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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 22.06.2017 – 1 Ca 288/17 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit der Klägerin und Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
3Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TVöD-VKA anwendbar. Die Klägerin wird aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD-VKA vergütet.
4Nach der Geburt ihres ersten Kindes beantragte sie Elternzeit für die Zeit vom 11.10.2015 bis zum 10.10.2017, die von der Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2015 (Bl. 4 d. A.) bewilligt wurde.
5Auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung vom 07.10.2016 (Bl. 5 d. A.) wurde sie während der Elternzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden beschäftigt.
6Mit Schreiben vom 05.10.2016 (Bl. 6 d. A.) beantragte sie im Hinblick auf eine erneute Schwangerschaft die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum 12.10.2016. Der Antrag ging der Beklagten per E-Mail am 05.10.2016 und per Post am 10.10.2016 zu.
7Die Beklagte lehnte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mit Schreiben 04.11.2016 (Bl. 7 d. A.) aus betrieblichen Gründen ab.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2016 (Bl. 8 – 10 d. A.) vertrat die Klägerin die Ausfassung, ihr Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit folge aus § 16 Abs. 3 BEEG. Sie bot ihre Arbeitskraft für eine Vollzeitbeschäftigung an und verlangte eine entsprechende Vergütung.
9Mit Schreiben vom 10.02.2017 zeigte sie der Beklagten die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum 31.03.2017 an, da sie sich ab dem 01.04.2017 in Mutterschutz befand. Die Geburt ihres zweiten Kindes war für den 12.05.2017 errechnet.
10Mit ihrer am 23.12.2016 bei dem Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung, dass ihre Elternzeit zum 12.10.2016 geendet hat, sowie die Verurteilung der Beklagten zu ihrer Beschäftigung mit 39 Wochenstunden und Zahlung der Vergütung auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA begehrt.
11Sie hat mit folgender Begründung die Auffassung vertreten, sich in der streitgegenständlichen Zeit vom 12.10.2016 bis zum 31.03.2017 nicht mehr in Elternzeit befunden zu haben:
12Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG „wegen der Geburt“ lasse den Schluss zu, dass nicht an die tatsächliche Geburt angeknüpft werde, sondern an die vorausgehende Schwangerschaft. Die Geburt sei nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht als zeitlich fixer Anknüpfungspunkt anzusehen. Es finde sich gerade nicht die Formulierung „ab der Geburt“ oder „mit der Geburt“ oder „nach der Geburt“.
13Nichts anderes folge aus einer systematischen Auslegung von § 16 Abs. 3 BEEG. In Satz 1 sei die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung mit Zustimmung des Arbeitgebers vorgesehen. § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG sehe die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in bestimmten gesetzlich normierten Fällen vor, wobei der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, den Antrag innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abzulehnen. § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG regle die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen. Die Beendigung sei nicht von einer Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.
14Interpretiere man § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG dahin, dass die Formulierung „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ gleichzusetzen sei mit „nach der Geburt eines weiteren Kindes“ würde ein und derselbe Sachverhalt in Satz 2 und Satz 3 der Vorschrift systematisch unterschiedlich geregelt.
15Es sei auch kein zeitnaher Zusammenhang mit der Geburt erforderlich. Insoweit fänden sich die entsprechenden Regelungen zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen und Beendigung der Elternzeit in Satz 3 der Norm. § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG wäre bei dieser Interpretation überflüssig.
16Die Beklagte habe ihren Antrag nicht fristgerecht abgelehnt. Eine schriftliche Beantragung der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit sei nicht erforderlich. Damit beginne die Frist mit Zugang ihres Antrags per E-Mail am 05.10.2016.
17Die Beklagte habe ihre Ablehnung nicht mit dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Der pauschale Hinweis auf ihre Vertretung durch eine andere Arbeitnehmerin sei nicht ausreichend.
18Die Klägerin hat unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt
19festzustellen, dass die durch sie beantragte Elternzeit zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes K, geboren am 11.10.2015, zum 12.10.2016 geendet hat,
20festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend ab dem 12.10.2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung zu zahlen.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie hat die Auffassung vertreten, eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG könne nicht bereits aufgrund einer erneuten Schwangerschaft beantragt werden, und hat vorgetragen:
24Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG knüpfe das Recht zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit an die Geburt eines weiteren Kindes, jedoch nicht an die Schwangerschaft an. Bei Antragstellung habe die Geburt auch nicht bevor gestanden.
