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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.02.2016 - 3 Ca 1769/15 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.837,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 2.837,04 € nebst Zinsen.
3Die am 18.07.2013 gegründete Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der G. Komplementär der G war der am 18.05.2013 verstorbene Vater des Beklagten und Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin.
4Der Beklagte war ca. 27 Jahre bei der G beschäftigt. Ihm war die Führung der Geschäfte übertragen und eine Bankvollmacht für alle Geschäftskonten der G erteilt worden. Die Vollmacht umfasste auch die Zeichnung von auf Konten der G bezogenen Schecks.
5Im August 2015 stellte die Geschäftsführerin der Klägerin bei der Prüfung der Buchungsvorgänge der vergangenen Jahre fest, dass das Konto der G bei der V im N eG am 17.09.2010 mit einem Betrag in Höhe von 2.837,04 € (Inhaberscheck aus dem Ausland) belastet worden war. Der Scheck war am 30.08.2010 zugunsten des W in P / Italien ausgestellt und von dem Beklagten unterzeichnet worden. Mit dem Scheck wurden Reparaturarbeiten an einem Boot des Beklagten, das dieser zuvor privat angeschafft hatte, bezahlt.
6Mit ihrer am 14.10.2015 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Erstattung des Betrages in Höhe von 2.837,04 €. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, private Verbindlichkeiten über das Firmenkonto der G zu begleichen. Hierzu habe er die ihm erteilte Bankvollmacht unberechtigterweise ausgenutzt.
7Die Klägerin hat beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.837,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte hat behauptet, er habe während einer zwischen den Parteien insoweit unstreitigen Kurzarbeitsperiode ab Mitte 2009 normal vollschichtig weitergearbeitet, obwohl er nur Kurzarbeitergeld erhalten habe. Dies habe er aufgrund der familiären Beziehung zu seinem Vater gemacht und weil er der designierte Nachfolger im Unternehmen gewesen sei. Ende Juli 2010, anlässlich eines der üblichen privaten Besuche, habe sich sein Vater wegen des überobligatorischen Einsatzes dankbar gezeigt und erklärt, dass er ihm dafür etwas zukommen lassen wolle. Er habe seinem Vater daraufhin mitgeteilt, dass er sich gerade ein Boot gekauft habe, das in Italien liege und an dem Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden müssten. Eine Übernahme der Kosten dafür würde ihm sehr gelegen kommen. Sein Vater habe sich damit einverstanden erklärt, einen Teil der anfallenden Kosten über die G zu begleichen. Er habe gesagt: „Dann lass das über die Firma laufen“. Von einem konkreten Betrag sei nicht die Rede gewesen, da die Rechnung noch gar nicht existiert habe und daher der genaue Rechnungsbetrag nicht benannt werden konnte.
12Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten, die Zahlung sei in Abstimmung mit seinem Vater erfolgt, mit Nichtwissen bestritten. Die finanzielle Situation der G sei im Jahr 2010 äußerst schlecht gewesen. So habe der Komplementär der G in den Jahren 2010 bis 2013 Privateinlagen in Höhe von 223.000 € tätigen müssen, damit die Verbindlichkeiten der KG hätten beglichen werden können. In dieser Situation hätte es der Vater des Beklagten nicht gestattet, dass dieser private Verbindlichkeiten über das Firmenkonto begleicht. Der Komplementär und Vater des Beklagten habe von diesem wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage vielmehr verlangt, dass er im Jahr 2009 eine Maledivenreise absagte, da eine solche Reise auch im Verhältnis zu den Mitarbeitern völlig unangemessen gewesen sei. Im Übrigen habe der Vater des Beklagten bis zu seinem Tod nichts von dem Boot gewusst. Er habe es immer als zu kostenintensiv gefunden, wenn sich der Beklagte am C im Urlaub ein Boot mietete. Die Anschaffung eines eigenen Bootes hätte er nie unterstützt. Hätte er gewusst, dass der Beklagte sich ein Boot gekauft hat, wäre dem Beklagten gekündigt worden. Schließlich sei der Vater des Beklagten immer der Meinung gewesen sei, dass der Beklagte unfähig sei. Daher hätte er ihm nie etwas zugewendet. Das Zerwürfnis zwischen dem Beklagten und seinem Vater werde besonders deutlich durch eine E-Mail vom 22.06.2012 (vgl. Bl. 28 und 29 d. A.).
13Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
14Mit Urteil vom 24.02.2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, nicht missbraucht. Der Beklagte habe vorgetragen, sein Vater, der Komplementär der G, habe ihm zum Dank für seinen Einsatz erlaubt, die Reparatur des Bootes über den Betrieb abzurechnen. Diesen Vortrag habe die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht widerlegt, so dass ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB nicht in Betracht komme. Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung sei ebenfalls nicht gegeben, da die Klägerin für das Fehlen eines Rechtsgrundes darlegungs- und beweisbelastet sei. Der Vortrag der Klägerin bezüglich einer Unkenntnis des Vaters habe nicht ausgereicht.
15Gegen das ihr am 07.07.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 08.08.2016 Berufung eingelegt und diese mit einem am 07.09.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
16Die Klägerin ist der Ansicht, die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruhe auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Beklagte die eine Pflichtverletzung ausschließende Zustimmung seines Vaters schon nicht substantiiert dargelegt habe. So sei bereits der Zeitpunkt, zu dem das Gespräch stattgefunden haben soll, unklar. Es sei auch vollkommen unklar, welchen Betrag der Beklagte über das Konto der G bezahlen durfte. Selbst nach dem Vortrag des Beklagten habe er die Bootsreparatur nicht in voller Höhe über das Konto begleichen dürfen. Schließlich habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass sich die Rechnung über die Bootsreparatur nicht bei den Geschäftsunterlagen der G befunden habe und der Betrag auf dem Kontoauszug mit einem bei der G nicht existierenden Buchungskonto versehen wurde. Beides deute darauf hin, dass der Beklagte den Zahlungsvorgang verschleiern wollte. Ihr stehe der Anspruch auch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der Beklagte habe das Vorliegen eines Rechtsgrundes beweisen müssen. In Fällen der Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen wegen Abhebungen von einem Konto mittels einer vom Kontoinhaber erteilten Bankvollmacht habe der Abhebende abweichend von dem sonst geltenden Grundsatz das Vorliegen eines behaupteten Rechtsgrundes zu beweisen.
17Die Klägerin beantragt,
18das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.02.2016, Az. 3 Ca 1789/15, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.837,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Sein Vater sei mit der Bezahlung der Bootsreparatur aus Firmenmitteln einverstanden gewesen. Das sei der Kern seiner Willenserklärung gewesen. Auf mehr komme es nicht an. Sein Vater sei 2 bis 3 mal im Jahr für 2 bis 6 Wochen im Betrieb gewesen, habe alles kontrolliert und auch die Unterlagen geprüft, welche die Kasse und Rechnungen betrafen. Nichts hätte näher gelegen, als dass seinem Vater der Betrag von immerhin mehr als 2.800,00 € in den Unterlagen aufgefallen wäre und er gefragt hätte, was das zu bedeuten habe, wenn ihm nicht klar war, dass diese Ausgabe nur aufgrund seines Einverständnisses zustande gekommen ist. Genau das sei aber nicht passiert.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
25I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist mithin zulässig.
26II. Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.837,04 € nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zu.
271. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen steht außer Frage, dass das Vermögen des Beklagten in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit zu Lasten des Vermögens der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Zuwachs erfahren hat. Der auf § 812 Abs. 1 BGB gestützte Anspruch ist der Klägerin deshalb zuzusprechen, wenn dies ohne Rechtsgrund geschehen ist.
282. Dafür, dass die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht, trägt grundsätzlich die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast.
29Wer einen Anspruch geltend macht, trägt das Risiko, den Prozess zu verlieren, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Er muss deshalb grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und, soweit diese bestritten werden, beweisen. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit zu den anspruchsbegründenden Tatsachen sogenannte negative Umstände, wie das Fehlen eines Rechtsgrundes, gehören.
30Da der Anspruchsteller nicht jeden denkbaren Rechtsgrund für die herausverlangte Vermögensmehrung durch ziellosen Tatsachenvortrag bestreiten und dazu noch Beweis für seine Behauptung antreten kann, kommt ihm hinsichtlich der Darlegungslast allerdings eine Erleichterung zugute. Derjenige, der im Prozess die Herausgabepflicht leugnet, ist wegen seiner unmittelbaren Nähe zum Geschehensablauf und besserer Tatsachenkenntnis gehalten, die Umstände darzulegen, aus denen er einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen ableitet (sog. sekundäre Darlegungslast). Denn nur so ist der Kläger in der Lage, konkret vorzutragen und Beweis für seinen Herausgabeanspruch anzutreten. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 132/01 -, m.w.N.; Staudinger/Tiziana J. Chiusi (2013) BGB § 516, Rn. 348).
