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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1411/14

Datum:
19.03.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1411/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0319.8SA1411.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 5 Ca 1228/14
Schlagworte:
Abmahnung, Entfernung, Vorsatz, Wahlkampfinteressen, Dienstvereinbarung, Leistungsentgelt
Normen:
§ 242 BGB, § 1004 BGB, § 611 BGB, § 18 TVöD, § 70 LPVG NRW
Leitsätze:

1. Eine Abmahnung ist in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB wegen unrichtiger Tatsachenbehauptung aus der Personalakte zu entfernen, wenn der dort erhobene – streitige – Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtwidrigkeit vom insoweit bezüglich des Vorsatzes darlegungspflichtigen Arbeitgeber nicht durch schlüssige Anknüpfungstatsachen gestützt werden kann.

2. Im Arbeitsverhältnis mit einer Gebietskörperschaft sind die Wahlkampfinteressen des leitenden Wahlbeamten (Bürgermeister) für sich betrachtet nicht abmahnungsrelevant, da diese außerhalb des arbeitsvertraglichen Pflichtenkreises anzusiedeln sind.

3. Ein auf der Grundlage des § 18 TVöD VKA in Verbindung mit einer Dienstvereinbarung zu zahlendes Leistungsentgelt (Leistungsprämie) kann ohne in der Dienstvereinbarung angelegte Befugnisse des Behördenleiters nicht durch dessen einseitigen Eingriff in das Beurteilungsergebnis reduziert werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28.08.2014 – 5 Ca 1228/14 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 23.06.2014 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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