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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 646/15

Datum:
26.01.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 646/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0126.14TA646.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 1874/12
Schlagworte:
Fristsetzung, Mahnung, Ratenrückstand, Prozessbevollmächtigter, Zustellung
Normen:
§ 124 Nr. 4 ZPO a. F., § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Leitsätze:

Die vor einer Aufhebung wegen Ratenrückstands nach § 124 Nr. 4 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) erforderliche Mahnung der Partei mit Fristsetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe ist deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 13. Oktober 2015 (3 Ca 1874/12) aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstandes an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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