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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Ta 373/17

Datum:
02.07.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 373/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0702.12TA373.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 5 Ga 11/17
Schlagworte:
Arbeitskampf, Tarifsozialplan, Einstweilige Verfügung
Normen:
. §§ 935, 937 ZPO, Art. 9 Abs. 3 GG
Leitsätze:

1. (Warn-)Streiks um Abfindungsregelungen in Sozialtarifverträgen werden um tarifliche regelbare Ziele geführt.

2. Ein Sozialtarifvertrag ist auch dann tariflich regelbar und damit auch erstreikbar, wenn keine Betriebsänderung nach den Regeln der Betriebsverfassung (§§ 111, 112 BetrvG) vorliegt.

3. Im Beschwerdeverfahren nach § 567 ZPO kann eine Entscheidung durch den Vorsitzenden allein ergehen, wenn eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter aus Zeitgründen nicht mehr stattfinden kann.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 01.07.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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