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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 208/15

Datum:
26.01.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 208/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0126.14TA208.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 618/13
Schlagworte:
Einkommen, Erwerbstätigenfreibetrag
Normen:
§ 115 Abs. 1 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO
Leitsätze:

Der Erwerbstätigenfreibetrag ist unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens pauschal in vollem Umfang zu berücksichtigen, allerdings nur bis zur Höhe des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 30. März 2015 (3 Ca 618/13) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 24. April 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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