25Im Übrigen habe sie auch dringende betriebliche Gründe für ihre Ablehnung gehabt.
26Während der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in der Elternzeit habe eine andere Kollegin befristet Teilaufgaben übernommen. Die Veränderung der Arbeitszeit der Klägerin auf eine Vollzeitbeschäftigung bedeutete eine Veränderung des Stellenplanes, die kurzfristig nicht umzusetzen gewesen sei.
27Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin während der Teilzeitbeschäftigung erhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten aufgewiesen habe, die bei einer Vollzeitbeschäftigung einen höheren Vertretungsbedarf auslösten.
28Sie habe den Antrag fristgerecht abgelehnt. Aus rechtssystematischen Erwägungen sei die Schriftform nicht nur für die Beantragung der Elternzeit, sondern auch für den Antrag auf Beendigung der Elternzeit erforderlich. Damit sei der Antrag der Klägerin erst am 10.10.2016 zugegangen.
29Mit Urteil vom 22.06.2017 hat das Arbeitsgericht Münster die Klage abgewiesen.
30Es hat ausgeführt:
31Da die Elternzeit der Klägerin nicht zum 12.10.2016 geendet habe, bestehe auch kein Anspruch auf Vollzeitvergütung für die Zeit vom 12.10.2016 bis zum 31.03.2017.
32Ihr Begehren lasse sich nicht auf § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG stützen, da die Beklagte ihre Zustimmung verweigert habe.
33Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit folge auch nicht aus § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG.
34Das Tatbestandsmerkmal „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ sei weder bei Antragstellung noch zum Zeitpunkt der begehrten vorzeitigen Beendigung der Elternzeit noch zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 31.03.2017 erfüllt gewesen.
35§ 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG setze die Geburt eines weiteren Kindes voraus. Die Anknüpfung der Klägerin an die Schwangerschaft widerspreche dem Gesetzeswortlaut.
36Ihre Auffassung könne zu der sinnwidrigen Konstellation führen, dass wegen einer Schwangerschaft im Frühstadium eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit stattfinde und die Arbeitnehmerin sodann eine Fehlgeburt erleide. Der Schutzzweck des § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG erfasse diese Konstellation nicht, weil letztlich keine Veränderung der Lebensumstände stattfinde.
37Weiterhin sei zu beachten, dass auch Männer Elternzeit in Anspruch nehmen könnten. Wollte man der Gesetzesauslegung der Klägerin folgen, könnte ein Mann die Elternzeit nicht wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beenden, weil er zuvor nicht schwanger sei. Das könne nicht gewollt sein. Eine unterschiedliche Auslegung der Norm für Männer und Frauen komme nicht in Betracht, da insoweit keine Anhaltspunkte für eine gesetzgeberisch intendierte Differenzierung gegeben seien.
38Das Argument der Klägerin, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt stehenden Zeiten seien in § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG abschließend geregelt, überzeuge nicht, denn diese Vorschrift gelte naturgemäß nur für Frauen.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 45 bis 52 der Akte Bezug genommen.
40Gegen das ihr am 11.07.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.08.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 09.08.2017 eingehend begründet.
41Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
42Die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, einziger zeitlicher Anknüpfungspunkt in § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG sei der Geburtstermin, sei nicht überzeugend. Die Gesetzesvorschrift knüpfe nicht in einem zeitlichen Sinne an die Geburt an. Die Gesetzesformulierung „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ bezeichne einen Kausalitätszusammenhang, der bei einer Schwangerschaft jedenfalls potentiell bestehe.
43Nichts anderes ergebe sich unter Berücksichtigung der Systematik des § 16 Abs. 3 BEEG. Interpretiere man § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG dahingehend, dass die Formulierung „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ gleichzusetzen sei mit „nach der Geburt eines weiteren Kindes“ würde derselbe Sachverhalt in zwei unterschiedlichen Regelungssystematiken aufgegriffen. Das sei nicht schlüssig.
