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1. Bei der Arbeitgeberin wird im „Haus am O“ eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters L eingerichtet, die sich mit der Frage der Berechtigung der Beschwerde des Arbeitnehmers T vom 28.12.2015 beschäftigt.
2. Die Zahl der Beisitzer auf jeder Seite wird auf 3 festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrates zurückgewiesen.
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
4Antragsteller ist der im Seniorenzentrum „Haus am O“ gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt das „Haus am O“ als Seniorenzentrum mit mehr als 100 Beschäftigten; der Betriebsrat besteht aus sieben Mitgliedern, dessen Vorsitzender Herr T ist.
5Mit Schreiben vom 28.12.2015 wandte sich Herr T an den Betriebsrat u.a. mit folgendem Inhalt:
6„Sehr geehrte Betriebsratsmitglieder,
7damit beschwere ich mich, dass ich am 17.12.2015 nicht wie jeder andere Mitarbeiter im Betrieb eine Anerkennung für 20 jähriger Betriebsangehörigkeit von der Heimleitung Frau B bekommen habe.
8Zusätzlich beschwere ich mich wegen fehlender Unterstützung durch den Geschäftsführer Herrn S, bei dem ich an gleichen Tag angerufen habe, ihm diesen Fall schilderte und bei ihm Abhilfe gesucht habe, die ich von ihm nicht bekam.
9Ich fühle mich gemobbt und ausgegrenzt.
10…
11Ich bitte um Eure Unterstützung und Klärung. Nehmt Euch bitte meine Beschwerde an und versucht, bei der Arbeitgeberin um Abhilfe und Anerkennung der Beschwerde zu sorgen. …“
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 4 d.A. verwiesen.
13Der Betriebsrat hat sich der Beschwerde angenommen und sie für begründet erachtet und die Arbeitgeberin mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 06.01.2016 um Abhilfe ersucht. Eine Einigung der Betriebspartner über die Beschwerde erfolgte nicht.
14Mit dem vorliegenden Antrag im Beschlussverfahren, beim Arbeitsgericht Dortmund am 01.02.2016 eingegangen, verlangt der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle. Er meint hierzu, es handele sich um den klassischen Fall der Arbeitnehmerbeschwerde, bei dessen Nichtabhilfe die Einigungsstelle zuständig sei. Der von ihm vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende sei geeignet; er kenne die Einrichtung. Da es sich um ein erstmaliges Beschwerdeverfahren vor einer Einigungsstelle im Betrieb handele, sei die Zahl der Beisitzer auf jeder Seite mit 3 festzusetzen.
15Der Betriebsrat hat beantragt,
161. im Betrieb der Beteiligten zu 2. in C „Haus am O“ (B1-Straße) eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters L einzurichten, die sich mit der Frage der Berechtigung der Beschwerde des Arbeitnehmers T vom 28.12.2015 beschäftigt und für den Fall der Nichteinigung der Betriebsparteien über die Beschwerde entscheidet;
2. die Anzahl der Beisitzer auf jeder Seite mit 3 festzusetzen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
21den Antrag zurückzuweisen.
22Sie hat vorgetragen:
23Der Beschwerde des Arbeitnehmers T liege ein Rechtsanspruch zugrunde, so dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Der Arbeitnehmer berufe sich auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten des Arbeitgebers, nämlich der Gleichbehandlungs- wie auch der Treuepflicht. Auch soweit er die Begrifflichkeit des „Mobbing“ eingeführt habe, liege ein Rechtsanspruch zugrunde.
24Da der Begriff des Rechtsanspruches, der die Tätigkeit der Einigungsstelle ausschließe, im weiteren Sinne zu verstehen ist, seien auch Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen erfasst. Lediglich streitige Tatsachen, sogenannte Regelungsansprüche, seien von einer Einigungsstelle im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
25Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15.02.2016, dem Vertreter des Betriebsrates am 29.02.2016 zugestellt, den Antrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitnehmer verlange eine Einladung zum Mitarbeiterfrühstück, einen Dank, einen Blumenstrauß sowie einen Geschenkgutschein. Bei all diesen Dingen handele es sich um einen Leistungsanspruch, der mit einer entsprechenden Klage gerichtlich geltend gemacht werden könne. Gleiches gelte für die Beschwerde, soweit sie geltend mache, der Arbeitnehmer fühle sich gemobbt und ausgegrenzt.
26Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 08.03.2016 eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde.
