunden bestehend aus 31,25 Stunden Vollarbeitszeit und 15,5 Stunden Bereitschaftszeit und zur Betreuung anderer Schulen einzusetzen. Hilfsweise hat er Feststellungen hinsichtlich der Wirksamkeit des Dienstplanes vom 17.02.2014 begehrt. Weiterhin hat er sich gegen einen Ausgleich von Mehrarbeit durch Freizeit in den Ferien und gegen die Übertragung verschiedener Aufgaben gewehrt.
18Soweit im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich, hat er vorgetragen:
19Die Beklagte habe das KGSt-Gutachten nicht als Grundlage ihrer Organisationsuntersuchung heranziehen dürfen, da es nicht auf die besonderen Herausforderungen im Schuldienst abstelle. Die Annahmen in dem Gutachten beruhten nicht auf aussagekräftigen Datenerhebungen. Am CG fielen nicht die dem Normalaufgabenkatalog im KGSt-Gutachten zugrunde gelegten Zeiten an. Von den Gebäude- und Außenflächen könne nicht auf die Arbeitszeit geschlossen werden.
20Im Übrigen breche die Berechnungsmethode des KGSt-Gutachtens tarifwidrig den Zusammenhang zwischen Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeit auf. Die tariflich vorgesehene Fakturierung der Bereitschaftszeit beziehe sich lediglich auf die Entlohnung und sei nicht Grundlage einer Stellenbemessung.
21Die Beklagte habe auch verkannt, dass der TVöD-NRW nach seinem Wortlaut und seiner Systematik den Einsatz eines Hausmeisters nur an einer Schule vorsehe.
22Die Zuweisung einer weiteren Tätigkeit an der Gesamtschule entspreche auch nicht billigem Ermessen. Durch seine Tätigkeit am CG sei er vollständig ausgelastet. Ausweislich seines Stundennachweises für Dezember 2014 (Bl. 185 – 186 d. A.) habe er Mehrarbeit in Höhe von 116,27 Stunden geleistet. Entsprechend sei ein Einsatz an der Gesamtschule nach der Weisung vom 17.02.2014 nur an insgesamt drei Tagen möglich gewesen.
23Zu berücksichtigen sei weiter, dass er an der Gesamtschule lediglich überflüssige „Handlangerleistungen“ erbracht habe.
24Unstreitig sei die Gesamtschule zwei Kilometer vom CG entfernt. Zu Fuß benötige er pro Einsatz 30 Minuten für eine Strecke. Sein privates Kraftfahrzeug müsse er nicht einsetzen.
25Die Beklagte habe das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei seiner Zuweisung an die Gesamtschule nicht beachtet.
26Er sei auch nicht verpflichtet, auf dem Außengelände der Schule Unkraut zu entfernen, da diese Tätigkeit nicht dem tariflichen Begriff des „Sauberhaltens“ zuzuordnen sei. Es handle sich dabei um gärtnerische Tätigkeit, zu der er Schüler und andere Personen nicht per Anweisung verpflichtet könne.
27Im Hinblick auf die Standorte der Überwachungskameras an den Gebäuden des CG und das Fehlen von ausreichend langen Leitern sei er nicht verpflichtet, die Kameras von Staub und Spinnenweben zu befreien.
28Der TVöD-NRW gebe im Übrigen den Aufgabenkatalog für Schulhausmeister abschließend wieder. Der Arbeitgeber könne lediglich bestimmen, ob und in welchem Umfang die tariflich aufgeführten Tätigkeiten zu verrichten seien. Insoweit verweise er auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24.07.1987 (17 Sa 366/87; Bl. 303 ff. d. A.).
29Der Kläger hat beantragt:
301a. Der Beklagten wird untersagt, ihn mit mehr als einer jahresdurchschnittlichen Gesamtarbeitszeit von 46,75 Stunden die Woche, bestehend aus 31,25 Stunden Vollarbeitszeit und 15,5 Stunden Bereitschaftszeit, einzusetzen.
311b. Der Beklagten wird es untersagt, ihn als Schulhausmeister zur Betreuung von mehr als einer Schule einzusetzen.
321c. (Hilfsweise zu 1b.) Es wird festgestellt, dass die an ihn gerichtete Anordnung (Dienstplan) vom 17.02.2014, gültig ab 01.05.2014, unwirksam ist, soweit er neben der Betreuung des CG zur Betreuung einer weiteren Schule verpflichtet wird.
331d. (Hilfsweise zu 1b. und 1c.) Soweit die Beklagte keine weiteren Schulhausmeister zur Betreuung des CG einsetzt, wird ihr untersagt, ihn darüber hinaus auch für die Betreuung anderer Schulen und Objekte einzusetzen.
341e. (Hilfsweise zu 1d.) Es wird festgestellt, dass die an ihn gerichtete Anordnung (Dienstplan) vom 17.02.2014, gültig ab 01.05.2014, unwirksam ist, soweit er das CG als Schulhausmeister allein betreut und neben der Betreuung des CG zur Betreuung einer weiteren Schule verpflichtet wird.
352. Es wird festgestellt, dass die an ihn gerichtete Anordnung (Dienstplan) vom 17.02.2014, gültig ab 01.05.2014, unwirksam ist, soweit er verpflichtet wird, über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehend geleistete Stunden in Freizeit grundsätzlich in den Ferien auszugleichen.
363. Es wird festgestellt, dass er nicht verpflichtet ist, eine Sichtkontrolle der Spielgeräte einschließlich des Fallschutzes durchzuführen und diese zu dokumentieren.
374. Es wird festgestellt, dass er nicht verpflichtet ist, Fallschutzbereiche in Stand zu halten bzw. wieder herzurichten.
385. Es wird festgestellt, dass er nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Grundreinigung das Aus- und Einräumen des Mobiliars im Schulgebäude sicherzustellen.
396. Es wird festgestellt, dass er nicht verpflichtet ist, Unkraut auf Hof- und Wegeflächen zu entfernen.
407. Es wird festgestellt, dass er nicht verpflichtet ist, Wassereinläufe und Gullys von Schmutz, Laub, Papier und Unrat zu befreien, die Schlammeimer herauszunehmen, den Inhalt zu entnehmen und zu entsorgen.
418. Es wird festgestellt, dass er nicht verpflichtet ist, die Prallwände und Schwingtüren, sowie die Geräteraumtore in den Turn- und Sporthallen zu überprüfen.
429. Es wird festgestellt, dass er nicht verpflichtet ist, Staub und Spinnweben an den Überwachungskameras zu beseitigen.
4310. Es wird festgestellt, dass er nicht verpflichtet ist, Unkraut auf dem Schulhof, an den Gebäuden, auf den Treppenstufen und zwischen Bodenplatten zu entfernen.
44Die Beklagte hat beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe in zulässiger Weise das ihr in §§ 4 TVöD-V, 106 GewO eingeräumte Direktionsrecht ausgeübt. Ihre Weisungen seien nicht unbillig.
47Sie hat behauptet:
48Das KGSt-Gutachten sei im Rahmen ihrer eigenen Organisationsuntersuchung lediglich als Grundlage herangezogen worden. Sie habe zugrunde gelegt, dass die Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 1 TVöD-V eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden vorsähen. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Hausmeistertätigkeit an Schulen hätten sie für Schulhausmeister eine Gesamtarbeitszeit von 46,75 Stunden unter Einschluss von Bereitschaftszeiten vereinbart. Auch in Bereitschaftszeiten dürfe gearbeitet werden, sofern nicht eine Arbeitszeit von mehr als 50 % anfalle.
49Das Ergebnis ihrer Organisationsuntersuchung, das zu einem Einsatz des Klägers an der Gesamtschule geführt habe, sei zutreffend unter Zugrundelegung des Normalaufgabenkatalogs des KGSt-Gutachtens ermittelt worden. Im Hinblick darauf, dass er seine Einsatzzeiten an der Gesamtschule entgegen der Weisung vom 11.02.2015 nicht dokumentiere, müsse sie nicht von regelmäßigen Arbeitszeitüberschreitungen ausgehen.
50Aus den tariflichen Vorschriften ergebe sich nicht der vom ihm aufgestellte Grundsatz „ein Schulhausmeister/eine Schule“.
51Die Gesamtschule sei nicht zu weit vom CG entfernt. Der Kläger könne gegen Zahlung eines Kilometergeldes sein privates Kraftfahrzeug einsetzen. Er könne auch mit dem Fahrrad fahren, das er zu Dienstgängen nutze.
52Der Personalrat sei bei Zustandekommen der Dienstanweisung und des Dienstplanes ordnungsgemäß beteiligt worden.
53Entgegen der Behauptung des Klägers sei sein Einsatz an der Gesamtschule notwendig. Dass er zunächst den dortigen Hausmeister begleitet habe, sei der notwendigen Einarbeitung geschuldet.
54Er sei verpflichtet, Unkraut auf dem Schulgelände zu entfernen, da diese Tätigkeit nach allgemeinen Sprachgebrauch dem Begriff des „Saubermachens“ zuzuordnen sei.. Es handle sich nicht um eine gärtnerische Tätigkeit. Eine besondere Ausbildung sei nicht erforderlich.
55Die Reinigung von Überwachungskameras in einer Höhe von mehr als fünf Metern könne der Kläger mit einer Teleskopstange ohne Leiter durchführen.
56Das erstinstanzliche Gericht hat durch uneidliche Vernehmung des Zeugen L, von der Beklagten benannt, Beweis über ihre Behauptung erhoben, der Personalrat habe dem Dienstplan des Klägers vom 18.02.2014 zugestimmt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.02.2016 (Bl. 480 – 481 d.A.) verwiesen.
