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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 386/16

Datum:
12.01.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 386/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0112.11SA386.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 3 Ca 1431/15
Schlagworte:
Kündigung, Betriebsratsanhörung
Normen:
BetrVG §§ 102, 19
Leitsätze:

Unterhält der Vertragsarbeitgeber des gekündigten Arbeitnehmers einen eigenen Betrieb und gemeinsam mit einer anderen GmbH einen (weiteren) gemeinschaftlichen Betrieb und existiert ein von der gesamten Arbeitnehmerschaft des Vertragsar-beitgebers gewählter Betriebsrat und daneben ein von allen Arbeitnehmern (beider Gesellschaften) des Gemeinschaftsbetriebs gewählter Betriebsrat, so ist die Kündigung des im gemeinschaftlichen Betrieb tätigen Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat des gemeinschaftlichen Betriebs nicht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG angehört hat (sondern nur den von der gesamten Arbeitnehmerschaft des Vertragsarbeitgebers gewählten Betriebsrat).

Der Umstand, dass der gekündigte Arbeitnehmer und die weiteren Arbeitnehmer des Vertragsarbeitgebers im Gemeinschaftsbetrieb entgegen den Vorschriften des BetrVG an beiden Betriebsratswahlen teilgenommen haben, führt nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb.

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.01.2016 – 3 Ca 1431/15 – wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die mit Schreiben vom 21.08.2015 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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