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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 21/16

Datum:
07.09.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 21/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0907.2TA21.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 1189/15
Normen:
Art. 34 GG; § 839 BGB; § 17 GVG
Leitsätze:

1. Wird ein einzelner prozessualer Anspruch auf mehrere materielle-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt, hat das angerufene und jedenfalls für eine der Anspruchsgrundlagen zuständige Gericht nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG eine umfassende Prüfungskompetenz, sodass es den Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und damit auch rechtswegfremde Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Ausgenommen davon bleiben allerdings Amtshaftungsansprüche, für die aufgrund der Sonderregelung in § 17 Abs. 2 S. 2 GVG i.V.m. Art. 34 S. 3 GG die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben ist.

2. Werden mit einer beim Arbeitsgericht anhängigen Klage mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht, ist die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für jeden selbständigen prozessualen Streitgegenstand gesondert zu prüfen. Ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für einzelne prozessuale Streitgegenstände nicht eröffnet, so ist der Rechtstreit hinsichtlich dieses Streitgegenstandes teilweise an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Eine solche Teilverweisung des Rechtstreits kommt dagegen bei einem einheitlichen prozessualen Anspruch auch dann nicht in Betracht, wenn der einheitliche prozessuale Anspruch unter Berufung auf mehrere Anspruchsgrundlagen, u.a. auch auf Amtshaftung, geltend gemacht wird. Das angerufene Arbeitsgericht darf allerdings in diesem Fall die Amtshaftungsansprüche nicht prüfen, da für die Prüfung der Amtshaftungsansprüche aufgrund der Sonderregelung des § 17 S. 2 GVG i.V.m. Art. 34 S. 3 GG ausschließlich die Zivilgerichte zuständig sind.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 02.12.10.2015 – 3 Ca 1189/15 insoweit aufgehoben, als es den Rechtsstreit hinsichtlich des vom Kläger auf Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gestützten Schadensersatzanspruch an das Landgericht Arnsberg verwiesen hat.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsgericht den auf Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gestützten Schadensersatzanspruch nicht prüfen darf.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9403,24 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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