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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Ta 767/16

Datum:
26.01.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 767/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0126.12TA767.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 182/98
Schlagworte:
Klauselerinnerung, Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
Normen:
§§ 294, 732, 733 ZPO
Leitsätze:

Auch nach einem Zeitablauf von 16 Jahren ist eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO zu erteilen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass ihm die damals erteilte vollstreckbare Ausfertigung verloren gegangen ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.12.2016 – 5 Ca 192/98 – wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 12.459,16 € festgesetzt.

 
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