57Mit Urteil vom 16.02.2016 hat es festgestellt, dass die an den Kläger gerichtete Anordnung (Dienstplan) vom 17.02.2014, gültig ab 01.05.2014, unwirksam ist, soweit er verpflichtet wird, über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehend geleistete Stunden in Freizeit grundsätzlich in den Ferien auszugleichen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
58Es hat – soweit für das Berufungsverfahren erheblich – ausgeführt:
59Der zulässige Klageantrag zu 1b) sei unbegründet, da sich aus den tariflichen Vorschriften nicht ergebe, dass ein Schulhausmeister nicht an mehreren Schulen eingesetzt werden dürfe. Die tariflichen Vorschriften seien auszulegen.
60Auch wenn in ihnen in der Regel im Singular von „der Schule“ oder „dem Schulgebäude“ gesprochen werde, könne daraus nicht geschlossen werden, dass es dem Arbeitgeber untersagt sei, einen Hausmeister an mehreren Schulen einzusetzen. Ein ausdrückliches Verbot ergebe sich nicht aus dem Wortlaut.
61Auch die tarifliche Regelung zum Umfang der zu erledigenden Reinigungsarbeite - bemessen nach Reinigungsflächen - spreche nicht gegen den Einsatz eines Schulhausmeisters an mehreren Schulen. Die Berechnungsformel spreche gerade dafür, dass die Arbeitszeiten an den Schulen und damit auch der Arbeitszeitaufwand des Schulhausmeisters je nach Größe ganz unterschiedlich sein könnten.
62Bestimmte Aufgaben wie das rechtzeitige Öffnen und Schließen der Schultüren könnten zwar nicht gleichzeitig an mehreren Schulen ausgeübt werden. Die Aufgaben könnten aber zeitlich versetzt oder von einem Dritten erledigt werden oder bei entsprechendem Einsatzumfang an der weiteren Schule - wie hier - nicht gleichzeitig anfallen.
63Auch die den Schulhausmeistern zugewiesene Aufgabe des rechtzeitigen Räumens von Schnee und Eis spreche nicht für einen Willen der Tarifvertragsparteien, einen Schulhausmeister nur an einer Schule einzusetzen. Diese Aufgaben könnten delegiert werden. Sie könnten auch - wie im vorliegenden Fall möglich - auf zwei Schulhausmeister verteilt werden. Es sei letztlich einer Frage der Organisation der Beklagten.
64Auch die Tatsache, dass der Schulhausmeister das Gelände nur im Einvernehmen mit der Schulleitung verlassen dürfe, spreche nicht für die vom Kläger erstrebte Auslegung. Nehme die Beklagte auch gegenüber der Schulleitung eine andere Zuweisung vor, sei diese über die Abwesenheit des Hausmeisters informiert und könne geeignete Maßnahmen treffen. Durch die Abmeldepflicht solle lediglich verhindert werden, dass der Schulhausmeister von der Schulleitung gesucht werde.
65Gegen eine Auslegung im Sinne des Klägers spreche auch, dass sich bei dem Einsatz eines Schulhausmeisters nur an einer Schule auch die Arbeitszeit und die Vergütung unmittelbar aus der Zuweisung zu der bestimmten Schule ergäben. Würde dem Schulhausmeister nach billigem Ermessen eine kleinere Schule zugewiesen, würde sich seine Vergütung möglicherweise durch den Tarifautomatismus verringern, gegebenenfalls eine Änderungskündigung notwendig und zulässig werden. Das gelte auch bei Verkleinerung der Schule. Auch in diesem Fall wäre es nicht möglich, die freiwerdende Arbeitszeit durch Zuweisung an eine andere Schule zu verteilen. Es wären immer Änderungen der wesentlichen Vertragsbestandteile notwendig. Dieses Ergebnis könne den tariflichen Vorschriften nicht entnommen werden, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Auslegung im Zweifel der Vorrang zukomme, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führe.
66Nichts anderes ergebe sich aus den arbeitsvertraglichen Regelungen. Vielmehr sei vereinbart worden, dass es der Beklagten vorbehalten bleibe, dem Kläger die Hausmeistertätigkeit für ein weiteres Gebäude zu übertragen.
67Der Klageantrag zu 1c) sei ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Es sei sowohl tariflich als auch arbeitsvertraglich zulässig, dem Kläger mehrere Schulen zuzuweisen.
68Die Zuweisung entspreche billigem Ermessen.
69Eine Überschreitung der tarifvertraglichen Arbeitszeit sei nicht ersichtlich. Der Kläger sei von der Beklagten angehalten, aufschiebbare Arbeiten so zu verlegen, dass es zu keiner Überschreitung der Arbeitszeit komme. Er selbst habe seine Arbeitszeit nicht konkret erfasst und nicht vorgetragen, durch welche konkreten Umstände es jeweils konkret zu einer zwingenden Arbeitszeitüberschreitung gekommen sei. Er hätte darlegen müssen, dass seine Arbeitszeit durch die Zuweisung bestimmter Tätigkeiten am CG vollständig ausgeschöpft sei oder die Zuweisung an die Gesamtschule zu Arbeitszeitüberschreitungen führe.
70Die Bedarfsplanung sei eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers. Sie unterliege nur der sehr eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, ob sie überhaupt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen worden sei. Das sei hier anzunehmen, da die Beklagte den Arbeitsbedarf an den Schulen eingeschätzt habe. Der an der Größe des Objektes ausgerichtete Maßstab sei weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich.
71Die Beklagte habe anhand der Vorgaben des KGSt-Gutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass sie von einem Arbeitsaufwand im Umfang von 0,7 Stellenanteil am CG ausgehe. Dabei sei unerheblich, wie sie die Arbeitszeiten ermittelt habe. Entscheidend sei, ob die tariflichen Vorgaben bei Zuweisung an eine weitere Schule eingehalten würden.
72Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssten Bereitschaftszeiten vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich angeordnet oder zwischen den Parteien vereinbart werden. Sie ergäben sich für Schulhausmeister vielmehr aus der Art der Tätigkeit. Die Schulhausmeister, die weitgehend selbstbestimmt tätig seien, müssten selbst dafür Sorge tragen, innerhalb des Ausgleichszeitraumes, der nach § 6 Abs. 2 TVöD-V auf bis zu einem Jahr festgesetzt werden könne, die tarifliche Höchstgrenze der zulässigen Arbeitszeit einzuhalten. Anders sei das Arbeitszeitrecht im Hinblick auf die typischen Schwankungen des Arbeitsanfalls – typischerweise geringer in den Ferien – nicht praktikabel umsetzbar. Könne ein Schulhausmeister zugewiesene Aufgaben auch unter Berücksichtigung des Ausgleichszeitraumes des § 6 Abs. 2 TVöD-V nicht während der zulässigen Arbeitszeit erfüllen, müsse er dies seinem Vorgesetzten anzeigen und gegebenenfalls Arbeiten verschieben oder unerledigt lassen.
73Auch im Arbeitsverhältnis des Klägers fielen Tätigkeiten an, die typischerweise Bereitschaftszeit enthielten. In den Schulferien, die nicht vollständig von seinem Urlaub ausgefüllt seien, sinke die Arbeitsbelastung naturgemäß deutlich. Bei der Beaufsichtigung von Reinigungspersonal und Durchführung von Schließdiensten müsse er nicht durchgehend arbeiten, sondern die Arbeit nur punktuell im Bedarfsfall aufnehmen.
74Er habe die Richtigkeit der Darstellungen im KGSt-Gutachten und der Organisationsuntersuchung der Beklagten nicht ausreichend konkret angegriffen. Er hätte detailliert darlegen müssen, die Arbeiten tatsächlich nicht innerhalb des Vollarbeitszeitfensters erledigen zu können. Dabei hätte er Arbeiten unberücksichtigt lassen müssen, die typischerweise zu Arbeiten innerhalb der Bereitschaftszeit gehörten. Das Gericht gehe daher davon aus, dass die Darlegungen der Beklagten zutreffend und nachvollziehbar seien.
75Die räumliche Nähe der beiden Schulen spreche ebenfalls für die Zulässigkeit der Maßnahme. Nach Vorbringen der Beklagten sei der Einsatz zur Unterstützung des dortigen Hausmeisters notwendig.
76Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Personalrat dem Dienstplan zugestimmt.
77Der Klageantrag zu 1d) sei ebenfalls unbegründet.
78Der Klageantrag zu 1e) sei bereits unzulässig, da ein gesondertes Feststellungsinteresse nicht bestehe.
79Der Klageantrag zu 2) sei zulässig und begründet.
80Die weiteren Klageanträge zu 3) – 10) seien ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
81Nach Auffassung des Gerichtes zähle die Aufgabe, auf Hof- und Wegeflächen, auf dem Schulhof, an den Gebäuden, an den Treppenstufen und zwischen Bodenplatten Unkraut zu entfernen, zu den Aufgaben des Schulhausmeisters. Es handle sich nicht um eine gärtnerische Tätigkeit, bei der die Gestaltung im Vordergrund stehe. Es sei eine dem Berufsbild des Hausmeisters typischerweise zufallende Reinigungsarbeit.
82Der Kläger sei auch verpflichtet, die Überwachungskameras sauber zu halten. Es handle sich um typische Reinigungsarbeiten. Soweit die Kameras in sehr großer Höhe angebracht seien, könne die Reinigung unter Hinzunahme von Hilfsmitteln erfolgen. Der Kläger gehe in seinem Antrag jedoch pauschal davon aus, dass die Reinigung grundsätzlich nicht zu seinen Aufgaben gehöre.
83Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 484 bis 518 der Akte Bezug genommen.
84Gegen das ihm am 05.06.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.06.2016 bei dem Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.09.2016 am 07.09.2016 eingehend begründet.
85Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft, soweit das erstinstanzliche Gericht auf seine Anträge nicht festgestellt habe, dass sein Einsatz an der Gesamtschule auf Grund der Anordnung vom 17.02.2014 und die Verpflichtung zur Beseitigung von Unkraut und Entfernung von Staub und Spinnenweben an den Überwachungskameras nicht wirksam seien.
86Der Kläger trägt vor:
87Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes lasse das Tarifrecht keinen Einsatz des Schulhausmeisters an mehreren Schulen zu. Dagegen spreche nicht nur die Verwendung des Singulars im Wortlaut der Tarifregelung, sondern insbesondere Sinn und Zweck der Vorschriften stünden entgegen.
88Im Hinblick auf die Vielfältigkeit der Nutzung von Schule sei es aus Sicht des Schulbetreibers erforderlich, dass der Schulhausmeister Ansprechpartner für alle Gebäudenutzer sei. Daraus folge das Interesse, seine Präsenzzeit gegenüber der tariflichen Vollarbeitszeit von 39 Stunden pro Woche deutlich zu erhöhen.
89In diesem Sinne hätten die Tarifvertragsparteien in Nr. 1.1 des Anhangs zu § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-NRW die Vertrauensstellung des Schulhausmeisters hervorgehoben, ihm in Nr. 1.4 vertretungsweise das Hausrecht eingeräumt und ihn in Nr. 1.2 verpflichtet, für die Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit in den Schulgebäuden und auf dem Schulgrundstück zu sorgen.
90Der Anhang zu § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-NRW habe Tarifcharakter.
91Aus den tariflichen Regelungen ergebe sich, dass der Schulhausmeister die Gesamtverantwortung für seine eigene Tätigkeit und das Ergebnis der Aufgabenerledigung durch weiteres Personal und Fremdfirmen trage. Diese Verantwortung könne jedoch nicht gleichzeitig in verschiedenen Objekten übernommen werden.
92Werde er, wie geschehen, für sechs Stunden einer anderen Schule zugewiesen, könne er in diesem Zeitraum die ihm aufgegebene Verantwortung nicht tragen.
93Umgekehrt sei keine Teilung der Gesamtverantwortung für die Gesamtschule möglich, da die dortige Position des Schulhausmeisters mit all ihren Kompetenzen und Entscheidungsbefugnissen besetzt sei.
94Das Tarifvertragsrecht kenne keinen Hilfshausmeister. Im Übrigen könne die Beklagte ihm tarifrechtlich keine Hilfsarbeiten zuweisen.
95Soweit sie sich darauf berufe, auch an anderen Schulen zwei Schulhausmeister verantwortlich einzusetzen, könne es sich lediglich um Personen handeln, die dem zuständigen Hausmeister zuarbeiteten.
96Das Prinzip der Alleinverantwortung des Schulhausmeisters für Sauberkeit, Verkehrssicherheit und Funktionsfähigkeit werde durch die Nutzung einer Dienstwohnung unterstrichen.
97In seiner Abwesenheit sei er möglicherweise für die Schulleitung, jedoch nicht für Reinigungskräfte und Lieferanten erreichbar.
98Nach den tariflichen Regelungen seien die Hausmeister kleinerer Schulen verpflichtet, selbst Reinigungsarbeiten durchzuführen, während Schulhausmeister an größeren Schulen von der Verpflichtung freigestellt seien. Diese Regelung gewährleiste, dass keine ungleiche Arbeitsbelastung je nach Größe der Schulen entstehe. Deswegen stelle sich das von dem erstinstanzlichen Gericht gesehene Problem der Arbeitsvertragsänderung nicht. Werde eine Schule verkleinert, bekomme der Hausmeister automatisch eine größere, von ihm selbst zu bearbeitende Reinigungsfläche. Der Tarifvertrag fülle das Arbeitspensum von Schulhausmeistern durch Reinigungsarbeiten auf. Die Regelung zu den Reinigungsleistungen sei zweifellos auf eine Person beziehungsweise eine Vollzeitstelle bezogen. Auch darin zeige sich das tarifliche Prinzip, dass an jeder Schule ein Hausmeister einzusetzen sei.
99Nichts anderes ergebe sich aus der Betrachtung eines Vertretungsfalls. Sei er krank oder habe er Urlaub, trete an seine Stelle ein anderer Schulhausmeister mit der Gesamtverantwortung. Eine dauerhafte Doppelbelastung entstehe nicht.
100Er sei auch arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, an einer weiteren Schule tätig zu werden. Im Arbeitsvertrag vom 02.06.1981 sei zunächst eine Tätigkeit als Schulhausmeister nicht vereinbart gewesen. Es habe jedoch Einigkeit bestanden, dass ihm die Hausmeistertätigkeit für ein weiteres Gebäude habe zugewiesen werden können. Dabei sei es eben nicht um die Zuweisung einer zweiten Schule gegangen. Heute betreue er das CG einschließlich der dazugehörenden Sporthalle. Die arbeitsvertragliche Erweiterungsmöglichkeit sei verbraucht.
101Die Weisung entspreche des Weiteren nicht billigem Ermessen. Das KGSt-Gutachten dürfe für die Personalstärkenberechnung nicht herangezogen werden, weil es grundlegende Tarifregelungen nicht berücksichtige.
102Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 2 TVöD-NRW enthalte selbst Festlegungen zur Personalbemessung. Bei einer Reinigungsfläche von über 3.000 qm gingen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass der Schulhausmeister mit den übrigen Betreuungsarbeiten vollständig ausgelastet sei. Die gewünschte Präsenzzeit des Hausmeisters von insgesamt 46,75 Stunden/Woche werde nur dadurch erreicht, dass in nicht unbeträchtlichem Umfang Bereitschaftszeiten anfielen. Um zu vermeiden, dass die Gesamtanwesenheitszeit über Gebühr mit Vollarbeitszeit angefüllt werde, dürften die Vollarbeitszeit und die faktorisierte Bereitschaftszeit die 39-Stunden-Grenze nicht überschreiten. Solle die Anwesenheitszeit von 46,75 Wochenstunden erhalten bleiben, müsse die darin enthaltene Vollarbeitszeit unter 39 Wochenstunden auf maximal 31,25 Wochenstunden gekürzt werden. Solle die Vollarbeitszeit höher sein, müsse zwangsläufig die Gesamtanwesenheitszeit verringert werden.
103Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 07.09.2016 (Bl. 547 – 548 d. A.) verwiesen.
104Aus der tariflichen Regelung zur Größe der Reinigungsflächen ergebe sich unter Berücksichtigung der Verteilung von Vollarbeits- und Bereitschaftszeit, dass ein Schulhausmeister mit einer Reinigungsfläche von 3.000 qm vollständig ausgelastet sei und die Vollarbeitszeit erbringe. Es ergebe sich auch aus der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 TVöD-NRW.
105Die Regelungen in § 1 Abs. 2 TVöD-NRW hätten die Funktion eines Personalbemessungsinstruments und sei nur sinnvoll, wenn sie sich auf einen vollzeitbeschäftigten Schulhausmeister an einer Schule bezögen.
106Würde ihm eine Schulhausmeisterstellung an mehreren Schulen zugewiesen, käme es hinsichtlich der Reinigungsfläche zu tarifwidrigen Ergebnissen. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 07.09.2016 (Bl. 550, 551 d. A.) Bezug genommen.
107Selbst wenn die Beklagte in ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit durch § 1 Abs. 2 TVöD-NRW nicht beschränkt sei, könne sie ihn gleichwohl nicht mit weiteren sechs Stunden an der Gesamtschule einsetzen. Sie erhöhe damit seine Vollarbeitszeit, ohne gleichzeitig seine Anwesenheitszeit zu reduzieren.
108Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 07.09.2016 (Bl. 552, 553 d. A.) Bezug genommen.
109Regelmäßig anfallende Tätigkeiten könnten nicht in die Bereitschaftszeit verschoben werden.
110Im Übrigen sei die Berechnung der Beklagten, am CG sei lediglich eine Arbeitskraft von 70 % einer Vollzeitstelle erforderlich, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich.
111Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 07.09.2016 (Bl. 554 – 558 d. A.) Bezug genommen.
112Bei ihrer Berechnung hätte die Beklagte im Hinblick auf den Ganztagsbetrieb mit Mensa am CG einen Zuschlag bei der Personalbemessung vornehmen müssen.
113Auch der bauliche Zustand des CG erfordere einen Zuschlag, da in den vergangenen sieben Jahren in den Sommerferien größere Umbau- beziehungsweise Sanierungsarbeiten vorgenommen worden seien.
114Vor dem Hintergrund, dass er unstreitig über 25 Jahre am CG mit seiner Vollzeitstelle ausgelastet gewesen sei, müsse die Beklagte darlegen und beweisen, dass sie sich grundlegend über seine Auslastung geirrt habe oder in der Zwischenzeit Aufgaben weggefallen seien. In der Vergangenheit sei Mehrarbeitsvergütung angefallen.
115Die Weisung sei auch ermessensfehlerhaft, weil die Schulen zwei Kilometer voneinander entfernt lägen, die Beklagte ihm jedoch kein Dienstfahrzeug zur Verfügung stelle. Sein Privatfahrzeug müsse er nicht nutzen. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.01.2017 (Bl. 646, 647 d.A.) Bezug genommen.
116Nach ihrer Weisung solle er den dortigen Schulhausmeister unterstützen. Das bedeute, dass ihm tarifwidrig Hilfstätigkeiten zugewiesen worden seien.
117Ein Arbeitszeitausgleich könne in den Ferienzeiten infolge größerer Reparaturen und Instandhaltungen nicht erfolgen.