313. Vorliegend ist der Beklagte der ihm obliegenden, sekundären Darlegungslast nachgekommen.
32Der Beklagte hat vorgetragen, er habe aufgrund der familiären Beziehung zu seinem Vater und weil er der designierte Nachfolger im Unternehmen gewesen sei, während einer Kurzarbeitsperiode ab Mitte 2009 normal vollschichtig weitergearbeitet, obwohl er nur Kurzarbeitergeld erhalten habe. Ende Juli 2010, anlässlich eines der üblichen privaten Besuche, habe sich sein Vater wegen seines überobligatorischen Einsatzes dankbar gezeigt und erklärt, dass er ihm dafür etwas zukommen lassen wolle. Sein Vater habe sich damit einverstanden erklärt, einen Teil der anfallenden Reparaturkosten für das Boot über die G zu begleichen. Hiermit hat der Beklagte einer ihn treffenden Darlegungslast genügt.
334. Grundsätzlich hätte danach wieder die Klägerin die Hauptdarlegungs- und Beweislast für das Fehlen dieses Rechtsgrundes. Dieser Grundsatz erfährt vorliegend aber eine Änderung, weil der Beklagte als Rechtsgrund für das Behaltendürfen ein formunwirksames Schenkungsversprechen behauptet hat.
34a) Nach dem Vortrag des Beklagten wollte sein Vater, der Komplementär der G, ihm zur Belohnung für seinen überobligatorischen Einsatz während der Kurzarbeitsperiode etwas zukommen lassen, um sich so für die erbrachte Leistung erkenntlich zu zeigen. Diese Zusage ist als belohnendes (remuneratorisches) Schenkungsversprechen zu werten, bei dem es bei der Unentgeltlichkeit und damit der Anwendung der §§ 516 ff BGB bleibt.
35aa) Eine belohnende Schenkung liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn eine Zuwendung versprochen wird, die rechtlich nicht geschuldet ist. Hier ist die zuvor vom Beschenkten erbrachte Leistung nicht Gegenleistung, sondern nur Motiv der Zuwendung des Schenkers aus dessen Gefühl der Dankbarkeit heraus (Staudinger/Tiziana J. Chiusi (2013) BGB § 516, Rn. 52, 53).
36bb) Vorliegend war die Übernahme der Reparaturkosten für das private Boot des Beklagten zu keinem Zeitpunkt als Gegenleistung für die vom Beklagten erbrachten Arbeitsleistungen rechtlich geschuldet. Vielmehr wollte sich der Vater des Beklagten nach dessen Vortrag lediglich für seinen überobligatorischen Einsatz dankbar zeigen und ihm aus Dankbarkeit etwas (ein Geschenk) zukommen lassen. Die vom Vater des Beklagten - angeblich - versprochene Zuwendung war nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv unentgeltlich; für die Annahme, der Beklagte und sein Vater seien davon ausgegangen, die Übernahme der Reparaturkosten für das Boot solle eine Entlohnung darstellen, ist kein Raum. Grundsätzlich ist es nicht möglich, Leistungen, die in der Vergangenheit unentgeltlich vorgenommen worden sind, durch nachträgliche Vereinbarung zu entgeltlichen zu machen. Lediglich dann, wenn die ursprüngliche Leistung bereits in der erkennbaren Absicht erbracht worden ist, für sie eine Entlohnung zu fordern, die Leistung also als vorweggenommene Erfüllungshandlung angesehen werden kann, kann im Einzelfall in der nachträglichen Zuwendung eine Entlohnung gesehen werden. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beklagte hat während der Kurzarbeitsperiode selbst nach seinem eigenen Vortrag keineswegs in der Absicht oder in der Erwartung mehr als geschuldet gearbeitet, hierfür später eine Vergütung zu verlangen oder zu erhalten. Nach seinem eigenen Vortrag hat er dies vielmehr aufgrund der familiären Beziehungen gemacht, und weil er der designierte Nachfolger im Unternehmen gewesen sei.
37b) Ist die vom Beklagten behauptete Zusage des Vaters damit als belohnendes Schenkungsversprechen zu werten, hätte es zu seiner Wirksamkeit nach § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft, die vorliegend nicht gegeben ist. Dies bedeutet aber noch nicht, dass der Beklagte die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund erhalten hat. Denn nach § 518 Abs. 2 BGB wird der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
38c) Der Umstand, dass das Schenkungsversprechen unter Formzwang steht und der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt wird, wirkt sich auch im Zivilprozess aus: Soweit der Leistungsempfänger sich gegenüber einem Bereicherungsanspruch mit einem nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechen als Rechtsgrund verteidigt, trifft ihn zwar nicht die Beweislast für das Vorliegen eines Schenkungsversprechens, wohl aber die Beweislast dafür, dass die zu seinen Gunsten erfolgte Vermögensmehrung auf einer den Formmangel heilenden Leistungserbringung gemäß § 518 Abs. 2 BGB beruht, die Leistung also mit einem konkreten Willen des Leistenden an ihn erbracht wurde. Diese zu Lasten des Leistungsempfängers abweichende Beweislastverteilung beruht auf dem Zweck der gemäß § 518 Abs. 1 BGB für einen Schenkungsvertrag erforderlichen notariellen Beurkundung, unter anderem eine sichere Beweisgrundlage für solche ohne Gegenleistung vereinbarten Vertragsbeziehungen sicherzustellen. Wer die Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 2 BGB geltend macht, beruft sich auf einen Sachverhalt, der den Eintritt der nach § 125 Satz 1 BGB an sich gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge hindert. Im Falle eines Streits über dieses Sachverhaltselement hat der Leistungsempfänger daher nachzuweisen, dass die Vermögensverschiebung, die zur Heilung des Formmangels führen soll, mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt worden ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2006 – X ZR 34/05 -; Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 150/11 -; Staudinger/Tiziana J. Chiusi (2013) BGB § 516, Rn. 349).
