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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 94/15

Datum:
02.09.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 94/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0902.13TABV94.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 BV 103/14
Schlagworte:
Wahl; Schwerbehindertenvertretung; Anfechtung; Anfechtungsberechtigung; Wegfall; anfechtende Arbeitnehmer; Liste der Wahlberechtigten; Wählerliste; Einspruch; Verstoß; Wahlrecht
Normen:
§ 19 Abs. 1 BetrVG; § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG; § 4 Abs. 1 SchwbVWO
Leitsätze:

Bei der Wahl zu einer Schwerbehindertenvertretung führt das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Liste der Wahlberechtigten nicht dazu, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer ihre Berechtigung verlieren, wegen einer Verletzung des Wahlrechts ein Wahlanfechtungsverfahren nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG durchzuführen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der zu 5) bis 7) beteiligten Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.11.2015 – 3 BV 103/14 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 26.11.2014 wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

 
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