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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 355/16

Datum:
10.08.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 355/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0810.5TA355.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 4 Ca 934/16
Schlagworte:
Berücksichtigungsfähige Belastungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Voraussetzungen für eine Berücksichtigung
Normen:
§§ 117 Abs. 2 S. 1, 118 Abs. 2 S. 4, 120 Abs. 1 S. 1 ZPO
Leitsätze:

Für die Berechnung der Raten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers ausschlaggebend. Bestehende Verbindlichkeiten, die tatsächlich nicht getilgt werden, schmälern das Einkommen einer Partei nicht und können daher nicht berücksichtigt werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 09.05.2016 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.05.2016 - 4 Ca 934/16 - wird zurückgewiesen.

 
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