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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 486/15

Datum:
25.01.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 486/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0125.14TA486.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 202/14
Schlagworte:
Vordruckzwang, Nachprüfungsverfahren
Normen:
§ 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO
Leitsätze:

Auch wenn nach § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO ein Vordruckzwang besteht, kann ausnahmsweise bei offensichtlich fortbestehender Bedürftigkeit aufgrund des durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachgewiesenen Bezuges von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe auf die Verwendung des Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet werden (ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 19. Februar 2015, 10 Ta 228/15, juris)

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16. Juli 2015 (2 Ca 202/14) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss vom 26. Mai 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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