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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Ta 567/16

Datum:
10.01.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 567/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0110.12TA567.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2 Ca 418/16
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung - Erledigung
Normen:
§§ 888 ZPO, 788, 91 a ZPO
Leitsätze:

Erfüllt der Schuldner den zugrundeliegenden Titel nach Erlass des Zwangsvollstre-ckungsbeschlusses gem. § 888 ZPO aber vor Rechtskraft wird dieser nicht gegenstandlos, sondern ist aufzuheben. Der drohenden Kostenfolge kann der Gläubiger entgehen, indem er das Verfahren gem. § 91 a ZPO für erledigt erklärt. (a.A. LAG Hessen, 20.08.2013 – 12 Ta 313/13, BeckRS 2013, 74891).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09.09.2016 – 2 Ca 418/16 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen und klarstellend neu gefasst:

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2016 – 2 Ca 418/16, nämlich eine Abrechnung über die Zahlung des Lohnes für November 2015 in Höhe von 1.472,- € brutto abzüglich bereits gezahlter 937,85 € netto eine Abrechnung zuzusenden, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise für je 125,- € einen Tag Zwangshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer LK, festgesetzt.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Die Schuldnerin kann die Vollstreckung aus diesem Beschluss durch Erfüllung abwenden.

Der Verfahrenswert wird auf 2.065,50 € festgesetzt.

 
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