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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 18/17

Datum:
23.06.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 18/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0623.13SA18.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 2477/16
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung; Betriebsratsmitglied; Zustimmungsersetzungsverfahren; Urteilsverfahren; Bindungswirkung; Zwei-Wochen-Frist
Normen:
§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
Leitsätze:

Wird in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG rechtskräftig die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ersetzt, kann sich der betroffene Arbeitnehmer im anschließenden Kündigungsschutzverfahren wegen der eingetretenen Bindungswirkung (auch) nicht mehr wirksam darauf berufen, die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB sei nicht eingehalten worden, es sei denn, er bringt Tatsachen vor, die er im vorangegangenen Zustimmungsersetzungsverfahren nicht hätte geltend machen können.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.12.2016 – 5 Ca 2477/16 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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