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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 1023/16

Datum:
01.06.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1023/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0601.11SA1023.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 1 Ca 1184/16
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 423/17
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch Auswahlkommission, paritätische Besetzung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LGG NRW § 9 Abs. 2
Leitsätze:

1. Nach § 9 Abs. 2 LGG NRW sollen Auswahlkommissionen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

2. Bei dieser Vorschrift über die Besetzung der Auswahlkommission handelt es sich um eine zwingende Regelung.

3. Wird eine Bewerberin für ein öffentliches Amt nach einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 LGG NRW abgelehnt, so kann sie gemäß Art. 33 Abs. 2 GG beanspruchen, dass über ihre Bewerbung unter Vermeidung des Verfahrensfehlers neu entschieden wird (Bewerbunsgsverfahrensanspruch).

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund 03.08.2016 - 1 Ca 1184/16 - wird auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Das beklagte Land wird verurteilt, über die Bewerbung der Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle der „Arbeitsbereichsleitung 3 bei dem Landesprüfungsamt für Beamte an Schulen (LPA)“ erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/10, das beklagte Land 9/10 der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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