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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 358/16

Datum:
13.02.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 358/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0213.14TA358.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 3 Ca 3533/13
Schlagworte:
Einkommen, besondere Belastung, Fahrzeugkredit, Aufnahme Kredit vor Prozess, Nachprüfungsverfahren, Mitwirkung, Anlagenkonvulut
Normen:
§ 115, § 118, § 120a, § 127 ZPO
Leitsätze:

1. Ein Fahrzeugkredit ist grundsätzlich wie andere Ratenzahlungsverpflichtungen unabhängig von einer etwaigen beruflichen Nutzung berücksichtigungsfähig, wenn dieser vor einem Rechtsstreit, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, aufgenommen wurde (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 48/12, juris).

2. In einem Beschwerdeverfahren betreffend die Aufrechterhaltung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren reicht es nicht aus, ein schriftsätzlich nicht aufbereitetes Anlagenkonvolut ohne Erläuterung, welche Angaben konkret damit belegt werden sollen, zur Akte zu reichen und dabei nicht zu einer gerichtlichen Auflage im Einzelnen Stellung zu nehmen (vgl. für das Bewilligungsverfahren: LAG Schleswig-Holstein, 19. Februar 2015, 5 Ta 25/15, juris).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 7. Januar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 10. März 2016 (3 Ca 3533/13) hinsichtlich der angeordneten Ratenzahlung teilweise abgeändert.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung durch Beschluss vom 28. April 2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 155,-- Euro zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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