44Es sei auch kein zeitnaher Zusammenhang mit der Geburt erforderlich. In diesem Fall gälten die in § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG berücksichtigten Mutterschutzfristen.
45Unter Berufungsrücknahme im Übrigen beantragt die Klägerin,
46das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 22.06.2017 – 1 Ca 288/17 – abzuändern und festzustellen,
47dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 12.10.2016 bis zum 31.03.2017 die Vergütungsdifferenz zwischen einem Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD-VKA bei der Leistung von 39 Wochenstunden und der Leistung von 24 Wochenstunden zu zahlen.
48Die Beklagte beantragt,
49die Berufung zurückzuweisen.
50Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus:
51Die systematischen Erwägungen der Klägerin führten nicht zu dem von ihr begehrten Ergebnis.
52Zwischen den Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 BEEG bestehe nur eine gewisse Schnittmenge. In zeitlicher Hinsicht gebe es lediglich eine Überschneidung des Anspruchs der Kindesmutter bezogen auf den Zeitpunkt ab der Geburt des weiteren Kindes.
53In sachlicher Hinsicht stelle § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG auch eine Anspruchsgrundlage für die Person in Elternzeit dar, die das Kind nicht austrage. Auch insoweit habe die Regelung ihre Berechtigung im Normgefüge des § 16 Abs. 3 BEEG.
54Die Präposition „wegen“ in § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG bezeichne sprachlich lediglich den sachlichen Zusammenhang zwischen der Rechtsfolge „vorzeitige Beendigung der Elternzeit“ und der Tatbestandsvoraussetzung „Geburt eines weiteren Kindes“. Zwischen der Geburt und der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit bestehe jedoch kein kausaler Zusammenhang, wenn auf die Schwangerschaft abgestellt werde.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
56Entscheidungsgründe
57A.
58Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 22.06.2017 ist unbegründet.
59I.
60Ihr Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
61Ausnahmsweise fehlt das Feststellungsinteresse nicht deshalb, weil die Klägerin eine Leistungsklage auf die Vergütungsdifferenz hätte erheben können.
62Grundsätzlich hat die Leistungsklage zwar Vorrang vor der Feststellungsklage (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 256 ZPO Rdnr. 7 c). Sie ist aber gleichwohl zulässig, wenn schon ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt, weil die beklagte Partei erwarten lässt, schon auf dieses zu leisten. Es muss die erneute gerichtliche Inanspruchnahme im Wege der Leistungsklage ausgeschlossen sein. Die Feststellungsklage muss unter dem Gerichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führen (BGH 09.06.1983 – III ZR 74/82 – Rdnr. 14, NJW 1984, 1118).
63Zwischen den Parteien ist allein der Anspruchsgrund für die Vergütungsdifferenz streitig. Ist geklärt, dass die Klägerin ihre Elternzeit zum 12.10.2016 vorzeitig beendet hat, ist ein weiterer Streit um die Anspruchshöhe, die sich aus tariflichen Regelungen ergibt, nicht zu erwarten. Genauso wenig ist zu erwarten, dass sich die Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht der gerichtlichen Feststellung beugt (dazu Zöller/Greger a. a. O. § 256 ZPO Rdnr. 15).
64II.
65Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.
66Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Differenzvergütung zwischen einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von 24 Wochenstunden folgt nicht aus §§ 615 Satz 1, 611 Abs. 1, 611 a Abs. 2 BGB.
671. Er scheitert nicht schon daran, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung als Vollzeitbeschäftigte nicht im Sinne des § 294 BGB angeboten hat.
68Der Arbeitgeber kommt nach § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er auch nur teilweise mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät, er weniger Arbeitsleistung annimmt, als der Arbeitnehmer schuldet, er den Umfang der Arbeitsleistung rechtswidrig einschränkt (BAG 07.11.2002 – 2 AZR 742/00 – Rdnr. 40, BAGE 103, 265).
69Durch sein Erscheinen auf der Arbeitsstelle und Aufnahme der Arbeit bietet der Arbeitnehmer in diesem Fall seine Arbeitskraft uneingeschränkt an (BAG 07.11.2002 a. a. O. Rdnr. 41).
