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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBVGa 8/16

Datum:
14.10.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBVGa 8/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:1014.13TABVGA8.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 2 BVGa 21/16
Schlagworte:
Betriebsrat; Unterlassungsanspruch; Werkvertrag; Einstellung; Betriebsänderung; Rechtsmissbrauch
Normen:
§ 99 Abs. 1 BetrVG; § 111 Satz 3 Nr. 3, 4 BetrVG
Leitsätze:

Lässt ein Arbeitgeber in seinem Betrieb bestimmte Teile im Rahmen eines Werkvertrages von Arbeitnehmern des Werkunternehmers unter dessen Leitung durch Wochenendarbeit mit Betriebsmitteln des Arbeitgebers produzieren, liegt hierin keine Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb des Arbeitgebers und auch keine Betriebsänderung (Einzelfallentscheidung).

 
Tenor:

Die am 11.10.2016 eingelegte Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.10.2016 – 2 BVGa 21/16 – wird zurückgewiesen.

 
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