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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 SaGa 35/15

Datum:
05.02.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 SaGa 35/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0205.10SAGA35.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 Ga 16/15
Schlagworte:
Stichwort/Schlagwörter: Unzulässigkeit einer Klage auf Unterlassung von im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren getätigten Äußerungen
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog;; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB
Leitsätze:

1. Ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, können in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das Gerichtsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der Parteien beeinträchtigt werden.

2. Dies gilt auch dann, wenn sich eine Prozesspartei mit einem Schreiben an den ehemaligen Geschäftsführer und jetzigen Gesellschafter des Prozessgegners wendet, welches die Bitte um Informationen für den Rechtsstreit, aber auch ehrverletzende Äußerungen über den aktuellen Geschäftsführer enthält.

 
Tenor:

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.09.2015 – 3 Ga 16/15 – wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 
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