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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 672/15

Datum:
02.05.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 672/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0502.14TA672.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 230/15
Schlagworte:
Einmalzahlung, Fristsetzung, Mahnung, Prozessbevollmächtigte, Prozesskostenhilfe, Rechtspfleger, Rückstand, Prozessbevollmächtigter, Zustellung
Normen:
§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Leitsätze:

1. Die vor einer Aufhebung wegen Zahlungsrückstands mit einer Einmalzahlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (§ 124 Nr. 4 ZPO a. F.) erforderliche Mahnung der Partei mit Fristsetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe ist deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat.

2. Die Mahnung hat durch den Rechtspfleger und nicht durch Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes oder Regierungsbeschäftigte zu erfolgen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 21. Oktober 2015 (3 Ca 230/15) aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstandes an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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