118Auch im laufenden Schulbetrieb seien seine Aufgaben in den letzten Jahren, zum Beispiel durch die Betreuung des neuen Mensagebäudes, gestiegen.
119Die Weisung der Beklagten, er habe Unkraut zu entfernen, sei tarifwidrig. Im Anhang zu Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-NRW finde sich ein abschließender Katalog seiner Tätigkeiten. Das Unkrautjäten sei nicht aufgeführt. Es sei auch nicht dem Begriff des Sauberhaltens des Schulgrundstücks einschließlich der Außenanlagen zuzuordnen. Unkraut sei in diesem Sinne kein Schmutz. Das ergebe sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Richtlinien. In Nr. 1.3 des Anhangs sei ausgeführt, dass der Schulhausmeister berechtigt sei, Schüler zur Sauberhaltung, Ordnung und Beachtung der Sicherheitsbestimmungen anzuhalten. Er hätte als Schulhausmeister jedenfalls nicht das Recht, Schüler zum Unkrautjäten einzusetzen.
120Zu berücksichtigen sei auch, dass der tarifschließende Kommunale Arbeitgeberverband bei den Tarifverhandlungen vom 14.02.1986 zur Vorgängerregelung eine Klarstellung des Begriffs „Sauberhaltung des Grundstücks“ durch einen Klammerzusatz (zum Beispiel Beseitigung von Papier und Unrat) begehrt habe. Dieser Klammerzusatz erfasse nicht das Unkrautjäten.
121Außerdem habe er ein Außengelände von mehr als 6.500 qm zu betreuen. Der Schulhof sei nicht geteert, sondern gepflastert.
122Er könne auch nicht verpflichtet werden, Überwachungskameras, die in einer Höhe von über fünf Metern angebracht seien, zu reinigen. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 07.09.2016 (Bl. 565 d. A.) verwiesen.
123Der Kläger beantragt,
124das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund – 2 Ca 4602/14 – vom 16.02.2016 teilweise abzuändern und festzustellen,
1251) dass die an ihn gerichtete Anordnung (Dienstplan) vom 17.02.2014, gültig ab 01.05.2014, unwirksam ist, soweit er neben der Betreuung des CGs (CG) mit Ausnahme des Falles von angeordneten Überstunden zu Tätigkeiten an der Gesamtschule S verpflichtet wird,
1262) dass er nicht verpflichtet ist, Unkraut auf Hof- und Wegeflächen, an Gebäuden, auf den Treppenstufen und zwischen Bodenplatten zu entfernen,
1273) festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, Staub und Spinnenweben an den Überwachungskameras zu entfernen, soweit die jeweilige Kamera in einer Höhe von über fünf Metern angebracht ist.
128Die Beklagte beantragt,
129die Berufung zurückzuweisen.
130Die Parteien haben den Berufungsantrag zu 3) nach Erörterung der Sach- und Rechtslage übereinstimmend für erledigt erklärt.
131Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Übrigen als zutreffend und rügt zunächst die Änderung des Klageantrags zu 1) im Berufungsverfahren als unzulässig.
132Sie führt im Übrigen aus:
133Den tariflichen Bestimmungen sei ein Wille der Tarifvertragsparteien, einen Schulhausmeister nur an einer Schule einzusetzen, nicht zu entnehmen. Nichts anderes ergebe sich aus den mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsverträgen.
134Die Verwendung der Singulars „die Schule“ im TVöD-NRW habe lediglich redaktionelle Gründe, zumal die Tarifvertragsparteien in dem Anhang zu § 1 Abs. 1 TVöD-NRW unter II.1.2 und 1.6 den Plural verwendet hätten.
135Im Rahmen der Auslegung nach Sinn und Zweck der Tarifvorschriften sei zu berücksichtigen, dass nicht nur innerhalb des Tarifgebietes, sondern innerhalb der einzelnen Kommunen höchst unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der einzelnen Schulen bestünden. Die räumlich-technischen und organisatorischen sowie personellen Anforderungen seien so unterschiedlich, dass ein starrer Personal-/Organisationsschlüssel „eine Schule / ein Hausmeister“ nicht dem Sinn und Zweck der Tarifregelungen entspreche.
136Die Argumentation des Klägers sei widersprüchlich, da er für sich eine latente Überlastung befürchte, der größten Schule der Stadt S , nämlich der Gesamtschule trotz eines deutlich höheren Arbeitskräftebedarfs nur einen Hausmeister zubilligen wolle.
137Entgegen seiner Auffassung seien die öffentlichen Arbeitgeber nicht gezwungen, Reinigungsarbeiten von den Schulhausmeistern tatsächlich durchführen zu lassen.
138Die Nutzung der Schulen außerhalb der Unterrichtszeiten unterliege Schwankungen und erfordere nicht die stete Anwesenheit des Schulhausmeisters.
139Der Kläger verkenne auch, dass die Verantwortung eines Schulhausmeisters durchaus teilbar sei. Nichts spreche dafür, dass dies bei seiner Position anders als bei den übrigen Beschäftigten von Kommunen sei.
140Aus den Verantwortlichkeiten des Schulhausmeisters folge nicht, dass es nur eine zentrale Figur im Bereich der Gebäudebewirtschaftung an einer Schule geben könne, da eine Vielzahl von Aufgaben auf Dritte übertragen werden könne. Auch sei nach den Tarifnormen die Beauftragung von „Hilfshausmeistern“ möglich.
141In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass der Kläger an der Gesamtschule nicht als Hilfshausmeister eingesetzt sei, sondern in Abstimmung mit dem dortigen Hausmeister alle üblichen Hausmeistertätigkeiten durchführen solle. Abstimmungsschwierigkeiten gebe es insoweit nicht.
142Maßgeblich sei jedoch, dass die Organisation Aufgabe des öffentlichen Arbeitgebers sei.
143Der vom Kläger reklamierte Grundsatz „ein Schulhausmeister / eine Schule“ kollidiere mit gesetzlichen, tarifvertraglichen und auch arbeitsvertraglichen Vorgaben zur Dauer und Lage der Arbeitszeit, Teilzeitansprüche wären nicht zu realisieren. Bei Veränderungen an den Schulen wären inhaltliche Änderungen der mit den Schulhausmeistern geschlossenen Arbeitsverträge erforderlich. Es käme zu Lohnungerechtigkeiten.
144Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei es im Übrigen möglich, einen Hausmeister zwecks Urlaubsvertretung an eine andere Schule desselben Schulbezirks abzuordnen.
145Arbeitsvertragliche Vereinbarungen stünden ihrem Weisungsrecht nicht entgegen.
146Ihre Dienstplanung entspreche billigem Ermessen.
147Die Tarifnormen gäben keinen Personalschlüssel vor. Dieser ergebe sich auch nicht aus den tariflichen Regelungen zur Reinigungsfläche eines Schulhausmeisters.
148Sie habe schon erstinstanzlich ihre Bedarfsberechnung auf der Grundlage ihrer Organisationsuntersuchung dargelegt.
149Der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er allein am CG regelmäßig tatsächlich über 31,25 Stunden hinaus Vollarbeit erbringe.
150Im Übrigen komme es auf seine Kritik an ihrer Berechnungsmethode nicht an, da sie im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens den Personalbedarf selbst bestimmen dürfe.
151Das ergebe sich auch aus der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 TVöD-NRW. Danach dürfe der Arbeitgeber gegebenenfalls im Rahmen der Reinigungsarbeiten entstehende Freiräume mit anderen Schulhausmeisteraufgaben auffüllen und so einen Arbeitskräfteüberhang beseitigen.
152Ein Personalschlüssel folge auch nicht aus den tariflichen Maßzahlen zu den Reinigungsflächen, die der Schulhausmeister selbst reinigen müsse. Zu berücksichtigen sei, dass der Arbeitgeber nicht gezwungen sei, Reinigungsarbeiten von Hausmeistern erledigen zu lassen.
153Die fehlende Präsenz des Klägers am CG an zwei Nachmittagen in der Woche sei von ihr als freie Entscheidung zu verantworten. Er sei über sein Mobiltelefon jederzeit erreichbar.
154Es komme nicht zu rechtswidrigen Arbeitszeitüberschreitungen. Auch im Rahmen der Berufung habe er nicht behauptet, wann und in welchem Umfang er aus welchem Grunde ständig Überarbeit leiste.
155Ein Arbeitszeitausgleich erfolge in den Ferienzeiten, in denen seine Präsenz in deutlich geringerem Umfang erforderlich sei.
156Sie habe im Rahmen ihrer Organisationsuntersuchung auch keinen Zuschlag für den Ganztagsbetrieb am CG machen müssen.
157Die Entfernung zwischen dem CG und der Gesamtschule sei zumutbar, da der Kläger über ein Fahrrad und einen PKW verfüge.
158Er verrichte an der Gesamtschule keine Hilfsarbeiten.
159Er habe am CG Unkraut zu jäten, da er nach den tariflichen Regelungen zur Sauberhaltung der Außenanlagen verpflichtet sei.
160Auf die Größe der Anlagen komme es nicht an, da er grundsätzlich nicht bereit sei, Unkraut zu entfernen.
161Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
162Entscheidungsgründe
163A.
164Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.02.2016 ist nur teilweise begründet.
165I. 1. Der Klageantrag zu 1) ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO in der in der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2017 gestellten Fassung zulässig.
166a) Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Rechtsfolgen aus einem Rechtsverhältnis beziehen, wenn ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch richterliche Entscheidung besteht.
167Zwar begründet die von dem Kläger angegriffene Weisung, an der Gesamtschule in S mit sechs Wochenstunden tätig zu werden, kein eigenständiges Rechtsverhältnis. Die Parteien streiten aber über den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses. Auch dieser Streit um einzelne rechtliche Pflichten ist ein Streit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 29.09.2004 – 1 AZR 473/03 - Rdnr. 12).