395. Dem Beklagten ist der Nachweis, dass die im Streit stehende, konkrete Vermögensverschiebung durch Hingabe und Einlösung eines auf die G gezogenen Inhaberschecks über 2.837,04 € mit Wissen und Wollen seines Vaters, dem Komplementär der G bewirkt wurde, nicht gelungen.
40Der Streitfall ist zunächst einmal dadurch gekennzeichnet, dass der Scheck, mit dem die Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der W beglichen wurden, gerade nicht vom Komplementär der L GmbH ausgestellt wurde. Zur Erfüllung des behaupteten Schenkungsversprechens seines Vaters hat der Beklagte vielmehr selbst unter Nutzung der ihm erteilten Bankvollmacht den Scheck ausgestellt und unterzeichnet. Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Scheckhingabe mit Wissen und Wollen seines Vaters erfolgte. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass er anlässlich der Scheckhingabe noch einmal Kontakt mit seinem Vater aufgenommen und diesen über die Scheckhingabe informiert hätte. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da bei dem behaupteten Gespräch im Juli 2010 zum einen überhaupt noch nicht feststand, wann die Reparaturarbeiten abgeschlossen sein werden und auf welchen Betrag sich die Reparaturkosten ansatzweise belaufen werden und zum anderen lediglich zugesagt worden sein soll, dass ein Teil der Reparaturkosten, nicht aber die gesamten Reparaturkosten über die Firma beglichen werden könnten. Ohne eine entsprechende Information konnten dem Vater des Beklagten daher weder die Scheckhingabe als solche, noch die Höhe des Betrages bekannt gewesen sein. Dementsprechend lässt sich nicht feststellen, dass die streitgegenständliche Vermögensverschiebung mit Wissen und Wollen des Komplementärs der G erfolgte.
41Soweit der Beklagte eine Kenntnis und ein Einverständnis seines Vaters mit der Scheckhingabe damit begründen will, dieser sei 2 bis 3 mal im Jahr für jeweils 2 bis 6 Wochen im Betrieb gewesen und habe sämtliche Unterlagen, welche die Kasse, die Bank und Rechnungen betrafen, geprüft, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es mag zwar sein, dass der Komplementär der G in der Vergangenheit die maßgeblichen Unterlagen regelmäßig geprüft hat. Allerdings übersieht der Beklagte, dass dies selbst nach seinem eigenen Vortrag allenfalls bis zum Monat September 2010 der Fall war, weil sein Vater in diesem Monat einen Unfall erlitten hatte und ab da nicht mehr in regelmäßigen Abständen vor Ort war. Das Konto der G wurde demgegenüber erst am 17. September 2010 mit dem streitgegenständlichen Betrag von 2.837,04 € belastet. Insofern kann vorliegend ohne weiteren Sachvortrag dazu, wann der Vater des Beklagten letztmals entsprechende Prüfungen vorgenommen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater des Beklagten die Scheckhingabe tatsächlich zur Kenntnis genommen und nachträglich genehmigt hat. Hinzu kommt, dass sich der Vorgang auch nicht ohne weiteres aus den Geschäftsunterlagen der G ergab. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Klägerin befand sich die Reparaturrechnung, obwohl auf die G ausgestellt, nicht in den Geschäftsunterlagen der G. Daneben war der Betrag nach dem ebenfalls unstreitigen Vortrag der Klägerin auf dem Kontoauszug der Bank handschriftlich einem bei der G nicht existierenden Buchungskonto 8102 zugeordnet worden. Ob diese Umstände den Schluss zulassen, dass der Beklagte den Zahlungsvorgang verschleiern wollte, kann dahingestellt bleiben; zumindest haben sie eine Kenntnisnahme durch den Vater des Beklagten erschwert.
42III. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
43IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
44V. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.