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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 85/17

Datum:
10.05.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 85/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0510.14TA85.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 2 Ca 262/15 O
Schlagworte:
E-Mail, Form, Prozesskostenhilfe, Sofortige Beschwerde
Normen:
§ 127 Abs. 2 ZPO, § 569 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

1. Eine wirksame Beschwerdeeinlegung kann bei Ausdruck einer übersandten E-Mail vorliegen.

2. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausdruck zu einem Verwaltungsvorgang oder in die Verfahrensakte (hier PKH-Beiheft) gelangt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19. August 2016 (2 Ca 262/15) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 2. Juli 2015 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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