168Das erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen, da die Feststellungsklage geeignet ist, den Streit der Parteien insgesamt beizulegen.
169b) Der Antrag ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da klargestellt ist, dass es um die konkrete Weisung an den Kläger vom 17.02.2014 geht, während der normalen Arbeitszeit an der Gesamtschule tätig zu werden.
170c) § 533 ZPO steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, da keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO gegenüber dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu 1 c) vorliegt. Der kläger hat seinen Antrag in der Berufungsinstanz lediglich im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO hinsichtlich der Schule, an der er tätig werden soll, und hinsichtlich der Arbeitszeit beschränkt.
1712. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage insoweit abgewiesen.
172a) Der Kläger hat das Urteil des Arbeitsgerichts nicht hinsichtlich der Feststellung angegriffen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der zuständige Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden.
173b) Die Beklagte ist entgegen seiner Auffassung nicht verpflichtet, ihn ausschließlich am CG als Hausmeister zu beschäftigen. Ihre Weisung, mit einem nicht erheblichen Teil seiner Arbeitszeit an der Gesamtschule hausmeisterliche Tätigkeiten zu erbringen, ist rechtswirksam.
174aa) Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob ihr Weisungsrecht aus § 106 GewO oder aus § 4 Abs. 1 TVöD-V folgt.
175(1) Der TVöD–V ist gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 02.06.1981 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien als den BAT ablösender Tarifvertrag anwendbar.
176(2) Gemäß § 4 Abs. 1 TVöD-V können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TVöD-V ist Abordnung die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle u. a. desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Unter Versetzung ist gemäß Nr. 2 der Protokollerklärung die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle des Arbeitgebers unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen.
177So hat das Bundesarbeitsgericht im Geltungsbereich des § 12 Abs. 1 BAT, der gleichlautend mit § 4 Abs. 1 TVöD-V ist, allerdings keine erläuternden Protokollerklärungen enthält, den vorübergehenden teilweisen Einsatz eines Schulhausmeisters während der Schulferien in Vertretung des beurlaubten Schulhausmeisters als Teilabordnung qualifiziert und § 12 BAT seiner rechtlichen Prüfung zugrunde gelegt (BAG 11.06.1992 – 6 AZR 218/91 – Rdnr. 24, 25, ZTR, 1993, 201). Es hat ausdrücklich hervorgehoben, dass § 12 BAT – wie hier § 4 Abs. 1 TVöD-V – für die Dauer der Abordnung keinen Mindest- oder Höchstzeitraum festliegt, so dass sie auch so bestimmt sein kann, dass der Angestellte nur an einzelnen Tagen einer Woche in einer anderen Dienststelle Dienst zu leisten hat (BAG 11.06.1992 a.a.O. Rdnr. 25).
178§ 4 Abs. 1 TVöD-V enthält eine Konkretisierung des allgemeinen Weisungsrechts des Arbeitgebers nach § 106 GewO (Sponer/Steinherr, TVöD, Dezember 2011, § 4 TVöD, Rdnr. 2).
179Dagegen hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 12.11.2009 – 17 Sa 1002/09 – den Einsatz eines Schulhausmeisters an einer anderen Schule als vierzehn Jahre zuvor als Umsetzung eingeordnet, die nach den Maßstäben des § 106 GewO zu prüfen ist. Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer, ohne dass es streitentscheidend darauf ankommt.
180Sowohl die Abordnung als auch die Versetzung setzen nach § 4 Abs. 1 TVöD-V den Wechsel der Dienststelle voraus. Der Kläger hat jedoch nicht die Dienststelle gewechselt. Er ist innerhalb der Dienststelle zusätzlich mit Aufgaben an einer anderen Schule betraut und teilweise umgesetzt worden (zum Begriff der Umsetzung BAG 10.11.1992 – 1 AZR 185/92 – Rdnr. 37, ZTR 1993, 170). Für die Bestimmung der Dienststelle kommt es entscheidend auf den organisationsrechtlichen Dienststellenbegriff an. Dienststelle ist organisationsrechtlich und im Sinne des Versetzungsbegriffs gleichbedeutend mit einer Behörde (BAG 22.01.2004 – 1 AZR 495/01 – Rdnr. 15, ZTR 2004, 268), die eine Schule zweifelslos nicht darstellt.
181bb) Weder das Weisungsrecht nach § 106 GewO noch das Versetzungsrecht nach § 4 Abs. 1 TVöD-V – die Kammer geht angesichts der zeitlich unbeschränkten Dauer des Einsatzes an der Gesamtschule von einer Teil-Versetzung aus – sind arbeitsvertraglich eingeschränkt.
182Der Kläger ist weder mit Arbeitsvertrag vom 31.01.1978 noch mit Arbeitsvertrag vom 02.06.1981 als Hausmeister zur Betreuung ausschließlich des CG eingestellt worden.
183Gemäß 1 des Arbeitsvertrags vom 02.06.1981 wurde er zunächst als Hallenwart zur Betreuung der Sporthalle mit der Option der Übertragung von Hausmeistertätigkeiten in einem weiteren Gebäude eingestellt. Nach § 6 des Arbeitsvertrags vom 02.06.1981 wurde er in die Vergütungsgruppe 8 gem. § 6 Abschnitt B VII BZT – A/NRW eingruppiert. Gleichzeitig haben die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags im BAT und damit auch § 12 BAT in Bezug genommen.
184Der Arbeitsvertrag stellt einen im öffentlichen Dienst üblichen Mustervertrag dar, der Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB enthält. Diese sind gemäß §§ 133, 157 BGB nach ihren objektiven Inhalt und typischen Sinn unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung ihrer Interessen verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 26.10.2016 – 5 AZR 456/15 – Rdnr. 12; 19.08.2015 – 5 AZR 450/14 – Rdnr. 14).
185Ein Einsatz ausschließlich am CG ist nicht vereinbart.
186Der Wortlaut von § 1 des Arbeitsvertrags ist im Übrigen nicht eindeutig.
187Der Vorbehalt der Beklagten, dem Kläger zukünftig Hausmeistertätigkeiten „für ein weiteres Gebäude“ zu übertragen, kann bei Betonung des Wortes „ein“ für seine Auffassung sprechen, ihm dürfe nur eine Schule zu gewiesen werden. Dagegen lässt sich einwenden, dass nicht von einer Schule als Organisationseinheit, sondern nur von einem Gebäude die Rede ist.
188§ 1 kann auch dahingehend verstanden werden, dass der Kläger nicht nur als Hallenwart, sondern auch als Hausmeister beschäftigt werden kann, sich die Klausel auf die Art der Tätigkeit bezieht. Es ist dann die Art der zukünftigen Verwendung, aber nicht der Ort festgelegt worden.
189Als objektiver Empfänger der Vertragserklärung durfte der Kläger aus der Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehmers nicht annehmen, die Beklagte habe sich ihres weitreichenden Direktionsrechts nach § 12 BAT begeben wollen. Der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss regelmäßig wissen, dass er grundsätzlich verpflichtet ist, jede ihm zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen der hier in § 6 des Arbeitsvertrages angegebenen Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihm diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Einen eingeschränkten Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers dann, wenn seine Tätigkeit abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach konkret bezeichnet ist. Erforderlich sind eindeutige, klar auf die Art der Tätigkeit und den Arbeitsort bezogene Zusagen oder Absprachen. Das setzt im Regelfall voraus, dass die Frage - hier des Einsatzes an einer anderen Schule - von den Parteien offen thematisiert wurde (BAG 26.06.2002 – 6 AZR 50/00 – Rdnr. 15).
190Dafür hat der darlegungspflichtige Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen. Die nach dem 02.06.1981 geschlossenen Änderungsverträge enthalten keine Regelungen zum Arbeitsort.
191c) Das Direktionsrecht der Beklagten ist auch nicht durch ein tarifvertragliches Prinzip eingeschränkt, dass ein Schulhausmeister ausschließlich an einer Schule eingesetzt werden darf.
192Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Grundsätzen, wie das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.08.2001 – 4 AZR 337/00 – zutreffend ausgeführt hat. Das Berufungsgericht schließt sich den dargestellten Grundsätzen an und verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Urteils.
193(1) Aus den Sonderregelungen in D.9 TVöD-V lassen sich keine Schlüsse für die streitgegenständliche Frage ziehen. In Abschnitt I Nr. 2 D.9 TVöD-V wird darauf verwiesen, dass nähere Regelungen über die den Schulhausmeister obliegenden Aufgaben unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V getroffen werden.
194(2) Die Aufgaben eines Schulhausmeisters sind in V Nr. 2 § 1 TVöD-NRW geregelt. Aus dem Pflichtenkatalog ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass ein Schulhausmeister nur an einer Schule eingesetzt werden darf.
195(a) § 1 Abs. 1 TVöD-NRW enthält einen allgemein gehaltenen Pflichtenkatalog. Danach ist der Schulhausmeister verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb sowie die mit der Benutzung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten, das sind insbesondere Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Hilfskräften, Ordnungsdienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten, dienstliche Gänge, etwaige Reparaturen, Bedienung der Heizung und Versorgung von Öfen einschließlich der Nebenarbeiten und andere sich aus dem Schulbetrieb ergebende Arbeiten, zu verrichten.
196Die tarifliche Norm enthält keine Regelung zum Arbeitsort (vgl. zu § 6 Abschnitt B BZT-A/NRW BAG 11.06.1992 – 6 AZR 218/91 – Rdnr. 29, ZTR 1993, 201).
