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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Sa 1203/16

Datum:
16.12.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Sa 1203/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:1216.1SA1203.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 1638/15
Schlagworte:
Rechtsschutzbedürfnis, Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO
Normen:
§ 91 a, 98 ZPO; Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, § 34 GKG
Leitsätze:

Richten sich die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs und die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits nach § 98 ZPO, fehlt einem Antrag auf Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO das Rechtsschutzbedürfnis. Die den Antrag zurückweisende Entscheidung lässt die gebürenprivilegierende Wirkung des abgeschlossenen Vergleichs entsprechend Vorbemerkung Nr. 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht entfallen.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird klarstellend festgestellt, dass die Kosten des Vergleichs und des durch den Vergleich erledigten Berufungsverfahrens als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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