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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 1188/15

Datum:
04.05.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Sa 1188/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0504.11SA1188.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 2 Ca 122/14
Schlagworte:
Unterschrift Berufung, Berufungsbegründung
Normen:
ZPO §§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4,; 520 Abs. 5 ZPO
Leitsätze:

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn Berufungsschrift und/oder Berufungsbegründung nicht gemäß § 130 Nr. 6 ZPO unterschrieben sind.

Erforderlich ist die handschriftliche Wiedergabe zumindest des Familiennamens, die zwar nicht lesbar sein muss sich aber als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein bloßes Namenskürzel wie Initialen, eine Paraphe oder ein Handzeichen genügen nicht.

Nach diesen Grundsätzen ist eine Berufung unzulässig, wenn der Anwalt Berufung und Berufungsbegründung mit drei Buchstaben mit jeweils nachfolgendem Punkt unterzeichnet - jeweils der erste Buchstabe seiner beiden Vornamen und der erste Buchstabe seines Nachnamens - („A.B.C.“).

Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Umstand, dass der Anwalt seinen Personalausweis ebenso unterzeichnet hat („A.B.C.“).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.06.2015 – 2 Ca 122/14 – wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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