27Er trägt vor:
28Dem Arbeitnehmer T gehe es ausweislich seiner Beschwerde allein um fehlende Wertschätzung durch unterbliebene Einladung zu einem Mitarbeiterfrühstück und damit verbundenem Dank für eine 20jährige Betriebszugehörigkeit. Soweit das Arbeitsgericht auf die Überreichung eines Blumenstraußes und eines Geschenkgutscheines abstelle, seien diese nicht Gegenstand der Beschwerde.
29Zwar sei es zutreffend, dass der Arbeitnehmer T darauf hingewiesen habe, er fühle sich gemobbt und ausgegrenzt. Dies bedeute jedoch keineswegs, dass er Schadensersatzansprüche wegen Mobbings geltend gemacht hat.
30Im Übrigen nehme der Betriebsrat Bezug auf die Ausführungen in der Antragsschrift und beantragt,
31der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.02.2016 (6 BV 8/16) wird abgeändert und
321. im Betrieb der Beteiligten zu 2. in C „Haus am O“ (B1-Straße) wird eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters L eingerichtet, die sich mit der Frage der Berechtigung der Beschwerde des Arbeitnehmers T vom 28.12.2015 beschäftigt und für den Fall der Nichteinigung der Betriebsparteien über die Beschwerde entscheidet,
2. die Anzahl der Beisitzer auf jeder Seite wird mit 3 festgesetzt.
Die Arbeitgeberin beantragt,
37die Beschwerde zurückzuweisen.
38Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung in vollem Umfange als zutreffend.
39Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
40B.
41Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist überwiegend begründet.
42I. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da die Frage der Einrichtung einer Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2BetrVG i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 100 ArbGG eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellt.
43Darüber hinaus hat der Betriebsrat den im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 100 ArbGG zutreffenden Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle formuliert.
44II. Der Antrag des Betriebsrates ist auch überwiegend begründet, da die Einigungsstelle im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zum Regelungsgegenstand „Berechtigung der Arbeitnehmer-Beschwerde T vom 28.12.2015“ jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig ist.
451. Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle nur dann, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt, sich also die Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt (vgl. nur LAG Hamm, Beschluss vom 18.12.2009, 13 TaBV 52/09 m. zahlreichen N. zur Rechtsprechung und Literatur).
462. a) Die Behandlung von Beschwerden im Sinne des § 85 BetrVG ist nach § 85 Abs. 2 Satz 1 der Einigungsstelle zugänglich, deren Spruch nach Satz 2 der Vorschrift die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Nur in dem Fall, in dem der Beschwerde ein Rechtsanspruch zugrunde liegt, wäre die Einigungsstelle tatsächlich unzuständig (vgl. BAG, Beschluss vom 28.06.1984, 6 ABR 5/83 und vom 22.11.2005, 1 ABR 50/04; LAG Köln, Beschluss vom 07.05.2008, 7 TaBV 20/08 juris jeweils m.w.N.).
47b) Der Begriff des Rechtsanspruchs im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG beschreibt die Möglichkeit des einzelnen Arbeitnehmers, gegebenenfalls im Wege des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Abzugrenzen sind Rechtsansprüche von rein tatsächlichen Beeinträchtigungen (Fitting u.a., BetrVG 28. Aufl., § 85 Rdnr. 6 m.w.N.). Sinn und Zweck der Einigungsstelle ist es nämlich nicht, vorprozessual das Bestehen von Rechtsansprüchen zu beraten und zu prüfen (BAG, Beschluss vom 28.06.1984, aaO.; LAG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2007, 4 TaBV 39/07 bei juris Rdnr. 24 m.w.N.).
48Für die Einstufung eines bestimmten Rechtes eines Arbeitnehmers als Rechtsanspruch kommt es nicht darauf an, ob sich ein solcher Anspruch in einem Prozess leicht durchsetzen lässt. Denn eine Differenzierung nach durchsetzbaren, schwer durchsetzbaren oder nicht durchsetzbaren Ansprüchen kennt die gesetzliche Formulierung des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht; vielmehr soll § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Austragung von Rechtsstreitigkeiten auf die Arbeitsgerichte beschränken (ausführlich LAG Frankfurt aaO., juris Rdnr. 25 m. zahlreichen N.).
49Dabei ist im Beschwerdeverfahren des § 85 BetrVG alleine darauf abzustellen, welcher konkrete Inhalt der Beschwerde gegenüber dem Betriebsrat erhoben wurde. Nicht maßgeblich ist, welche prozessualen Erklärungen und Bedeutungen gegebenenfalls im Beschlussverfahren noch der Beschwerde beigemessen worden sind.
