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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 TaBVGa 3/16

Datum:
31.08.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBVGa 3/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0831.7TABVGA3.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 6 BVGa 15/16
Schlagworte:
Betriebsratswahl, Wahlvorstand, unternehmenseinheitlicher Betriebsrat, Abbruch der Wahl
Normen:
§ 3 Abs. 3 BetrVG, § 18 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze:

Einem Wahlvorstand für die Wahl des örtlichen Betriebsrates kann die Durchführung der Wahl nicht untersagt werden unter Hinweis auf eine Abstimmung zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates, die zeitlich nach Wahl des Wahlvorstandes erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach der Abstimmung hierfür ein Wahlvorstand bestellt worden ist.

 
Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.08.2016 – 6 BVGa 15/16 – werden zurückgewiesen.

 
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