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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 144/16

Datum:
11.07.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 144/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0711.14TA144.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 1248/15
Schlagworte:
Erwerbstätigenfreibetrag, Krankengeld, Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO
Leitsätze:

Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO kommt bei Bezug von Krankengeld nicht in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist.

Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit und der Krankengeldbezug noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beginnen, jedoch über dessen Ende hinaus fortdauern und das zu zahlende Krankengeld deswegen nach § 47 SGB V als Anteil vom regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen berechnet wird.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 19. Februar 2016 (2 Ca 1248/15) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung teilweise abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 79,00 Euro zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zur Hälfte.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.

 
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