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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 306/16

Datum:
07.07.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 306/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0707.8SA306.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 1025/15
Schlagworte:
Eingruppierung, kommunaler Vollziehungs- oder Vollstreckungsbeamter, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen, Ausschlussfrist, Verwirkung
Normen:
§ 22 Abs. 1 S. 1 BAT, § 22 Abs. 2 BAT,; Anl. 1a Teil I VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT, § 37 TVöD
Leitsätze:

1. Die gesamte Tätigkeit eines kommunalen Angestellten im Aufgabenfeld des städtischen „Vollziehungsbeamten“ kann sich als einheitlicher Arbeitsvorgang im Sinne der tarifrechtlichen Eingruppierungsvorschriften des öffentlichen Dienstes darstellen.

2. Dieser Arbeitsvorgang erfordert regelmäßig gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, insbesondere Kenntnisse des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrechts, des Zivilprozess- und Kostenrechts sowie - in Abhängigkeit von der konkreten Aufgabenstellung - Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung.

3. Ein städtischer „Vollziehungsbeamter“ im Außendienst, der regelmäßig Beurteilungsspielräume auszufüllen, Ermessensentscheidungen zu treffen, Prognosen zu entwickeln und Schätzungen vorzunehmen hat, erbringt „selbständige Leistungen“ im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT.

4. Zur Verwirkung einer Geltendmachung nach § 37 Abs. 1 TVöD unter besonderen Einzelfallumständen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.01.2016  - 1 Ca 1025/15 -  teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sei dem 01.06.2014 Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA zu zahlen und die monatlichen Differenzbeträge ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und der Kläger jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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