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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1756/14

Datum:
23.07.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1756/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0723.8SA1756.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 3 Ca 1465/14
Schlagworte:
Betriebsübergang, dynamische Bezugnahme, kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien, Verwirkung.
Normen:
§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB, § 242 BGB, EGRL 23/2001, DCVArbVtrRL
Leitsätze:

1. Der Eintritt des Betriebserwerbers in die Rechte und Pflichten eines zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses bezieht sich auf alle individualrechtlich begründeten Rechte und Pflichten und umfasst damit auch solche aus einer dynamischen Bezugnahmeklausel auf kirchliche Arbeitsrechtsbedingungen. Daran ist auch nach der Entscheidung des EuGH vom 18.07.2013 - Rs C- 426/11 - festzuhalten (Anschluss an LAG Hessen, Urteil vom 10.12.2013 - 8 Sa 537/13 und LAG Hamm, Urteil vom 11.06.2015 - 17 Sa 1584/14 jeweils zu Tarifverträgen).

2. Der Anspruch auf Zahlung sich dynamisch entwickelnder eingruppierungsgerechter Vergütung, die dem Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang durch das Einfrieren des Vergütungsniveaus zu Unrecht vorenthalten wird, wird für die Zukunft allein durch langfristige Untätigkeit des Arbeitnehmers regelmäßig nicht verwirkt.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.11.2014  - 3 Ca 1465/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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