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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 246/16

Datum:
21.11.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 246/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:1121.14TA246.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 3 Ca 2084/15
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZB 59/16 Rücknahme 20.03.17
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Umfang
Normen:
§ 121 Abs. 2 ZPO, § 48 RVG
Leitsätze:

Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist für den Regelfall, in dem über den Gegenstand des Mehrvergleichs weder eine Klage anhängig noch eine solche bereits angekündigt und begründet worden ist, nicht auf alle mit der Herbeiführung eines Mehrvergleichs erforderlichen Tätigkeiten zu erstrecken.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 4. März 2016 (3 Ca 2084/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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