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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 229/16

Datum:
12.12.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 229/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:1212.5TA229.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 2785/15
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Berücksichtigung nach Instanzende eingereichter Unterlagen
Normen:
§§ 117 Abs. 1, Abs. 2, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO
Leitsätze:

Ist einem Antragsteller Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden, können auch Unterlagen, die nach Abschluss der Instanz und nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten, über das Instanzende hinausgehenden Frist eingereicht werden, noch insoweit berücksichtigt werden, als diese zur Anordnung einer geringeren Rate führen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.04.2016 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.03.2016 – 5 Ca 2785/15 – wird dieser abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt im Umfang des Beschlusses vom 18.03.2016 mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten leisten muss.

 
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