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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBVGa 2/16

Datum:
15.07.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBVGa 2/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0715.13TABVGA2.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 2 BVGa 9/16
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung; Unterlassung; Mehrarbeit; Einwand; Rechtsmissbrauch
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats – unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin – wird der Beschluss des  Arbeitsgerichts  Iserlohn  vom 12.07.2016  – 2 BVGa 9/16 – teilweise abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Arbeitgeberin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,-- € wegen einer jeden Zuwiderhandlung aufgegeben, es bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 BV 28/16 (Arbeitsgericht Iserlohn) zu unterlassen, im Betrieb in Q  Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen anzuordnen und/oder deren Durchführung zu dulden, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder eine die Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es ist ein Notfall gegeben.

 
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