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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 361/16

Datum:
22.11.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 361/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:1122.14SA361.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 1761/15
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 20/17
Schlagworte:
Abfindung, Bruttomonatsentgelt, Elternzeit, Elternteilzeit, Sozialplan, Teilzeit
Normen:
Anh Rahmenvereinbarung § 5 Abs. 1 EURL 2010/18,; Anh Rahmenvereinbarung § 2 Nr. 6 EGRL 34/96, § 15 BEEG, § 112 BetrVG
Leitsätze:

1. Eine Stichtagsregelung in einem Sozialplan, wonach für die Berechnung einer Abfindung das Bruttomonatsentgelt eines bestimmten Monats maßgeblich sein soll, ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU unwirksam, soweit bei Arbeitnehmern, die während der Elternzeit Teilzeitarbeit nach § 15 BEEG leisten, die dafür bezogene Vergütung der Berechnung zugrunde gelegt werden soll.

2. Maßgeblich ist die vor Antritt der Elternzeit bezogene Vergütung, im Falle einer vorherigen Vollzeittätigkeit diejenige für diese Beschäftigung.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11. Februar 2016 (1 Ca 1761/15) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.742,02 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. November 2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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