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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 192/17

Datum:
29.05.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 192/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0529.14TA192.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 2 Ca 5212/16
Schlagworte:
Mutwilligkeit, Klageerweiterung, Teilklage
Normen:
§ 114 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine bedürftige Partei erst nach Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses durch Vergleich Zahlungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis gesondert gerichtlich geltend macht.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Februar 2017 (2 Ca 5212/16) abgeändert, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe im vollen Umfang zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des Bewilligungsbeschlusses des Arbeitsgerichts bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zulassen.

 
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