503. Ausgehend hiervon gilt, dass es jedenfalls nicht offensichtlich ist, dass der Beschwerde des Arbeitnehmers T Rechtsansprüche zugrunde liegen. Gegenstand der Beschwerde ist zum einen ausschließlich eine fehlende Anerkennung für 20jährige Betriebsangehörigkeit durch die Heimleitung und zum anderen eine fehlende Unterstützung der Geschäftsführung bei seinem Anliegen gegenüber der Heimleitung.
51a) Anerkennung und Dank für eine 20jährige Betriebszugehörigkeit sind nicht ohne weiteres – wie die Arbeitgeberin meint – der Kategorie der Rechtsansprüche zuzuordnen. Es ist zwar zutreffend, dass Gleichbehandlungsaspekte über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Arbeitsrecht eine Rolle spielen können, ebenso wie die Fürsorgepflicht, die letztendlich über § 241 BGB individual-vertragliche Ansprüche begründen kann. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass die Beschwerde eine Anerkennung für 20jährige Betriebszugehörigkeit zum Inhalt hat, die der Beschwerdeführer selbst nicht mit irgendwelchen materiellen Dingen verknüpft. Nach Auffassung der Beschwerdekammer spricht alles dafür (jedenfalls im Sinne des Maßstabes des § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG), dass eine vom Beschäftigten empfundene fehlende Wertschätzung keine einklagbaren Rechtsansprüche begründet, soweit nicht unmittelbar ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht mit der Beschwerde geltend gemacht wird. Diese Wertung entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitszeugnis, hier Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11, wonach Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, z.B. Dank für die Zusammenarbeit, nicht zum erforderlichen und damit einklagbaren Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehören.
52b) Diese Ausführungen lassen sich ebenso auf die vom Arbeitnehmer T angemahnte fehlende Unterstützung durch den Geschäftsführer übertragen.
53c) Soweit sich in der Arbeitnehmerbeschwerde vom 28.12.2015 die Formulierung „ich fühle mich gemobbt und ausgegrenzt“ findet, handelt es sich hierbei nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht um die Geltendmachung eines Anspruches wegen „Mobbings“, sondern um die Verwendung des Wortes „gemobbt“ in einem – nicht – juristischen Sprachgebrauch. Dies wird dadurch deutlich, dass der Arbeitnehmer in seiner Beschwerde dem „gemobbt“ das „ausgegrenzt“ beifügt. Im Übrigen darf diese einzelne Formulierung nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde (s.o.) herausgenommen werden.
54Selbst wenn man die Verwendung des Begriffs „gemobbt“ weiter gefasst verstehen sollte, begründet dies nicht die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle. Die Beschwerde betrifft vom Wortlaut her keinen etwaigen Rechtsanspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Herr T macht vielmehr eine ungerechte Behandlung durch eine Vorgesetzte und den Geschäftsführer der Arbeitgeberin geltend. Gegenstand der Beschwerde sind insoweit Belastungen tatsächlicher Art. Diese können Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens nach § 85 Abs. 2 BetrVG sein (LAG Hessen v. 15.09.1992, 4 TaBV 52/92 - NZA 1994, 96; LAG Düsseldorf v. 21.12.1993, 8 (5) TaBV 92/93 - NZA 1994, 767; LAG Hamm v. 21.08.2001, 13 TaBV 78/01 - NZA-RR 2002, 139; LAG Sachsen v. 06.02.2004 - 3 TaBV 33/03; LAG Hamm v. 05. 10. 2009 – 10 TaBV 63/09 –, Rn. 44, juris).
55Nach alledem konnte von einer offensichtlichen Unzuständigkeit im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht ausgegangen werden.
56III. Allerdings unterlag die Beschwerde des Betriebsrates der Zurückweisung, soweit er ausdrücklich auch die Entscheidung der Einigungsstelle für den Fall der Nichteinigung festgeschrieben haben wollte.
57Denn der Einigungsstellenspruch im Falle der Arbeitnehmerbeschwerde des § 85 BetrVG (und damit auch der Antrag auf Einrichtung der Einigungsstelle) ist ausschließlich darauf gerichtet, die Berechtigung einer Beschwerde festzustellen. Die Einigungsstelle wird zunächst in eigener Kompetenz ihre Zuständigkeit außerhalb des Maßstabes des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG festzustellen haben. Dies ist die originäre Zuständigkeit der Einigungsstelle und nicht der angerufenen Arbeitsgerichte im Verfahren nach § 100 ArbGG. Ob also tatsächlich über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden ist, unterliegt nicht der Entscheidungsfindung der Arbeitsgerichte.
58Wegen der Person des Einigungsstellenvorsitzenden wie auch die Anzahl derBeisitzer auf jeder Seite bestand zwischen den Beteiligten kein Streit.