70Die Klägerin hat nach ihrem Antrag vom 05.10.2016 ihre Arbeit durch Ableisten der Teilzeitarbeit uneingeschränkt auch für eine Vollzeittätigkeit angeboten.
712. Die Beklagte hat ihr jedoch nicht weniger Arbeitsleistung zugewiesen, als sie ihr hätte zuweisen müssen, denn die Elternzeit der Klägerin hat nicht zum 12.10.2016, sondern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG erst mit Ablauf des 31.03.2017 ihr Ende gefunden. Die Elternzeit führte bis zum 31.03.2017 einschließlich zu einem teilweisen Ruhen ihrer Leistungspflicht (BAG 21.09.2009 – 9 AZR 391/08 – Rdnr. 38, BAGE 130, 225).
72a. Die Elternzeit endete nicht gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG vorzeitig, da die Beklagte dem Antrag der Klägerin vom 05.10.2016 nicht zugestimmt hat.
73b. Die Voraussetzungen einer vorzeitigen Beendigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG sind ebenfalls nicht erfüllt.
74Danach kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen die beantragte vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Das Gesetz räumt der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer, die/der sich in Elternzeit befindet, ein einseitiges Gestaltungsrecht ein. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Er hat lediglich ein Ablehnungsrecht (BAG 21.04.2009 a. a. O. Rdnr. 19 ff.).
75Die Klägerin hat mit Schreiben vom 05.10.2016 die Beendigung der Elternzeit zum 12.10.2016 begehrt.
76aa. Der Antrag hätte erst nach Ablauf von vier Wochen ab seinem Zugang bei der Beklagten Wirkung entfalten können, weil dem Arbeitgeber eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt ist (BAG 21.09.2009 a. a. O. Rdnr. 27).
77bb. Die Beklagte hat ihr Ablehnungsrecht nicht fristgerecht ausgeübt.
78§ 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG erfordert keinen schriftlichen Antrag wie § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, Betreuungsgeld, 4. Auflage, § 16 BEEG Rdnr. 17). Die Norm enthält keine Formvorschrift für die Geltendmachung der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit.
79Demnach ist der Antrag der Klägerin der Beklagten noch am 05.10.2016 per E-Mail zugegangen. Die Frist zur Ablehnung endete am 02.11.2016. Die Beklagte hat ihr Ablehnungsrecht erst mit Schreiben vom 05.11.2016 wahrgenommen.
80cc. Die Klägerin hat die vorzeitige Beendigung der Elternzeit jedoch nicht „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ begehrt.
81Die Geburt des zweiten Kindes war für den 12.05.2017 prognostiziert. Entgegen ihrer Auffassung kann die gesetzliche Regelung nicht dahin ausgelegt werden, dass das Beendigungsrecht schon im Zeitpunkt einer erneuten Schwangerschaft „in Erwartung der Geburt eines weiteren Kindes“ besteht.
82Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt. Dem Ziel, den objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Dabei ist in aller Regel mit dem Wortlaut der Norm zu beginnen, weil der mögliche Wortsinn den Bereich bildet und die Grenzen absteckt, innerhalb derer ein vom Gesetz verwendeter Begriff überhaupt ausgelegt werden kann (BGH 30.06.1966 – KZR 5/65 – Rdnr. 13, BGHZ 46, 74; BAG 23.08.2006 – 7 AZR 12/06 – Rdnr. 12, BAGE 119, 212).
831) Der im Wortlaut der Norm verwendete Begriff Geburt bezeichnet nicht schon die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin. Geburt bedeutet Niederkunft, Entbindung und bezeichnet damit ein bestimmtes Ereignis. Davon unterscheidet sich die Schwangerschaft.
84Dass dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen Schwangerschaft und Geburt bewusst war, zeigt sich zum Beispiel in §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3 MuSchG.
85Die Präposition „wegen“ stellt ein ursächliches Verhältnis her, drückt einen Bezug aus (Duden, Wörterbuch). „Wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ erfolgt die Verkürzung der Elternzeit demnach, wenn die Geburt ursächlich ist, ein Bezug zwischen der Entscheidung und dem Ereignis der Niederkunft besteht.