197Allein der Umstand dass die Tarifvertragsparteien auf den Schulhausmeister und auf die Schule abgestellt haben, rechtfertigt die Annahme eines Prinzips „ein Schulhausmeister / eine Schule“ nicht, denn die Tarifvertragsparteien haben in dem Regelungskontext ersichtlich auf die Funktion des Schulhausmeisters, seine Aufgaben an sich abgestellt.
198Dem Vortrag des Klägers ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass ein Schulhausmeister die mit dem Schulbetrieb und der Nutzung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke zusammenhängenden Aufgaben nur dann verantwortlich erfüllen kann, wenn er allein verantwortlich ist. Arbeitsteilung ist typisch für die moderne Arbeitswelt und schließt die Verantwortung für das Gesamtprodukt nicht aus, fordert lediglich Kooperation und klare Absprachen.
199Nichts anderes folgt aus den Arbeitsanweisungen, die der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 TVöD-NRW nach Maßgabe der Richtlinien im Anhang zu erstellen hat. I Nr. 1 bis 3 der Richtlinien gelten uneingeschränkt auch bei Einsatz an zwei Schulen. Die Aufsicht über Reinigungs- und andere Dienstkräfte, I Nr. 4 der Richtlinien, mag bei einem geringfügigen Einsatz an einer zweiten Schule nur eingeschränkt möglich sein. Der Schulhausmeister hat jedoch kein Anrecht auf Zuteilung von Dienstkräften.
200II. 1.1. der Richtlinien wird durch den nicht erheblichen Einsatz an einer anderen Schule ebenfalls nicht berührt. Auch der teilversetzte oder teilumgesetzte Schulhausmeister hat eine Vertrauensstellung inne, mag sie auch an der zweiten Schule geringer ausgeprägt sein als an der Schule, an der er schwerpunktmäßig tätig ist. Ordnungssinn und Einfühlungsvermögen für den Schulbetrieb sind bei jedem Einsatz an einer Schule erforderlich, ebenso die Fähigkeit zur Verschwiegenheit.
201Die in II. 1.2 und 1.3 der Richtlinien aufgezeigten Rechte und Pflichten können in kooperativer Ansprache oder nach Weisung des Arbeitgebers ebenfalls wahrgenommen werden. Das gilt auch für die Ausübung des Hausrechts in Abwesenheit der Schulleiters, II. 1.4, und die Betreuung besonderer Veranstaltungen in der Schule, II. 1.6, sowie die Führung von Stundennachweisen im Sinne der Regelung in II. 1.7.
202II. 1.5 zeigt auf, das die Tarifvertragsparteien gesehen haben, dass sich die Schulleitung auf die Anwesenheit eines Hausmeisters während der Unterrichtszeit verlassen dürfen muss. Im Einvernehmen darf er doch das Schulgebäude verlassen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass die Schulleitung in Einzelfällen seine Anwesenheit auch am Montag- und Mittwochnachmittag für erforderlich gehalten und er dann keine Stunden an der Gesamtschule geleistet hat. Damit ist aber das Prinzip „ein Schulleiter /eine Schule“ noch nicht ausreichend begründet.
203Es mögen in Ausnahmefällen geforderte Tätigkeiten wie Öffnen und Schließen der Türen nicht gleichzeitig an zwei Schulen zu verrichten sein. Diese Fälle erfordern jedoch lediglich Organisationsabsprachen
204Die in II. 2 aufgelisteten Aufgaben eines Schulhausmeisters erfordern ebenfalls keinen Einsatz nur an einer Schule. Für die Erfüllung von Aufgaben wie Schnee- und Eisbeseitigung, II. 2.9 1, ist die Anwesenheit des Schulhausmeisters vor Schulöffnung erforderlich. Das ist im Rahmen der Ausübung von Weisungsrechten des Arbeitgebers zu berücksichtigen, berührt aber das (Teil-) Versetzungs- bzw. Umsetzungsrecht nicht grundsätzlich.
205Das zeigt auch die Protokollerklärung zu dem Anhang. Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich festgehalten, dass die in den Richtlinien aufgelisteten Tätigkeiten die arbeitsvertraglichen Pflichten nur inhaltlich umschreiben. Daraus folgt, dass der Pflichtenkatalog gerade nicht die Frage des Arbeitsortes, des Einsatzes an einer oder an mehreren Schulen berührt.
206(3) Dem Einsatz eines Schulhausmeisters an mehreren Schulen stehen auch nicht tarifliche Arbeitszeitregelungen entgegen.
207Nach dem Anhang zu § 9 TVöD Abschnitt A i. V. m. § 1 Abs. 5 TVöD-NRW gelten für Hausmeister, bei denen wie bei dem Kläger in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen, die besonderen Regelungen zu § 6 Abs. 1 S. 1 TVöD-V, insbesondere darf die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD-V von 39 Wochenstunden nicht überschreiten. Dabei sind Bereitschaftszeiten die Zeiten, in denen sich der Schulhausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung aufzunehmen, und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten werden pauschal zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
208Gemäß § 6 Abs. 2 TVöD-V ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum vom bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichungen folgen weder aus dem Anhang zu § 9 TVöD-V Abschnitt A noch aus § 1 Abs. 5, Abs. 6 TVöD-NRW. § 1 Abs. 6 TVöD-NRW regelt lediglich den Ausgleich der über 46,75 Wochenstunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden.
209Für Schulhausmeister, die weitgehend selbstbestimmt tätig sind, folgt aus den tariflichen Regelungen, dass Bereitschaftszeit nicht gesondert ausgewiesen werden, da regelmäßig die Zeiten ohne Arbeitsleistung nicht im Vorhinein bestimmt werden können. Vielmehr wird der Wechsel zwischen Vollarbeit und Bereitschaftszeit von dem jeweiligen Arbeitsanfall bestimmt. Bereitschaftszeiten müssen nicht ausdrücklich von Arbeitgeber angeordnet werden. Sie ergeben sich für Schulhausmeister aus der Art der Tätigkeit (BAG 17.12.2009 – 6 AZR 729/08 – Rdnr. 34). Entsprechend müssen Schulhausmeister, die weitgehend selbstständig tätig sind, bei regelmäßigen Anfall von Bereitschaftszeiten nach den für sie geltenden Regelungen selbst dafür Sorge tragen, dass sie innerhalb des Ausgleichszeitraums von bis zu einem Jahr die tarifliche Höchstgrenze der zulässigen Arbeitszeit einhalten. Ist der Ausgleichszeitraum entsprechend lang bemessen sind, sind die Ferien bei der Ermittlung der durchschnittlichen höchstzulässigen Arbeitszeit zu berücksichtigen (BAG 17.12.2009 a. a. O. Rdnr. 35).
210Damit haben Schulhausmeister die Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten unabhängig davon zu leisten, ob im Einzelfall die Grenzen für Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeit unter- oder überschritten werden (LAG Saarland 07.05.2008 – 1 Sa 151/07 – Rdnr. 128, EzTöD 100 Anh. zu § 9 TVöD-AT A. Hausmeister Nr. 2).
211Kann der Schulhausmeister zugewiesene Aufgaben auch unter Berücksichtigung des Ausgleichszeitraums vom einem Jahr nicht unter Beachtung der tariflichen Höchstgrenze für die Arbeitszeit erfüllen, muss er dies seinem Vorgesetzten anzeigen und ggf. Arbeiten, die Zeitaufschub dulden, verschieben oder unerledigt lassen.
212Zu bedenken ist im Übrigen, dass während der Bereitschaftszeiten nicht nur ungeplante Aufgaben, sondern auch regelmäßig im Bedarfsfall aufzunehmende Tätigkeiten wie die Überwachung des Reinigungsdienstes erfüllt werden können (LAG Saarland 07.05.2008 a. a. O. Rdnr. 124).
213Der teilversetzte oder teilumgesetzte Schulhausmeister kann und muss demnach ebenso wie der nur an einer Schule tätige Schulhausmeister die tarifliche Arbeitszeit selbst wahren. Selbst wenn e - r wie der Kläger - an einer weiteren Schule im Umfang weniger Stunden Vollarbeit leistet, bleibt ihm die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der in dem Ausgleichszeitraum liegenden Ferien Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten so einzurichten, dass die tarifliche Höchstarbeitszeit nicht ohne Anordnung von Überstunden überschritten wird. Ob das im Einzelfall möglich ist, ist eine Frage des billigen Ermessens bei Ausübung des Direktionsrechts, das hinsichtlich des Ortes der Arbeitsleistung gerade nicht durch die tarifliche Arbeitszeitregelung beschränkt ist.
214Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Festlegung der Reinigungsflächen in § 1 Abs. 2 bis 4 TVöD-NRW.
215Die Tarifvorschriften regeln allein die Verpflichtung des Schulhausmeisters zur Reinigung von Böden in Abhängigkeit von der Reinigungsfläche. Es besteht jedoch kein Anspruch des Schulhausmeisters auf Zuweisung der entsprechenden Reinigungsflächen. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, ihm die Reinigung nicht zu übertragen, sondern Reinigungskräfte einzustellen. Ihm obliegt es auch, den Reinigungsturnus festzulegen mit der Folge, dass er dem Schulhausmeister nach der Prokollerklärung zu Abs. 2 im Umfang der entstehenden Freiräume andere Arbeit zuweisen kann. Entsprechend lässt die Regelung nicht auf den Willen der Tarifvertragsparteien schließen, es solle nur ein Schulhausmeister für eine Schule zuständig sein. Die Regelung betrifft wiederum lediglich den Arbeitsinhalt, jedoch nicht den Arbeitsort.
