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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 717/15

Datum:
02.02.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 717/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0202.14SA717.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 187/15
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 326/16
Schlagworte:
Baugewerbe, Fahrtkostenabgeltung
Normen:
§ 7 Rn. 3.1 BRTV-Bau
Leitsätze:

1. Der Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. 3.1 des Bundesrahmentarifvertrages für das Bauhauptgewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der bis zum 31. Dezember 2014 sowie der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung besteht für die Fahrt zum Betrieb auch dann, wenn der Betrieb Sammelstelle für die kostenlose Beförderung zur Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug ist.

2. Wenn der Arbeitnehmer mit einem von ihm gestellten Fahrzeug von seiner mindestens 10 Kilometer sowohl von der Sammelstelle als auch der Arbeitsstelle entfernten Wohnung direkt zur Arbeitsstelle fährt; in diesem Fall ist die kürzeste Entfer-nung zwischen Wohnung einerseits, Betrieb oder Arbeitsstelle andererseits für die Fahrtkostenabgeltung maßgeblich.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung sowie der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14. April 2015 (1 Ca 187/15) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 206,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63,00 Euro seit 28. Januar 2015, aus 99,00 Euro seit 16. Februar 2015 und aus 44,00 Euro seit 2. März 2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 %, die Beklagte zu 55 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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