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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 159/16

Datum:
12.07.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 159/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0712.5TA159.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 3 Ca 766/14
Schlagworte:
Nachprüfungsverfahren Prozesskostenhilfe; Begriffsbestimmung „ungenügende Erklärung“
Normen:
§§ 124 I Ziff. 2, 2. Halbsatz ZPO; 120 a Abs. 2 S. 3 ZPO;; 118 Abs. 2 S. 4 ZPO
Leitsätze:

Eine ungenügende Erklärung nach §§ 124 I Ziff. 2, 2 Halbsatz; 120 a Abs. 1 S. 3 ZPO liegt dann vor, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennen lässt, ob die Partei über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, welches eine Beteiligung an den Prozesskosten ermöglicht. Allein die fehlende Angabe oder Begründung von Belastungen reicht hierfür nicht aus, wenn sich bereits aus den vorhandenen Belegen ein Anspruch - und sei es unter erstmaliger Anordnung von Raten - auf Weitergewährung von Prozesskostenhilfe ergibt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.02.2016 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.02.2016 – 3 Ca 766/14 -  wird der Beschluss aufgehoben.

Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 05.09.2015 – 3 Ca 766/14 – wird wie folgt abgeändert:

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger nunmehr monatliche Raten von 168,00 € aus seinem Einkommen zu zahlen hat.

 
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