216Die Tarifvertragsparteien mögen pauschal davon ausgegangen sein, dass ein Schulhausmeister, der zur Reinigung verpflichtet ist, bei Zuweisung bestimmter Reinigungsflächen und Erledigung der weiteren ihm zugewiesenen Aufgaben die tarifliche Vollarbeitszeit erfüllt. Das gilt jedoch nicht im Sinne des von dem Kläger aufgestellten Prinzips.
217Dieses folgt auch nicht aus den Vertretungsregelungen in § 1 Abs. 10 bis 13 TVöD-NRW, inhaltsgleich mit den Vorgängerregelungen in § 6 Abschnitt B BZT-A/NRW. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.06.1992 (a. a. O. Rdnr. 29) ausgeführt, § 6 Abschnitt B Abs. 8 BZT-A/NRW beinhalte keine Einengung des Abordnungsrechts nach § 12 BAT, betreffe nicht den Arbeitsort, sondern begründe lediglich die Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Anordnung des Arbeitgebers oder im Einvernehmen eine Vertretung zu stellen. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Be-stimmungen in § 6 Abschnitt B BZT-A/NRW hat es einer etwaigen tariflichen Übung, wonach ein Schulhausmeister seiner Arbeitsleistung nur an einer Schule zu erbringen hat, jede Bedeutung abgesprochen (BAG 11.06.1992 a. a. O. Rdnr. 31).
218Das gilt auch im Anwendungsbereich des TVöD-NRW, da diese ggf. bestehende Übung auch nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang keinen Ausdruck in den Tarifnormen gefunden hat
219Das Prinzip „ein Schulhausmeister / eine Schule“ führte, worauf die Beklagte mehrfach hingewiesen hat, zu keinem sinnvollen Ergebnis. Änderte sich zum Beispiel auf Grund der demografischen Entwicklung die Größe einer Schule, würden Schulgebäude teilweise außer Betrieb gesetzt mit der Folge, dass ein vollzeitbeschäftigter Hausmeister nicht mehr ausgelastet ist, so bliebe nur die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung oder die Änderung des Vertrags im Wege der Änderungskündigung, selbst wenn an einer anderen Schule für die Arbeitsleistung des Schulhausmeisters ein ergänzender Bedarf im Umfang der an der Ausgangsschule nicht mehr benötigten Arbeitsstunden bestünde.
220cc. Die Weisung vom 17.02.2014 erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1. Satz 1 TVöD-V.
2211) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V vor der (Teil-) Versetzung angehört hat. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers bei einer Abordnung für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Monaten oder bei einer Versetzung an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsortes ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung (Sponer/Steinherr a.a.O. § 4 TVöD Rdnr. 79).
2222) Es lagen zum Zeitpunkt der Weisung dienstliche Gründe für die (Teil-) Versetzung vor.
223Ein dienstlicher Versetzungsgrund ist gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei einer anderen Dienststelle erfordert (BAG 10.0.2013 – 10 AZR 915/12 – Rdnr. 22, BAGE 145, 341; 11.06.1992 a. a. O. Rdnr. 27; 30.10.1985 – 7 AZR 216/83 – Rdnr. 14, DB 1986, 2188).
224Einen dienstlichen Grund zur Versetzung kann zum Beispiel der zurückgehende Beschäftigungsbedarf in einer Dienststelle bei gleichzeitigem Bedarf in einer anderen Dienststelle darstellen. Dabei ist es grundsätzlich Sache des öffentlichen Arbeitgebers, im Rahmen seiner Organisationshoheit festzulegen, mit welchem Personalumfang die zu erfüllenden Aufgaben in einer Dienststelle erledigt werden (BAG 10.07.2013 a. a. O. Rdnr. 23). Die Entscheidung hier der Beklagten, den Kläger nicht mehr mit der gesamten vertraglich zur Verfügung stehenden Arbeitszeit am CG einzusetzen, ist eine Organisationsentscheidung, die der unternehmerischen Entscheidung eines Arbeitgebers in der Privatwirtschaft vergleichbar ist (vgl. dazu BAG 23.11.2004 – 2 AZR 38/04 – Rdnr. 21, BAGE 112, 361).
225Daraus folgt, dass die Zweckmäßigkeit der Entscheidung von den Arbeitsgerichten nur beschränkt überprüfbar ist, nämlich darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Zum Entscheidungsspielraum des öffentlichen Arbeitgebers gehört auch die Befugnis, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen er eine Aufgabe in der Dienststelle zukünftig erledigen will. Er kann grundsätzlich sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeiten) als auch das diesem zugewiesene Arbeitskraftvolumen (Arbeitnehmerstunden) und damit auch das Verhältnis der Größen zueinander festlegen (BAG 23.11.2004 a. a. O. Rdnr. 21). Der gerichtlichen Prüfung unterliegt allein, ob der Arbeitgeber eine Organisationsentscheidung getroffen hat und wie sie sich auf das Arbeitsverhältnis auswirkt (BAG 23.11.2004 a. a. O. Rdnr. 22).
226Nach diesen Grundsätzen ist der Einsatz des Klägers mit sechs Wochenstunden an der Gesamtschule eine Entscheidung der Beklagten, die weder willkürlich noch sachwidrig noch unvernünftig ist.
227Sie hat sie nicht allein auf der Grundlage der Untersuchung der KGSt zu den Hausmeisterdiensten in Kommunen getroffen, sondern eine eigene Organisationsuntersuchung ihrer Schulhausmeisterdienste in den Jahren 2011/2012 durchgeführt, die von einer Arbeitsgruppe begleitet wurde, an der auch der Kläger und der stellvertretende Personalratsvorsitzende K teilnahmen. Sie hat ausgehend von dem durch die KGSt erstellten Katalog der normalerweise anfallenden Aufgaben Objektbegehungen und Begleitungen im Alltag auch mit dem Kläger durchgeführt, aus denen sich nach ihrer Einschätzung entscheidungserhebliche Abweichungen von dem Normalaufgabenkatalog nicht ergaben. Im Rahmen der Untersuchung stellte sie unter anderem fest, dass die in den Jahren 2007 bis 2012 auch an dem CG angefallenen Entgelt für Überstunden zum Beispiel erforderlich wurden bei Schnee- und Eisbeseitigung, bei über das Dienstende hinausgehenden schulischen und außerschulischen Veranstaltungen, Samstags- und Sonntagseinsätzen, jedoch nur geringfügig im Rahmen der Verrichtung der Normalaufgaben.
228Unter Zugrundelegung der so gewonnenen Erkenntnisse hat sie den Stellenbedarf für die jeweilige Schule errechnet und festgestellt, dass der Schulhausmeisterdienst am CG mit 30 % über-, an der Gesamtschule mit 24 % unterbesetzt ist. Damit hat sie ihre unternehmerische Entscheidung rational unter Ermittlung aller maßgeblichen Kriterien getroffen.
229Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keine Tarifvorschrift, die die Freiheit der Beklagten einschränkt, ihre Personalbemessung an dem Ergebnis des KGSt-Gutachtens auszurichten und die in diesem vorgeschlagene Berechnungsformel zu verwenden.
230§ 1 Abs. 2 TVöD-NRW betrifft – wie bereits dargestellt – lediglich den Inhalt der Reinigungspflicht, sollten dem Schulhausmeister Reinigungsaufgaben übertragen werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass ein vollzeitbeschäftigter Schulhausmeister in jedem Fall bei einer Reinigungsfläche von mehr als 3.000 qm mit seinen übrigen Aufgaben so ausgelastet ist, dass er die Vollarbeitszeit von 31,25 Wochenstunden zwingend und in jedem Fall erbringt. Eine solche das Organisationsrecht des öffentlichen Arbeitgebers einschränkende Konsequenz hätte in der Regelung deutlich Ausdruck finden müssen. Hätten die Tarifvertragsparteien ein Personalbemessungsinstrument festlegen wollen, hätten sie ohne weiteres die Zahl der vollzeitbeschäftigten Schulhausmeister orientiert zum Beispiel an der Gebäudegröße, der Größe der Außenflächen und der Schülerzahl festlegen können. Das haben sie aber gerade nicht getan.
231Das Argument des Klägers, bei Zuweisung schulhausmeisterlicher Aufgaben an zwei Schulen würden den Maßstab von § 1 Abs. 2 TVöD-NRW übersteigende Reinigungsleistungen abgefordert werden können, trägt schon deshalb nicht, weil der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Schulhausmeister in jedem Fall mit Reinigungsaufgaben zu betrauen.
232Soweit der Kläger die von der KGSt ermittelte Berechnungsformel als nicht nachvollziehbar rügt, einen Zuschlag fordert, weil das CG als Ganztagsschule geführt wird, folgt daraus nicht, dass die Beklagte ihre Einschätzung, es bestehe an dem CG ein Arbeitskräfteüberhang, willkürlich und sachwidrig getroffen hat. Insoweit kommt ihr ein Beurteilungsspielraum zu, den sie selbst bei Fehlerhaftigkeit der zugrunde gelegten Berechnungsformel offenkundig nicht überschritten hat. Der Kläger trägt die Darlegungslast dafür, dass die „unternehmerische Entscheidung“ der Beklagten offenkundig willkürlich und sachwidrig ist. Er selbst verhindert eine Überprüfung der tatsächlich erforderlichen Arbeitszeit, weil er der Weisung der Beklagten, einen monatlichen Stundennachweis über seinen Einsatz an der Gesamtschule zu erstellen, nicht nachkommt.
233dd. Die Weisung der Beklagten vom 17.02.2014 ist auch nicht unbillig.
2341) Sowohl die Weisung nach § 4 Abs. 1 TVöD-V als auch nach § 106 GewO muss billigem Ermessen entsprechen (Sponer/Steinherr a.a.O. § 4 TVöD - Rdnr. 36).
235Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen muss. Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, wobei der Arbeitgeber die Darlegungslast trägt (BAG 15.02.2015 – 1 AZR 642/13 – Rdnr. 36, BAGE 151, 35). Allerdings muss sich der Arbeitnehmer im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert einlassen.
236Die Beklagte hat ihr Interesse an einem wirtschaftlichen Einsatz der Arbeitskraft des Klägers und Ausgleich der Unterversorgung der Gesamtschule mit hausmeisterlichen Diensten gegen das Interesse des Klägers abgewogen, nur an einer Schule tätig zu werden.
237Soweit er sich auf eine Stundenaufstellung aus Dezember 2014 zur Begründung seiner Überlastung beruft, ist weder erkennbar, dass dieser Monat repräsentativ ist, noch, dass die gegebenenfalls erbrachte Mehrarbeit durch seinen Einsatz an der Gesamtschule bedingt ist. Mehrarbeit aufgrund außerschulischer Veranstaltungen ist auch nach dem Organisationsbericht der Beklagten nicht völlig vermeidbar. Repräsentative Stundenaufstellungen hat er trotz ihrer Weisung nicht vorgelegt.
238Soweit er geltend macht, er verrichte an der Gesamtschule unterwertige Hilfsarbeit, hat er nicht beschrieben, welche Arbeiten er dort tatsächlich erledigt. Ohne jede Aussagekraft ist seine Behauptung, er arbeite neben einem Flüchtling. Bei entsprechender Kooperation des Klägers mit dem Schulhausmeister an der Gesamtschule ist es ohne weiteres möglich, dass er planbare, nicht zeitgebundene Hausmeistertätigkeiten übernimmt.
239Im Übrigen hat er nicht berücksichtig, dass die Verrichtung von unterwertigen Arbeiten in sechs Wochenstunden gem. § 12 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 TVöD-V seine Eingruppierung nicht gefährdet, es sich insgesamt noch um eine gleichwertige Tätigkeit handelt.
240Ihm ist es auch zuzumuten, an zwei Nachmittagen in der Woche die Distanz von jeweils zwei Kilometern zwischen den beiden Schulen zu überwinden.
241Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihn verpflichten kann, sein privates Kraftfahrzeug gegen Zahlung von Aufwendungsersatz für die Wegestrecke einzusetzen. Der Kammer ist nämlich nicht deutlich geworden, warum der Kläger für die kurze Distanz von insgesamt acht Kilometern in der Woche nicht sein Fahrrad einsetzen kann. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass er tariflich zu Dienstgängen verpflichtet ist, die er nach seiner Tätigkeitsbeschreibung auch tatsächlich durchführt. Dabei ist seine pauschale Behauptung, er erledige alle Dienstgänge zu Fuß, wenig lebensnah.
242II.
243Der gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag, mit dem sich der Kläger gegen die Verpflichtung wendet, das Schulgelände von Unkraut freizuhalten, ist begründet.
2441. Die mit der Dienstanweisung vom 05.01.2014 in Verbindung mit Nr. 1, 8 des Basiskatalogs erteilte Weisung der Beklagten ist nicht von ihrem Direktionsrecht umfasst. Sie ist jedenfalls unbillig.
245Gemäß § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit er nicht durch den Arbeitsvertrag, Be-stimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder durch gesetzliche Vorschriften festgelegt ist.
246a. Hier steht der Weisung der Anhang zu § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-NRW entgegen.
247aa. Weder II.1 noch II.2 der Richtlinien verpflichten den Schulhausmeister ausdrücklich, die Außenanlagen der Schule von Unkraut zu befreien. Gemäß II.1.2 hat er allerdings für die Sauberhaltung des Schulgrundstücks einschließlich der Außenanlage zu sorgen.
248bb. Der Anhang zu § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-NRW hat Tarifcharakter, da die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-NRW ausdrücklich geregelt haben, dass für die Schulhausmeister eine Arbeitsanweisung nach den von ihnen im Anhang vereinbarten Richtlinien aufzustellen ist. Durch diese haben die Tarifvertragsparteien die in § 1 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V allgemein beschriebenen Aufgaben des Schulhausmeisters konkretisiert (so zu den Richtlinien nach § 6 Abschn. B Abs.2 BZT-A/NRW LAG Hamm 24.07.1987 – 17 Sa 366/87 – S. 16 des Urteils).
249cc. Die Auslegung der Richtlinien nach den Grundsätzen der Auslegung eines Tarifvertrags ergibt nicht, dass das Unkrautjäten Teilaufgabe des Hausmeisters im Rahmen der Sauberhaltung des Schulgrundstücks und der Außenanlagen ist.
2501) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gehört zweifellos zur Sauberhaltung das Entfernen von Papier, Dosen und sonstigem Unrat (LAG Hamm, 24.07.1987 a. a. O. – S. 18 des Urteils). Anders als das Mähen eines Rasens könnte allerdings auch das Jäten von Unkraut als Aufrechterhaltung eines gepflegten Erscheinungsbildes des Schulgeländes und der Außenanlagen dem Begriff des Sauberhaltens zugeordnet werden.
2512) Gegen ein entsprechendes Verständnis der Tarifvertragsparteien spricht jedoch der Gesamtzusammenhang der Tarifnormen.
252Nach II.1.3 der Richtlinien ist der Hausmeister berechtigt, die Schüler zur Sauberhaltung, Ordnung und Beachtung der Sicherheitsbestimmungen anzuhalten. Das bedeutet, dass er Schüler, die Papier, Dosen etc. auf dem Gelände liegen lassen, auffordern darf, den Unrat zu entfernen. Nur aufgrund einer Vereinbarung mit der Schulleitung wird er die Schüler zum Beispiel im Rahmen eines Projektes anleiten dürfen und können, auch pflegerische Arbeiten zu übernehmen. Er darf ihnen jedoch nicht kraft eigener Weisungsbefugnis zeitaufwendige unterrichtsfremde Arbeiten zuweisen. Andere Personen im Sinne von II.1.3 der Richtlinien könnte er keinesfalls zum Unkrautjäten heranziehen.
2533) Auch die Tarifgeschichte spricht gegen ein Verständnis der Tarifvertragsparteien, das Entfernen von Unkraut gehöre zur Sauberhaltung des Schulgeländes.
254Wie das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 24.07.1987 (S. 7 d. Urteils) festgestellt hat, hat der KAV NRW anlässlich der Tarifvertragsverhandlungen mit der ÖTV am 14.02.1986 die Forderung erhoben, die damalige Richtlinie II.1.2 zu § 6 Abschnitt B BZT-A/NRW – gleichlautend mit der heutigen Richtlinie II.1.2 – mit folgendem Inhalt neu zu fassen:
255Der Schulhausmeister sorgt für die Sauberhaltung des Schulgrundstücks einschließlich der Außenanlagen (zum Beispiel Beseitigung von Papier und Unrat). Kleine gärtnerische Arbeiten – maßgeblich sind Art beziehungsweise Umfang der Arbeiten – führt der Schulhausmeister aus.
256Mangels Zustimmung der ÖTV stellte der KAV die Forderung zurück.
257Der Vorschlag zur Neuformulierung zeigt, dass die Tarifvertragsparteien unter Sauberhalten beispielhaft die Beseitigung von Papier, Müll verstanden haben und auch heute noch verstehen, weshalb der KAV die Notwendigkeit einer Ergänzung der Richtlinie um die Verpflichtung des Schulhausmeisters sah, auch kleine gärtnerische Arbeiten auszuführen. Nach Art der Arbeit ist das Entfernen von Unkraut eine kleine gärtnerische Arbeit, da besondere Kenntnisse nicht erforderlich sind.
258dd. Selbst wenn der Beklagten grundsätzlich ein Weisungsrecht zustehen sollte, den Kläger mit der Entfernung von Unkraut zu beauftragen, ist die Weisung unbillig.
259Sie bezieht sich auf die gesamten Außenanlagen des CG. Diese haben unstreitig eine Größe von 6.549 qm, wobei der Schulhof nicht geteert, sondern gepflastert ist. Die Beklagte hat nicht dargestellt, dass der Kläger die aufgetragenen Arbeiten auch unter Berücksichtigung seines Einsatzes an der Gesamtschule innerhalb seiner Normalarbeitszeit leisten kann. Unkrautjäten ist eine zumindest in den Monaten April bis Oktober/November regelmäßig anfallende Aufgabe, die nicht nur in den Schulferien erledigt werden kann. Vielmehr muss Unkraut regelmäßig gründlich entfernt werden.
260B.
261Die Entscheidung über die Kosten des Rechtstreits erster Instanz folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.
262Unter Zugrundelegung eines erstinstanzlichen Streitwerts von 13.644,74 Euro hat der Kläger mit einem Streitwert von 2.784,64 Euro (Ausgleich von Mehrarbeit durch Freizeit in den Ferien) und mit 1/8 von 2.874,64 Euro (Unkrautjäten) obsiegt.
263Der Beklagten waren die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als sie nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Antrags auf Feststellung der fehlenden Verpflichtung des Klägers zur Reinigung von Überwachungskameras unterlegen wäre, da die Weisung jedenfalls bezüglich der über fünf Meter angebrachten Kameras nicht billigem Ermessen entsprochen hat. Der Streit war ebenfalls mit 1/8 von 2.874,64 Euro zu bewerten.
264Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt bei einem Streitwert von 3.480,80 Euro (Einsatz an der Gesamtschule 2.874,64 Euro; Weisungen zur Sauberhaltung des Geländes und der Überwachungskameras 2/8 von 2.784,04 Euro) ebenfalls aus §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.
265Die Zulassung der Revision für den Kläger folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.