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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 370/15

Datum:
09.02.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 370/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0209.14TA370.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 Ca 9/15
Schlagworte:
Barunterhalt, Einkommen, Freibetrag, Kindergeld, Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 1612b BGB, § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII,; § 115 Abs. 1 ZPO
Leitsätze:

1. Das Kindergeld ist dem Einkommen der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, zuzurechnen, wenn dieser das Kindergeld ausgezahlt wird. Es ist stets in voller Höhe bei der Partei zu berücksichtigen.

2. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens einer Partei nach § 115 Abs. 1 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar.

3. Die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes der Partei erfolgt durch die Freibetragsregelung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO. Das Kindergeld ist nicht als Einkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO mit dem Unterhaltsfreibetrag zu verrechnen. Andere Einkünfte sind nur in Höhe des Betrages anrechenbar, der unter Berücksichtigung der Frei- und Abzugsbeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3 bis 5 ZPO verbleibt.

4. Barunterhalt, den das Kind einer Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, erhält, ist nach dieser Maßgabe als eigenes Einkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO auf den der Partei zustehenden Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO anrechenbar.

5. § 1612b BGB steht einer Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen der Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, nicht entgegen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 10. März 2015 (3 Ca 9/15) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung teilweise abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 67,00 Euro zu zahlen hat.

Der Beginn der Ratenzahlung wird durch das Arbeitsgericht neu festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.

 
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