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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 TaBV 15/15

Datum:
31.03.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 15/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0331.7TABV15.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 BV 43/14
Schlagworte:
Freiwillige Leistung, unternehmenseinheitliche Entscheidung, Zuständigkeit der Einigungsstelle
Normen:
§ 99 Abs. 1 S. 2 ArbGG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss desArbeitsgerichts Münster vom 22.01.2015 – 3 BV 43/14 – unterZurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

-          freiwillige Zulage für die Ausübung der Revisions- und Schließtätigkeit

-          Zeitpunkt der Vergabe der Revisions- und Schließtätigkeit

-          Revisionsvergabe nach Mitarbeitergruppen (geringfügig Beschäftigte, Mitarbeiter im Verkauf)

-          vorherige Schulungsteilnahme

wird der Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm, Herr T, bestellt.

 
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