86Diese Kausalität ist jedoch noch nicht in der Schwangerschaftsphase gegeben. Das Ereignis der Geburt wird erwartet, die Mutter befindet sich „in guter Hoffnung“, eine Lebendgeburt steht jedoch nicht fest.
872) Für das Verständnis der Norm dahin, dass bei oder nach der Geburt eines weiteren Kindes das Recht zum vorzeitigen Abbruch der Elternzeit besteht, spricht auch der Gesamtzusammenhang der Norm.
88a) Die Situation, dass die schwangere Arbeitnehmerin die Elternzeit vorzeitig beenden möchte, ist ausdrücklich in § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG angesprochen. Danach kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Der Gesetzgeber hat demnach die besondere Situation der schwangeren Arbeitnehmerin bedacht und nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.09.2007 (C – 116/06 (Kiiski), NZA 2007, 1274) mit der Folge neu geregelt, dass die Arbeitnehmerin die Beendigung der Elternzeit lediglich mitteilen muss und sie während der Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld hat.
89b) Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht zu bedenken gegeben, dass sowohl Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit haben, § 15 Abs. 1 BEEG.
90Das Verständnis der Klägerin von § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG führte dazu, dass der elternzeitbeanspruchende Vater die Elternzeit allein wegen der Schwangerschaft seiner Ehefrau in Erwartung der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beenden könnte oder die Norm in diesem Fall nicht anwendbar wäre, wofür es keine gesetzgeberischen Anhaltspunkte gibt.
913) Gegen dieses Ergebnis sprechen Sinn und Zweck des Elternzeitberechtigten eingeräumten Rechts nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG.
92Grundsätzlich ist die Entscheidung für die Inanspruchnahme von Elternzeit bindend. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG regelt entsprechend, dass die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist, auf die die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch hat. Die berechtigten Interessen des Arbeitgebers stehen einer vorzeitigen Beendigung ohne seine Zustimmung entgegen (BAG 21.04.2009 a. a. O. Rdnr. 20).
93Demgegenüber hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG das Recht zur einseitigen vorzeitigen Beendigung der Elternzeit, wenn der Arbeitgeber dieses Begehren nicht fristgerecht und schriftlich wegen berechtigter dringender betrieblicher Gründe ablehnt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass das Festhalten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers an der Elternzeit dann zu unangemessenen Ergebnissen führt, wenn sich die Lebenssituation nachhaltig geändert hat. Das zeigt sich insbesondere in den Beispielen zu der zweiten Alternative des Beendigungsrechts bei Bestehen besonderer Härten. Das gilt auch für die erste Alternative der Norm „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“. Der Gesetzgeber hat diese Beendigungsmöglichkeit gewährt, weil die Geburt eines weiteren Kindes häufig eine veränderte Planung der Elternzeit erfordert (BT-Drucksache/3553, S. 23; Ranke a. a. O. § 16 BEEG Rdnr. 16; Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz, BEEG, 8. Auflage, § 16 BEEG, Rdnr. 25; Düwell NZA 2009, 759, 760).
94Der vom Bundesarbeitsgericht am 29.04.2009 (a. a. O.) entschiedene Fall zeigt dieses Bedürfnis deutlich auf. Die dortige Klägerin hatte nach der Geburt des zweiten Kindes die Verkürzung der Elternzeit für das erste Kind verlangt, um die restliche Elternzeit gemäß § 15 Abs. 2 BEEG zu übertragen.
95Eine vergleichbare Änderung der Lebenssituation, die eine Neuplanung der Elternzeit erfordert, besteht jedoch noch nicht während der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin oder der Ehefrau eines sich in Elternzeit befindlichen Arbeitsnehmers. Das Betreuungsbedürfnis für das erste Kind besteht fort. Bei einer medizinisch regelgerecht verlaufenden Schwangerschaft besteht bis zum Beginn der Mutterschutzfrist auch kein Bedürfnis, die werdende Mutter zu entlasten. Die Betreuung des ersten Kindes führt erst in der Endphase der Schwangerschaft zu einer Doppelbelastung (EUGH 20.09.2007 a. a. O. Rdnr. 50). Diesem Schutzbedürfnis trägt jedoch § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG Rechnung.
96B.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
98Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.