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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1593/15

Datum:
07.04.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1593/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0407.8SA1593.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 2500/14
Schlagworte:
Eingruppierung, TV-L, Sachbearbeiterin, Reisekosten, selbständige Leistungen, Arbeitsvorgang
Normen:
§ 12 TV-L, Entgeltgruppe 9 TV-L, Entgeltgruppe 8 TV-L
Leitsätze:

1. Die Bearbeitung von Reisekosten-, Trennungsentschädigungs- und Umzugskostenanträgen durch die Sachbearbeitung einer Kreispolizeibehörde kann sich als ein Arbeitsvorgang im Sinne der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L darstellen.

2. Die Sachbearbeitertätigkeit in diesem Arbeitsvorgang erfordert selbständige Leistungen i. S. d. Entgeltgruppe 9 TV-L, da das Reisekosten- und Trennungsentschädigungsrecht (hier des Landes Nordrhein-Westfalen) von unbestimmten Rechtsbegriffen geprägt ist, die der Sachbearbeitung umfassende Beurteilungsspielräume eröffnen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.09.2015  - 5 Ca 2500/14 -  teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 01.01.2013 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 3, Stufe 4 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 9 und 8 beginnend ab dem 01.02.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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