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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 169/16

Datum:
10.05.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 169/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0510.5TA169.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 3097/12
Schlagworte:
Nachprüfungsverfahren Prozesskostenhilfe Zuständigkeitsregelung
Normen:
§§ 120 Abs. 4 ZPO a.F.; 120 a Abs. 1 ZPO n.F.;; 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 nr.4 Buchst. c RPflG
Leitsätze:

Zuständig für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens ist das Gericht (§ 120 Abs. 4 ZPO a. F., § 120a Abs. 1 ZPO); sie ist dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG übertragen. Eine weitergehende Übertragung insbesondere auf den mittleren Dienst ist nicht vorgesehen (Im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.2016, 14 Ta 252/15, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 23.02.2016, 5 Ta 9/16, n.v.).

Leidet das Überprüfungsverfahren an einem formalen Mangel, kann dieser nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die auf einem solchen Verfahren beruhende Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichtes ist aufzuheben.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 18.09.2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.09.2015 (4 Ca 3097/12) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss vom 10.01.2013 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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